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» Erhebung von Eintrittspreisen bei Jahrmärkten «

Hallo Ullrich,

meines Wissens gibt es auch keinen OWiG Tatbestand für den § 71 GewO.

Hattet ihr in der Festsetzung eine Auflage nach § 71 GewO, dass kein Eintrittsgeld verlangt werden darf?

Wenn ja, könntet ihr gem. § 146 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 69a GewO ein OWiG - Verfahren betreiben, weil gegen eine Auflage der Festsetzung verstoßen wurde.

Solltet ihr keine Auflage bezüglich dem Eintrittsgeld in der Festsetzung haben, kann dies ja für die kommende Veranstaltung nachgeholt werden. Hier würde ich aber dann auch ein Zwangsgeld androhen, sollte festgestellt werden, dass Eintrittsgeld genommen wird.



Gepostet am 26.10.2018 um 11:39 von:
Benutzer: Maliklaus
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