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Hallo,

danke für die bisherigen Rückmeldungen.

@Josefine H.: Über das Straßengesetz/Sondernutzung ist nach meinem Wissen keine Möglichkeit gegeben. Die Festsetzung der Veranstaltung erfolgte ja über die GewO. Öffentlicher Verkehrsraum wurde zudem nicht in Anspruch genommen, so dass es zu keiner Sondernutzung gekommen ist.

@Maliklaus: Es wurde keine entsprechende Auflage aufgenommen. Lediglich mündlich wurde der (langjährige und wissentliche) Veranstalter darauf hingewiesen, dass er dazu nicht berechtigt ist. Aber wie man merkt, reicht das eben nicht.

Sollte es keine anderen Varianten mehr geben, werde ich Ihren Vorschlag aufgreifen und bei der nächsten Festsetzung entsprechend formulieren. Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, ob ich das, was im § 71 GewO bereits geregelt ist, überhaupt als Auflage aufnehmen kann?  verwirrt   Aber tue ich es nicht, gibt es offensichtlich keine Ahndungsmöglichkeit ...



Gepostet am 29.10.2018 um 15:39 von:
Benutzer: Ullrich
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