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» Erhebung von Eintrittspreisen bei Jahrmärkten «

Hallo,

gebe dir Recht, grundsätzlich darf durch Auflagen oder Anordnungen keine bereits gesetzliche Regelung wiederholt werden.
In diesem Fall würde ich es aber als Einzelfall - Regelung mit der Rechtsgrundlage des § 71 GewO sehen, da im Text nicht explizit das Eintrittsgeld angesprochen wird.

Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.



Gepostet am 29.10.2018 um 15:55 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112190#post112190


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