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» Gewerbeuntersagung: Widerspruch durch Steuerberater «

Hallo! .... und ein freundliches  Moin   von meinem Zuhause!

Mein Spatz macht Finanzen und da stör ich nur und soll an den Computer!  großes Grinsen  

Also, es gibt im Gewerbearchiv eine noch nicht so alte Entscheidung darüber, dass Steuerberater keine Rechtsberatung in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren machen dürfen. Sie sind somit entsprechend dem VwVfG auch formell zurückzuweisen.  schimpf  

Nun gibt es aber auch Steuerberater, die eine entsprechende Zulassung des zuständigen Gerichts haben.

In zwei Fällen habe ich bisher Spaß mit solchen allwissenden Vögeln gehabt. Nach einem freundlichen Schreiben und Hinweis auf die Rechtslage (und die veröffentlichte Entscheidung im Gewerbearchiv) und der Aufforderung, mir doch bitte eine Ablichtung der Zulassung des entsprechenden Gerichts zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte (also Rechtsberatung) zu übersenden, kam leider nichts mehr. Dieses führte dann dazu, dass ich den Steuerberater formell (entsprechend den Bestimmungen des VwVfG) zurückgewiesen habe.  Heul  

Und damit ich dem Steuerberater kein Unrecht zufüge, habe ich zudem eine Ablichtung meiner Entscheidung sowohl an die zuständige Steuerberaterkammer als auch an die zuständige Anwaltskammer gesandt. Von dort habe ich dann zwar keinen förmlichen Bescheid erhalten, weiß aber, dass dieses in aller Regel zu Abmahnungen der Steuerberater führt, wenn sie denn nicht den Nachweis zur berechtigten Rechtsberatung erbringen.

Für den Gewerbetreibenden ist eine solche Situation natürlich blöd, weshalb ich diesen frühzeitig über alle Schritte informiert habe, damit dieser ggf. eine autorisierte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann. Hat aber leider auch nichts geholfen, weil man ja den Ausfürhungen seines Steuerberaters "blind" vertraut.

Wenn ich morgen noch Zeit finde, werde ich die Fundstellen hier einstellen. Auf Wunsch sende ich auch (nach meinem Urlaub, der Freitag beginnt) eine Ablichtung meiner Schreiben zu.

so:
hier die v. g. Fundstellen: GewA 2000 S. 50 ff, = Ziffer 9 auf S 57.,
§ 14 Abs. 5 VwVfG (ausführliche Behandlung im Kommentar Knack)



Gepostet am 01.02.2006 um 18:46 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2193#post2193


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