Erhebung von Eintrittspreisen bei Jahrmärkten |
Ullrich
Tripel-As


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Erhebung von Eintrittspreisen bei Jahrmärkten |
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Guten Morgen ins Forenland,
folgende Problematik beschäftigt mich noch so kurz vor dem Wochenende:
Ein großer Trödelmarkt, welcher in den letzten Jahren unwissend als Spezialmarkt festgesetzt war, wurde nunmehr als Jahrmarkt beschieden. In der Konsequenz bedeutet dies ja, dass der Veranstalter kein Eintrittsgeld verlangen darf. Darauf wurde er auch vor Durchführung ausdrücklich hingewiesen. Wie es zu erwarten war, konnte bei Kontrolle der Veranstaltung natürlich festgestellt werden, dass tatsächlich Eintritt kassiert wurde.
Nun stellt sich die Frage der entsprechenden Ahndungsmöglichkeit. Nach einem Blick in die Gewerbeordnung habe ich keinen Verstoß gegen § 71 bei den OWi-Tatbeständen gefunden. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, worüber eine entsprechende Ahndung erfolgen kann?
Danke und ein schönes WE.
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1
26.10.2018 09:52 |
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Solon
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Josefine H.

Foren As
   
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Vielleicht kommt man übers Straßengesetz/Sondernutzung ran?
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2
26.10.2018 10:27 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
 
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Festgesetzter Jahrmarkt - Eintrittsgeld |
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Hallo Ullrich,
meines Wissens gibt es auch keinen OWiG Tatbestand für den § 71 GewO.
Hattet ihr in der Festsetzung eine Auflage nach § 71 GewO, dass kein Eintrittsgeld verlangt werden darf?
Wenn ja, könntet ihr gem. § 146 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 69a GewO ein OWiG - Verfahren betreiben, weil gegen eine Auflage der Festsetzung verstoßen wurde.
Solltet ihr keine Auflage bezüglich dem Eintrittsgeld in der Festsetzung haben, kann dies ja für die kommende Veranstaltung nachgeholt werden. Hier würde ich aber dann auch ein Zwangsgeld androhen, sollte festgestellt werden, dass Eintrittsgeld genommen wird.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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3
26.10.2018 11:39 |
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Ullrich
Tripel-As


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RE: Festgesetzter Jahrmarkt - Eintrittsgeld |
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Hallo,
danke für die bisherigen Rückmeldungen.
@Josefine H.: Über das Straßengesetz/Sondernutzung ist nach meinem Wissen keine Möglichkeit gegeben. Die Festsetzung der Veranstaltung erfolgte ja über die GewO. Öffentlicher Verkehrsraum wurde zudem nicht in Anspruch genommen, so dass es zu keiner Sondernutzung gekommen ist.
@Maliklaus: Es wurde keine entsprechende Auflage aufgenommen. Lediglich mündlich wurde der (langjährige und wissentliche) Veranstalter darauf hingewiesen, dass er dazu nicht berechtigt ist. Aber wie man merkt, reicht das eben nicht.
Sollte es keine anderen Varianten mehr geben, werde ich Ihren Vorschlag aufgreifen und bei der nächsten Festsetzung entsprechend formulieren. Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, ob ich das, was im § 71 GewO bereits geregelt ist, überhaupt als Auflage aufnehmen kann?
Aber tue ich es nicht, gibt es offensichtlich keine Ahndungsmöglichkeit ...
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4
29.10.2018 15:39 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Hallo,
gebe dir Recht, grundsätzlich darf durch Auflagen oder Anordnungen keine bereits gesetzliche Regelung wiederholt werden.
In diesem Fall würde ich es aber als Einzelfall - Regelung mit der Rechtsgrundlage des § 71 GewO sehen, da im Text nicht explizit das Eintrittsgeld angesprochen wird.
Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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5
29.10.2018 15:55 |
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Ullrich
Tripel-As


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RE: Auflage Eintrittsgeld |
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Das ist wohl war!
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6
29.10.2018 15:57 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As


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Bei einem Gesetz ohne entsprechende Rechtsfolge, greift doch meines Wissens, die Polizeiliche Generalklausel. Hier bei uns in Sachsen-Anhalt ist das § 13 SOG LSA. Einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit kann man ja grundsätzlich, bei Verstößen gegen die geschriebene Rechtsordnung, bejahen. Bei uns ist beispielsweise das gesamte Bestattungsgesetz ohne Rechtsfolge verfasst - demnach immer Ahnung bzw. Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen mittels SOG.
Sollte bei der Gewerbeordnung auch so sein. Sonst wäre ja sämtlichen "Schlingeln" Tür und Tor geöffnet!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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7
30.10.2018 13:54 |
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