Forum-Gewerberecht

» Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater «

Moin aus Meppen,

grundsätzlich darf jede verfahrenshandlungsfähige Person Bevollmächtigter sein. Das hat das BVerwG entschieden. Alleerdings sind die Vorschriften des RBerG zu beachten. Sie beschränken die geschäftsmäßige Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten im wesentlichen auf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen.

Ich kenne leider die von Herrn Kramer angeführte Entscheidung im GewArch nicht, werde sie mir aber heraussuchen, sobald ich dazu komme. Mein Kommentar Kopp/Ramsauer sagt aber, dass die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dem maßgeblichen Fachrecht folgt. Das RBerG zählt die befugten Personengruppen ohne abschließenden Charakter auf. Neben den Rechtsanwälten gehören zu den Befugten auch die Notare, die Patentanwälte, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Verbandvertreter, Zwangs-, Konkurs- und Nachlassverwalter.... und Steuerberater (Art. 1 § 4 RBerG i.V. mit § 33 StBerG).

Ohne jetzt das StBerG genauer zu können, ist es natürlich möglich, dass die Befugnis der Steuerberater nur für Steuerangelegenheiten gilt (wird sich ja sicherlich aus den genannten Rechtsquellen ergeben). Dies würde ich aber in jedem Fall noch eruieren, bevor ich ihn als Bevollmächtigten ablehne.

Gruß
A. Thien



Gepostet am 02.02.2006 um 09:05 von:
Benutzer: Antonia Thien
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