GbR - Schankerlaubnis |
Beteiligter
Grünschnabel
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Hallo und Grüße an Alle,
ich habe eine Schankerlaubnis-Gaststättenkonzession.
Jetzt möchte ich mit drei Partnern eine andere gemeinsam betriebene Gaststätte aufbauen und betreiben, mein Anteil an der GbR soll nicht sehr groß sein, ich soll im wesentlichen mein Know How einbringen und die ganze Sache aber überwachen und lenken.
Ist meine Schankerlaubnis für unsere gemeinsame Sache ausreichend oder muss jeder in der GbR eine eigene Schankerlaubnis haben? Das wäre ja ziemlich umständlich.
Könnte man auch eine andere Gestaltung vereinbaren, damit nur ich meine Schankerlaubnis einbringen muss um die ganze Sache ans Laufen zu bringen oder ist das ausgeschlossen?
Bin für jede Info dankbar!
Grüße
Beteiligter
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1
20.09.2007 03:06 |
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Solon
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J. Neu
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Hallo,
die Gaststättenerlaubnis ist eine personen- UND raumbezogene Gewerbeerlaubnis, d.h. der Gewerbetreibende muss im Besitz einer Erlaubnis für den jeweiligen Ort des Gaststättenbetriebes sein. Beispiel: Der Gastwirt hat sowohl in der A-Straße als auch in der B-Straße in X-Stadt eine Gaststätte. Er benötigt also zwei separate Gaststättenerlaubnisse.
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähiger Verein) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht die Gesellschaft selbst Gewerbetreibende, vielmehr sind dies die einzelnen Gesellschafter. Eine Ausnahme besteht nur für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Bei Personengesellschaften benötigt also jeder Gesellschafter eine eigene Gaststättenerlaubnis für den jeweiligen Ort.
Zu Ihrem konkreten Fall, insbesondere zu "Gestaltungsmöglichkeiten", kann ich leider nichts sagen, da die Gefahr bestünde, in den Bereich der verbotenen Rechtsberatung zu kommen. Bitte wenden Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt.
Viele Grüße
J. Neu
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2
20.09.2007 08:26 |
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Solon
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Beteiligter
Grünschnabel
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Hallo Herr Neu,
vielen Dank für Ihre Information.
Eigentlich würde ja, das Einverständnis der anderen Mitglieder der GbR vorausgesetzt, das "Problem" damit gelöst werden, wenn diese auf die Geschäftsführung verzichten - was ohnehin geplant war - und dieses auch in unserem GbR Vertrag dokumentiert wird.
Nur wenn dieses nicht vereinbart wird, muss jeder das übliche Procedere ( IHK Info, Zuverlässigkeitsprüfung etc. ) durchlaufen. Soweit glaube ich, habe ich das richtig verstanden.
Dankbar wäre ich noch für eine weitergehende Info, wo man diese Besonderheit der Gaststättenerlaubnis bei einer GbR nachlesen kann. Auch durch "Googlen", bin ich nicht fündig geworden.
Besteht die Möglichkeit, daß Sie oder jemand Anderes mir einen entsprechenden Linkhinweis gibt?
Danke im voraus
Grüße
Beteiligter
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3
20.09.2007 09:55 |
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J. Neu
Routinier
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Es handelt sich hierbei um gewerbe- bzw. handelsrechtliche Gegebenheiten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich dies aus Zeitgründen nicht näher erläutern kann. Informationen hierzu im Internet finden Sie hier.
Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter sind keine Gewerbetreibende i.S.d. GewO. Für sie entfällt somit sowohl das Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis als auch die Pflicht zur Gewerbe-Anmeldung.
Viele Grüße
J. Neu
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4
20.09.2007 10:59 |
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Renate Jacob
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Hallo, Herr Gastwirt,
Vorschlag, warten Sie doch einfach bis der Entwurf des neues Gaststättengesetztes ggf. ab 01.01.2008 wirksam wird.
Dann bracht man nämlich gar keine Erlaubnis mehr und selbst für eine GbR wäre das für alle Beteiligte nur ein anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 (1) Gewerbeordnung. Recht billig und recht unkompliziert.
Viele Grüße aus Zeulenroda-Triebes
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5
22.10.2007 14:28 |
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Renate Jacob
Routinier
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Hallo, Herr Gastwirt,
Vorschlag, warten Sie doch einfach bis der Entwurf des neues Gaststättengesetztes ggf. ab 01.01.2008 wirksam wird.
Dann braucht man nämlich gar keine Erlaubnis mehr und selbst für eine GbR wäre das für alle Beteiligte nur ein anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 (1) Gewerbeordnung. Recht billig und recht unkompliziert.
Viele Grüße aus Zeulenroda-Triebes
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6
22.10.2007 14:30 |
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Beteiligter
Grünschnabel
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Hi Renate,
darf ich doch sagen, oder?
Vielen Dank f.d. Hinweis! Kann man den Entwurf irgendwo nachlesen, bzw. gibt es einen Link? Ist ein Inkrafttreten ab 1.1.08 sehr wahrscheinlich? Der würde doch dann in ganz D gelten, nicht nur in einzelnen Ländern?
Viele Fragen, aber das Abwarten wäre ja eine Überlegung wert. By the way: Wie wäre es denn mit einer vorläufigen Erlaubnis - die kann man ja für drei Monate "schleifen" lassen und dann wäre der 1.1.08 ja erreicht!
In diesem Zusammenhang würde mich mal Interessen, wie die Gebühren bzw. die Zahlung sich darstellt. Beim hiesigen Gewerbeamt will man grundsätzliche eine vorläufige Erlaubnis erteilen ( Gebühr 250 Euros - NRW ), gleichzeitig verlangt man aber die sofortige Zahlung der endgültigen Erlaubnisgebühr, die sich an der monatlichen Pacht orientiert.
Ist das allgemein üblich? Bzw. gesetzlich vorgeschrieben? Eigentlich unlogisch, denn man kann sich das ja in der vorl. Erlaubniszeit noch überlegen und eine andere Entscheidung treffen - nur dann wären die Euros für die endgültige Erlaubnis weg.
Danke f. Antworten im voraus - bin gespannt!
Grüße
Beteiligter aus NRW
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22.10.2007 15:55 |
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Jannes
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Hallo Herr Beteiligter,
Gaststättenrecht ist seit der Reform Landesrecht. Stand 2019 haben sich neun (ungeschickte) Länder dafür entschieden, ein eigenes Gaststättenrecht zu schaffen.
Sieben (vernünftige) Bundesländer lassen das alte Bundesgaststättengesetz weitergelten, mit allen Urteilen dazu, die schon Zweifelsfälle geklärt haben.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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8
03.09.2019 10:36 |
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J. Simon
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Warum schreibst du zu einem Thema aus 2007 noch einen Beitrag?
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9
05.09.2019 08:03 |
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