Abmeldung von Amts wegen |
TinoHST
Tripel-As
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So... heute ist mal die Abmeldung von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO dran
Bei uns in der Abteilung ist eine hitzige Debatte diesbezüglich ausgebrochen. Zwei Fronten sind entstanden:
Eine Partei sagt:
Die Abmeldung erfolgt über das allg. Ordnungsrecht (Polizeigesetz, Sicherheits- und Ordnungsgesetz, etc) im Wege der Ersatzvornahme. Also wird eine vertretbare Handlung nicht vorgenommen, kann die Behörde die Handlung selbst vornehmen. Die Kostenfolge richtet sich dann nach den Vorschriften des Ordnungsrechts.
Die Zweite Partei meint:
Rechtgrundlage bildet § 14 GewO. Also, dass die Behörde die Abmeldung selbst vornehmen kann, wenn die Aufgabe eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht in einer angemessenen Frist erfolgt. Die Kostenfolge richtet sich dann nach den Vorschriften der GewKostVO (so heißt das zumindest hier)
Wer kann helfen, diese Debatte
zu beenden?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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1
13.10.2006 11:00 |
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Solon
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Abmeldung von Amts wegen |
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in den Norden.
Nachdem das Gewerbemelderecht auf der GewO beruht, ist die Abmeldung von Amts wegen keine Ersatzvornahme, sondern vielmehr das Instrument der Behörde, die "Karteileichen" auszusondern. Insofern schließe ich mich gerne der zweiten Patei an. Es handelt sich also um das "eigene" Recht der Behörde, das Gewerberegister auf den tatsächlichen Stand zu bringen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kosten trägt dann der Pflichtige, weil er diese Amtshandlung veranlaßt hat.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
13.10.2006 11:26 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Abmeldung von Amts wegen |
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Hej aus Hamm,
meinen Vorschreibern kann ich nur vollstens zustimmen! Lager 2 hat Recht!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
13.10.2006 11:48 |
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TinoHST
Tripel-As
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Themenstarter
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RE: Abmeldung von Amts wegen |
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Schade nur, dass die Landesregierung in der GewKostVO keine Gebühren für eine Abmeldung von Amts wegen vorgesehen hat
@Menschel
wie verhalten Sie sich denn, wenn der Gewerbetreibende sich überhaupt nicht rührt? Zum Beispiel: Der Gewerbetreibende wurde 5 mal aufgefordert, sein Gewerbe abzumelden, 2 Bußgelder wurden verhängt, 1 Anordnung wurde erlassen, das Gewerbe abzumelden...
Lager 1 vertritt die Meinung, wenn es so "einfach" ist, die Abmeldung als Behörde selbst vorzunehmen, wäre der gesamte Verwaltungsaufwand, einschließlich Bußgeldverfahren, Anordnungen mit Zwangsgeldandrohungen doch unverhältnismäßig gegenüber dem Gewerbetreibenden. Dann würde man ihn ein oder zweimal auffordern und dann die Abmeldung von Amts wegen vornehmen?! (ich hoffe, ich habe das jetzt für Lager 1 richtig aufgeschrieben
wenn nicht, gibt es Montag eine Korrektur
)
Lager 2 vertritt die Auffassung: Da es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden handelt, ist er auch alleine dafür verantwortlich. Das heißt, als Behörde muss ich darauf hinwirken, dass er seiner Verpflichtung nachkommt und das mit allen Mitteln. Erst wenn feststeht, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird oder will kann ich den tatsächlichen Stand des Gewerberegisters wieder herstellen.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 13.10.2006 12:39.
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5
13.10.2006 12:39 |
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