Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung |
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ja, ja, er muss so weitermachen wie bisher, also müssen neue Rückstände entstehen oder erneut Erklärungen nicht abgegeben werden. Aber im Zweifel muss ich ja erst warten und dieses Verhalten feststellen können. Natürlich brauche ich hier dann nicht mehr Rückstände in erheblicher Höhe.
Sollte der Gewerbetreibende allerdings jetzt Erklärungen abgeben, Steuern zahlen usw., dann kann ich nicht aufgrund der alten Rückstände, welche ja auch erlassen wurden, untersagen.
Vielleicht können wir uns so einigen
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Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung |
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Guten Morgen,
ich bin zwar nicht gerade Fachfrau für Insolvenzrecht, aber ich habe mal was von einer Restschuldbefreiung gehört.
Wenn es wirklich zu einer Aufteilung kommt und hinterher die Gläubiger der Restschuldbefreiung zustimmen, sind ja sämtliche Rückstände weg.
D.h., auch wenn jetzt eine Untersagung möglich wäre, fehlt es nun vermutlich an der Unzuverlässigkeit. Es sei denn, es entstehen neue Rückstände oder aber es liegen andere Untersagungsgründe (z. B. Strafbefehle) vor.
So meine Meinung, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren
Grüße aus dem merkwürdigen Kreis
Simone Langhammer
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Thema: Bürokratieabbaugesetz I |
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Hallo Kollegen und Kolleginnen,
zum 15.04.2007 ist das o.g. Gesetz in Kraft getreten. Damit entfallen zukünftig die Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz.
Probleme bereiten uns Ordnungsverfügungen, die mit Androhung von Verwaltungszwang verbunden sind. Fraglich ist, ob für diesen Teil ebenfalls unmittelbar Klage möglich ist oder ob wie bisher das Widerspruchsverfahren vorzuschalten ist.
Wie sieht es mit der Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Hat einer von euch schon Erfahrungen in diesem Bereich?
Die Kollegen aus Ostwestfalen können uns bestimmt weiterhelfen.
Danke für eure Hilfe.
Gruß
Simone Langhammer
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Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung |
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Guten Morgen aus dem Märkischen Kreis,
ich habe ja auch bei dem Kollegen Wiesemeier eine Fortbildung zu dem Thema Gewerbeuntersagungsverfahren gemacht
Ups, ich sehe gerade, da gab es noch einen Beitrag dazwischen.
Klar, Gewerbeuntersagung mit Blick in die Zukunft, aber trotzdem brauche ich ja Steuerrückstände oder andere Rückstände, die die Unzuverlässigkeit begründen und da lassen wir die alten unberücksichtigt, da die von dem Insolvenzverfahren geschützt sind und vielleicht nach Abschluss des Verfahrens ja auch nicht mehr bestehen.
Durch einen Kommentar begründen kann ich das jetzt nicht, ist eher so aus dem Bauch raus, aber ist ja zugunsten des Betroffenen und gerade die neuen Rückstände zeigen doch, es ist jetzt auch nicht besser und somit habe ich dann auch meine Zukunftsprognose.
Wenn in dem neuen Gewerbe keine Rückstände entstehen, gebe ich demjenigen auch noch eine Chance und habe ja auch eine positive Zukunftsprognose.
Gruß von hier
und frohes Schaffen an alle
Simone Langhammer
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Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung |
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Gem. der Kommentierung Landmann-Rohmer, Randnr. 12 zu § 12 GewO, hat § 12 nur Bedeutung für das Gewerbe, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben wird. § 12 hat keine Bedeutung für Gewerbe, die der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen sollte.
Insofern werden wir in diesen Fällen auch tätig, allerdings dürfen im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahren nur neue Rückstände gewertet werden.
Grüße aus dem Sauerland
Simone Langhammer
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Thema: Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Schön, was aus so einem Thema wird...
Aber anscheinend habe ich auch ein Thema getroffen, dass doch einige interessiert.
für die vielen schnellen und hilfreichen Antworten. Das scheint ja doch eindeutig zu sein.
Ich wäre aber trotzdem dankbar, wenn ich eine Ablichtung der Schreiben bekommen könnte (vielleicht doch noch vor dem Urlaub, per Fax?? Fax-Nr.: 02351/966-6951)
Dann brauche ich nämlich nicht erst
und ich muss ja jetzt schnell antworten.
Aber falls es nicht mehr klappt, nicht so schlimm! Trotzdem noch mal an alle
Grüße
und einen schönen und sonnigen Urlaub
Simone Langhammer
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Thema: Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater |
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Hallo Kollegen,
ich habe schon wieder eine Frage.
Und zwar wird es hier Mode, dass die Steuerberater Widerspruch gegen unsere Gewerbeuntersagung einlegen. Unserer Ansicht nach sind die nicht zur Rechtsberatung befugt.
Nachdem ich gerade den Kommentar gelesen habe, kann jede prozessfähige natürliche Person Bevöllmächtigter sein, wenn sie zu sachgemäßem Vortrag fähig ist. Sie Bedarf allerdings einer schriftlichen Vollmacht.
Irgendwie ist es ja auch verständlich, dass die Betroffenen den Steuerberater hinzuziehen, denn meistens geht es ja auch um Steuerschulden. Aber wenn die Steuerberater tatsächlich dazu nicht befugt sind, würde ich denen das auch gerne mal sagen
Frage Nr. 1: Wer weiß, ob die als Bevollmächtigter auftreten dürfen und wo steht dazu was?
Frage Nr. 2: Was macht ihr denn, wenn der Widerspruch durch den Steuerberater eingelegt wird
Das kann doch nicht nur bei uns so sein
Grüße aus dem Märkischen Kreis (Sauerland)
Simone Langhammer
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Thema: Anmeldung einer polnischen GbR |
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Hallo Herr Boshamer,
zunächst ist uns ja allen klar, dass die gar nicht wirklich selbstständig sind, aber das nachzuweisen ist äußerst schwierig.
Aber wir geben trotzdem nicht so ganz auf und sammeln die Gewerbeanmeldungen, wenn wir diese von den örtlichen OÄ bekommen, und geben auch immer eine Kopie an das HZA weiter.
Jetzt aber zu der anderen Problematik:
Auch für die Polen gilt natürlich die HwO, selbst, wenn sie in Polen ihr Gewerbe gemeldet haben. Dann würden sie gem. § 9 HwO eine Ausnahmegenehmigung benötigen. Wenn die Polen hier ihr Gewerbe gemeldet haben, und das ist ja in diesem Fall so, müssen sie auch in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Die Verfolgung und Ahndung der fehlenden Eintragung erfolgt hier durch uns. Da sich die Fälle mit den Polen häufen und hier die tatsächliche Ausübung oft schwierig nachzuweisen ist, schicken wir jetzt meistens die Anmeldungen zur HWK, diese stellt ein Auskunftsersuchen nach § 17 HwO zu (PZU) und wenn die Gewerbetreibenden diesem nicht nachkommen, können wir nach § 118 HwO ein Bußgeld festsetzen. Das ist zumindest etwas....
Und manche erwischt man ja auch tatsächlich....
Also nichts wie ab zur Poststelle und die Gewerbeanmeldungen an den MK - Bekämpfung der Schwarzarbeit -
Grüße aus Lüdenscheid
Simone Langhammer
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Thema: Gewerbeuntersagung: gesamtschuldnerische Einkommensteuerrückstände |
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für die schnellen Antworten!
Das mit der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hört sich sehr gut an und der Tipp mit dem Finanzamt ist auch super.
Um ein Strohmannverhältnis handelt es sich hier nicht, d.h. wirklich weiß man das ja nie, aber es ist jetzt ein ganz anderes Gewerbe angemeldet. Sonst hätte ich das auch sofort gesagt. Aber bei Eheleuten ist sowieso immer fraglich, wer jetzt wirklich das Gewerbe betreibt
Grüße aus dem zur Zeit weißen Sauerland (Lüdenscheid)
Simone Langhammer
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Thema: Gewerbeuntersagung: gesamtschuldnerische Einkommensteuerrückstände |
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Hallo Kollegen,
ich habe eine Frage bezüglich Gewerbeuntersagungen und hoffe, dass mir da einer helfen kann.
Die Frage ist, ob gesamtschuldnerische Einkommensteuerrückstände, die jedoch aus einem Zeitraum stammen, indem der Ehepartner und nicht der/die Betroffene gewerblich tätig war, bei der Gewerbeuntersagung berücksichtigt werden können/dürfen. Gibt es dazu vielleicht Rechtsprechung oder in einem Kommentar etwas zu finden??
In meinem Fall sind die neuen Rückstände aus dem jetzigen Gewerbe noch nicht ganz so hoch, werden aber zwangsläufig noch steigen, und die gesamtschuldnerischen Einkommensteuerrückstände betragen inzwischen über 700.000 €, der Ehepartner war jedoch der Gewerbetreibende.
Ich kann jetzt natürlich abwarten, denn die Steuerrückstände aus dem aktuellen Gewerbe werden auch bald hoch genug sein, aber es ist trotzdem nicht schlecht, zu wissen, was mit den anderen Steuerschulden ist.
Schönen Gruß aus dem Sauerland
Simone Langhammer
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