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Grünschnabel
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Betriebssitz bei Wegzug ins Ausland |
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Werte Kollegen/innen!
In meinem ersten Beitrag bitte ich um Unterstützung.
Folgender Fall:
Ein Gewerbetreibender ist 2007 nach Spanien verzogen. Zufällig habe ich das erfahren und das Gewerbe (Tonstudio, Verkauf von Musikinstrumenten) von Amts wegen im November 2011 abgemeldet.
Nun ruft die Mutter an. Das Gewerbe würde weiterhin bestehen. Das Tonstudio befindet sich im elterlichen Keller (gleiche Anschrift). Der Sohn kommt ein paar Wochen im Jahr zu Besuch. Er sei auch tatsächlich ausgezogen.
Meine Frage nun, ob die Abmeldung falsch war? Wie kann das Gewerbe von Spanien aus ausgeübt werden? Genügen da ein paar Wochen im Jahr?
Nebenbei noch diese Info: Die Führerscheinstelle im LRA ist seit dem Wegzug daran interessiert, ob er wieder hier wohnt bzw. sich wieder angemeldet hat.
Ich habe nun eine Emailadresse von ihm und werde mal Kontakt aufnehmen. Dazu möchte ich aber "rechtlich" vorbereitet sein.
Also, schon mal vielen Dank.
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30.05.2012 11:49 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
wie sieht die gewerbliche Tätigkeit des Betreffenden denn konkret aus? Alleine, dass im Hause der Eltern ein Tonstudio eingerichtet ist, ist nach meinem dafürhalten noch kein Gewerbe. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Ganze ausgestaltet wird.
Das Tonstudio könnte bei entsprechendem Tätigwerden des Betreffenden eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO sein.
Viele Grüße,
Regina Runge
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30.05.2012 13:53 |
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Solon
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Hope2022
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Wir wurden von der Handwerkskammer angeschrieben ob ein Gewerbe noch besteht, da Ihnen die Information vorliegt, der Inhaber sei ins Ausland verzogen. Diese Auskunft (Verzogen nach Griechenland - ohne Anschrift) konnte ich ebenfalls finden und werde jetzt den Vollzugsdienst zur Betriebsstätte raus senden. Sollte kein Gewerbe mehr vor Ort sein, kann ich nur von Amts wegen abmelden oder spricht etwas dagegen? Habe ich bisher nur bei Tod gemacht, bin aber noch nicht solange im Gewerbeamt. Über eure Hilfestellung wäre ich wie immer dankbar.
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26.04.2021 12:26 |
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Ullrich
Tripel-As
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RE: Abmeldung von Amts wegen |
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Hallo,
hier heißt es Fakten sammeln und dann nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO tätig werden ("Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.").
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29.04.2021 08:24 |
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VoPi
Routinier
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29.04.2021 11:33 |
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