Eilt !!! Neueröffnung einer Tipico Sportwettannahmestelle ohne Sportwettlizenz |
medicusxxl
Grünschnabel
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Eilt !!! Neueröffnung einer Tipico Sportwettannahmestelle ohne Sportwettlizenz |
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Hallo zusammen und ein fröhliches
,
ich habe eine Fragestellung bezüglich eines anstehenden Bauantrages (hier die Änderung der Nutzung von momentan Ladenlokal zu einem Sportwettbüro der Tipico Co. Ltd) , welcher mir gerade vorliegt.
Es geht mir nur um die Ordnungsbehördliche Sicht auf den Fall , denn ich wurde gebeten, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben (mit Frist).
Da ja bis zum heutigen Tage keine Konzession nach § 10a GlüStV durch das zuständige Ministerium des Innern und für Sport des Landes Hessen (§ 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV) erteilt wurde, verfügt im Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) die Erlaubnis Sportwetten (Oddset) zu vermitteln.
Das Erlaubnisverfahren für Wettvermittlungsstellen i.S. des § 13 AG GlüStV ergibt sich demnach ja aus § 13 AG GlüStV NRW i.V.m. §§ 20ff GlüSpVO.
Hiernach kann von der zuständigen Erlaubnisbehörde (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW = Bezirksregierung) auf Antrag des Konzessionsnehmers beim Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen die Genehmigung zur Vermittlung von Sportwetten in terrestrischen Wettvermittlungsstellen erteilt werden.
Im Rahmen des vom hessischen Ministeriums des Innern und für Sport durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens kann ja derzeit nicht sicher unterstellt werden, dass es nach derzeitigem Verfahrensstand zu einer Konzessionsvergabe an den Sportwettanbieter Tipico kommt, so dass die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (§ 10a GlüStV, § 13 AG GlüStV u. § 20ff GlüSpVO) nicht vorliegen.
Soweit ist dies auch noch alles irgendwie klar, nun heißt dass jetzt aber auch, dass sofern von Seiten meiner Stadtverwaltung (Sitz in NRW) hier alle übrigen Voraussetzungen wie z.B. an die Beschaffenheit und Ausgestaltung der beantragten Wettvermittlungsstelle vorliegen sollten, es dennoch an der materiellen Erlaubnisfähigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer Konzession nach § 10a GlüStV mangelt und somit keine positive Stellungnahme seitens der Ordnungsbehörde zum Bauantrag gefertigt werden kann?
Ich habe noch gar keine Erfahrung, was Sportwettbüros angeht, habe nur irgendwo im Internet gelesen, dass Tipico mit einer maltesischen Sportwettlizenz agiert, heißt das, dass ich Ihr hier nicht wegen der fehlenden Sportwettlizenz ordnungsbehördlich was anhaben kann?
Hab auch etwas von einem europäischen übergeordneten Beschluss gehört, konnte den aber weder im I-net finden, noch genau ergründen, in wie weit der Deutsches Recht hier überlagern darf.
Bitte antwortet mir schnell, da eine Stellungnahme zum Bauantrag / Nutzungsänderung mit einer Frist belegt ist.
Wer kennt sich aus oder kann mir jemanden wirklich kompetenten Gesprächspartner in der Angelegenheit nennen / bzw. einen entsprechenden Kontakt knüpfen.
Mich verunsichert halt etwas, dass es trotz der vorgenannten (und eindeutigen) Gesetzeslage derzeit noch so viele Tipico Filialen gibt und diese immer noch (auch in NRW) wie Pilze aus den Boden schießen.
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Alex
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1
04.12.2014 16:15 |
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Solon
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immo2012
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Ich würde zurückschreiben "Es gibt keine Einwände"
Erwarten die wirklich das ein kleiner Beamter die Europäischen Zusammenhänge des Glückspielregulation versteht und darüber was stimmiges schreiben soll?
Nene das muss von ganz oben kommen
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2
04.12.2014 19:12 |
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Solon
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
bitte kurze E-Mail an mich.
MfG
Thomas Pieck
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3
05.12.2014 07:48 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Original von immo2012
Erwarten die wirklich das ein kleiner Beamter die Europäischen Zusammenhänge des Glückspielregulation versteht und darüber was stimmiges schreiben soll?
Nene das muss von ganz oben kommen |
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Zum wiederholten Male:
Völliger Blödsinn.
Zitat: |
Ich würde zurückschreiben "Es gibt keine Einwände" |
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Bloß gut, dass die Würde unantastbar ist.
Sonst käme wieder mal die Frage nach dem Wirkstoffgehalt.
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4
05.12.2014 07:52 |
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juereju
Foren As
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Ich würde in meiner Stellungnahme erwähnen, dass für die Annahme von Sportwetten eine Erlaubnis benötigt wird. Sollte die betroffene Wettannahmestelle eine vorweisen, hättest du keine Bedenken. Zusätzlich noch einen Verweis auf die aktuelle Rechtslage und wieder ab zum Bauamt.
Das Bauamt muss sich mit dem Antrag auseinander setzen. Das Bauamt muss jetzt schon die entsprechenden Abstandsflächen für Wettannahmestellen in Bezug auf Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen prüfen.
Bei uns wurden einige Anträge vom Bauamt aufgrund mangelndem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt, weil die Abstandsflächen nicht passen.
Sollte der Bauantrag durchgehen, ist das ja nicht schlimm. Aufgrund der Rechtslage sollte man die Wettannahmestelle erst noch in Ruhe lassen. Sobald klar ist, wie die "Klagewelle" ausgeht, können weitere Mahnahmen überlegt werden. Die Wettannahmestelle ist möglicherweise ja unabhängig vom Betreiber zu sehen. Der Betreiber der Wettannahmestelle kann ja auch mit einem anderen dann auch lizenzierten Konzessionsträger zusammenarbeiten.
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5
05.12.2014 08:53 |
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
ich kann keine Baugenehmigung ablehnen, weil eine Erlaubnis nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen fehlt (VG Köln Az.: 2 K 2097/13 vom 17.12.2013).
Ich würde in der Stellungnahme aber alle möglichen Einwände aufführen, deshalb kurze E-Mail an mich dann schicke ich mal was zu.
MfG
Thomas Pieck
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6
05.12.2014 09:49 |
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Blackhunter
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Hallo Herr Pieck,
bei uns im Main-Taunus-Kreis stellen Gewerbetreibende auch vermehrt die Frage nach Möglichkeiten, eine Sportwettannahmestelle zu eröffnen.
Deshalb würde mich auch Ihre Ausführungen in einer solchen Stellungnahme interessieren - vor allem, ob die Anwendbarkeit für Hessen auch gegeben ist.
Freundliche Grüße
aus dem Main-Taunus-Kreis
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7
05.12.2014 10:39 |
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juereju
Foren As
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Hallo
Zitat: |
ich kann keine Baugenehmigung ablehnen, weil eine Erlaubnis nach den Glücksspielrechtlichen Bestimmungen fehlt (VG Köln Az.: 2 K 2097/13 vom 17.12.2013).
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Das habe ich auch nicht geschrieben. Der Bauantrag wurde bei uns abgelehnt aufgrund mangelndem Sachbescheidungssinteresse, weil im Umkreis der Abstandsflächen, die im Glücksspielstaatsvertrag aufgeführt sind, ein Kindergarten oder ähnliche Einrichtung von betroffen war.
Sollte es keine Probleme mit den Abstandsflächen geben, dann sollte die Baugenehmigung auch erteilt werden. Das ist aber Sache des Bauamtes.
Hier geht es ja doch um die Stellungnahme des Kollegen an das Bauamt. Und da finde ich, sollte zumindest der Zusatz rein, dass für die Vermittlung von Sportwetten eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich ist. Was das Bauamt mit der Stellungnahme dann macht, müssen Sie selbst entscheiden.
Es wäre aber fatal für den Kollegen vom Ordnungsamt in der Stellungnahme reinzuschreiben "Keine Bedenken"
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8
05.12.2014 11:21 |
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medicusxxl
Grünschnabel
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Themenstarter
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Woooow , dass ging aber wirklich schnell...
ich komme leider erst jetzt dazu hier reinzuschauen und bin über die Teilnahme mehr als erfreut.
Ich glaube bereits hier gefunden zu haben, nach dem ich gesucht habe, da es sich am ehesten auf meine Problematik bezieht.
Zitat :
"Man kann keine Baugenehmigung ablehnen, weil eine Erlaubnis nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen fehlt (VG Köln Az.: 2 K 2097/13 vom 17.12.2013)"
Zitat Ende :
Ich werde mich dahingehend mal etwas schlau machen.
Der Ansatz, entsprechende Abstandsflächen für Wettannahmestellen in Bezug auf Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen zu prüfen, werde ich mit in die Stellungnahme einflechten.
Vielen Dank erst einmal vorab für die vielen Tipps aller hier Beteiligten.
So macht ein Forum Spaß und Sinn !!!
Gruß
Alex
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05.12.2014 13:17 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
und anbei ein Formulierungsvorschlag für Bauämter und Vorlagen an die Ausschüsse und den Rat der Gemeinde.
Da ich selbst seit mehr als 10 Jahren im Rat und in den Fachausschüssen bin, weiß ich, dass eine Gemeinde auch aktiv sein kann und sich nicht pseudomäßig irgendwelchen angeblichen Grauzonen "ergeben" muss.
So sind wir mit dem letzten Ansinnen der Ansiedlung eines Sportwettenbüros umgegangen:
Der Rat der Stadt ...........hat am ......... den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ............................ im vereinfachten Verfahren nach § 13 sowie den Beschluss über die Planungsziele und den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB gefasst.
Mit dem Bebauungsplan Nr. ................................. soll im Plangebiet die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Hinblick auf schutzwürdige Nutzungen gesteuert werden. Ziel der Planung ist es, den attraktiven Mix aus Wohnen, Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben, kleineren Läden entlang der................- auch im Interesse einer wohnortnahmen Versorgung der Bevölkerung – zu schützen. Eine Beeinträchtigung der im Plangebiet vorhandenen umfangreichen Wohnnutzung und der anderen in der Umgebung vorhandenen Anlagen mit besonderem Schutzbedürfnis soll verhindert werden.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde in o. g. Sitzung auch die Veränderungssperre Nr.......... für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. ............................. beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ................ und die Veränderungssperre Nr. ............ wurden am ................... im Amtsblatt der Stadt................. bekannt gemacht.
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10
06.12.2014 04:13 |
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immo2012
Routinier
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Zitat: |
Original von juereju
Hallo
Zitat: |
ich kann keine Baugenehmigung ablehnen, weil eine Erlaubnis nach den Glücksspielrechtlichen Bestimmungen fehlt (VG Köln Az.: 2 K 2097/13 vom 17.12.2013).
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Das habe ich auch nicht geschrieben. Der Bauantrag wurde bei uns abgelehnt aufgrund mangelndem Sachbescheidungssinteresse, weil im Umkreis der Abstandsflächen, die im Glücksspielstaatsvertrag aufgeführt sind, ein Kindergarten oder ähnliche Einrichtung von betroffen war.
Sollte es keine Probleme mit den Abstandsflächen geben, dann sollte die Baugenehmigung auch erteilt werden. Das ist aber Sache des Bauamtes.
Hier geht es ja doch um die Stellungnahme des Kollegen an das Bauamt. Und da finde ich, sollte zumindest der Zusatz rein, dass für die Vermittlung von Sportwetten eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich ist. Was das Bauamt mit der Stellungnahme dann macht, müssen Sie selbst entscheiden.
Es wäre aber fatal für den Kollegen vom Ordnungsamt in der Stellungnahme reinzuschreiben "Keine Bedenken" |
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omfg wusste nicht das man noch ende 2014 so auf dem Holzweg sein kann. Eine Ablehnung Aufgrund Kindergarten/Grundschule Abstand ist RECHTSWIDRIG weil nicht Schutzzweck der Norm.
Das sollte doch mittlerweile jeder wissen oder ist das in NRW noch nicht angekommen.
Für die Abgelehnten ist das natürlich super nach dem Rechtsweg gibt es Entschädigung!
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11
06.12.2014 21:41 |
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Pieck, OA Düren
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Hallo,
wenn im Bebauungsplan keine Vergnügungsstätten bzw. Wettbüros ausgeschlossen sind, kann ich den Bauantrag auch nicht mit dem Hinweis auf die nicht eingehaltenen Abstandsflächen ablehnen. Wir können lediglich unsere Stellungnahme zum Bauantrag abgeben. Auch mit einen Hinweis auf fehlende Abstände usw. entscheidet das Bauamt nach der BauO und nicht aufgrund unserer Stellungnahme. Wir legen lediglich unsere Sicht dar.
Das ist Fakt !
Die Bebauungspläne müssen dementsprechend geändert werden, dass dort keine Vergnügungsstätten bzw. Wettbüros zulässig sind. Das ist aber Sache der Bauämter und eine politische Entscheidung und dann ist auch ein Beschluss des Rates notwendig. Wir werden im Rahmen einer Bebaungsplanänderung beteiligt und können dann auch unsere Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Pieck
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12
08.12.2014 08:32 |
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immo2012
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Bitte keine Abstandsflächen zu Kindergärten und Grundschulen nehmen weil sich da sonst die Anwälte freuen!
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13
08.12.2014 12:07 |
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