Forum-Gewerberecht

» Abmeldung von Amts wegen «

    in den Norden.
Nachdem das Gewerbemelderecht auf der GewO beruht, ist die Abmeldung von Amts wegen keine Ersatzvornahme, sondern vielmehr das Instrument der Behörde, die "Karteileichen" auszusondern. Insofern schließe ich mich gerne der zweiten Patei an. Es handelt sich also um das "eigene" Recht der Behörde, das Gewerberegister auf den tatsächlichen Stand zu bringen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kosten trägt dann der Pflichtige, weil er diese Amtshandlung veranlaßt hat.



Gepostet am 13.10.2006 um 11:26 von:
Benutzer: Schwarzer
Der Original-Beitrag :
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