NEU: Illegale Jackpotanlage getarnt als „Monopoly Center“? |
Solon
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Meike
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Hallo Irene,
woraus hattest du geschlossen, dass die PTB dies zugelassen hätte?
Gruß
Meike
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2
18.02.2010 04:53 |
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Solon
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KARO
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Wenn diese dämliche Anlage denn zugelassen wäre ! , sage ich nur ,
Hände weg von diesem Mist , brauchen wir wirklich nicht .
Haben die nichts gelernt ?.
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3
18.02.2010 07:18 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von KARO
Wenn diese dämliche Anlage denn zugelassen wäre ! , sage ich nur ,
Hände weg von diesem Mist , brauchen wir wirklich nicht .
Haben die nichts gelernt ?. |
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Das dürfte uns wohl nicht so einfach gelingen. Allein die Hersteller-Aufsteller geben doch mit ihren über 500 Industriespielhallen vor, was wir Kleinaufsteller aufzustellen haben.
@Irene,
wie ich auf einer "Hausmesse" gehört habe, liegt die Zulassung NOCH nicht vor. Sie wird aber fest für März 2010 erwartet. Bestellungen werden bereits aufgenommen.
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4
18.02.2010 07:35 |
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Meike
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Hallo Jasper,
auch auf der IMA wurde entsprechend geworben,
aber ähnliches hörte ich auch zu bestimmten Roulettetischen
und dies Jahr für Jahr.
Gruß
Meike
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5
18.02.2010 16:48 |
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Carlo
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Diese Aussage ist schon weit mehr als nur Dreist:
Zitat:
„Angeschlossen an eine Vierer-Kombi Multigamer der Merkur-Ideal-Reihe (ab Spielpakete Gold Liner und Elite Star) können Spielgäste um ihre Jackpot-Chance spielen.“
ENDE
Wollen diese Gerätehersteller und Industriespielhallenbetreiber die Automatenaufsteller ganz bewusst und gezielt auf Konfrontationskurs mit den Spielbankbetreibern bringen?
Ich dachte es wäre für alle Beteiligten klar, dass es keinen Jackpot mehr gibt weil er verboten ist.
Ich erinnere da nur ungern, weil es eigentlich alle wissen müssen:
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV -
5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)
5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.
5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.
Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..
Aber auch an:
§ 3 SpielV
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
§ 9 SpielV
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. ( -- )
(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.
§ 12 SpielV
(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät
b) die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden,
c) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz-sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 liegen, automatisch ausgezahlt werden und
d) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuer-liche Erhebungen zu dokumentieren.
§ 13 SpielV
7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
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6
18.02.2010 19:34 |
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gmg
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Zitat on
Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.
Zitat off
1 zugelassenes Geldspielgerät mit zwei Spielstellen und externem Jackpot
1 zugelassenes Geldspielgerät mit vier Spielstellen
Das Monopoly-Center wird sicherlich - wenn er zugelassen wird - als 1 Geldspielgerät mit vier Spielstellen - oder später auch mit zwei Spielstellen - zugelassen werden.
Soviel zur Systematik.
Nicht, das ich das "Monopoly-Center" als nützlich oder notwendig im Jahr der anstehenden Evaluation der SpielV ansehen würde.
Aber nach den aktuellen technischen Richtlinien ist u. U. dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen....
Selbst wenn der Wille des Verordnungsgebers eindeutig unterlaufen wird. Der wollte keine Jackpotanlagen mehr. Diese wurden "damals" aber als Kundenbindungsinstrumente eingesetzt.
Ein Kundenbindungsinstrument i. S. von "damals" stellt das Monopoly-Center eindeutig nicht dar.
Die zusätzlich erzielten Einnahmen werden sich aus den Auslesestreifen der (vier) Spielstellen ergeben.
Und bei über 1000 Vorbestellungen allein auf der IMA scheint ja doch ein Bedarf - aus Aufstellersicht - vorhanden zu sein...
Wie war noch damals die werbliche Aussage ?
"Der Jackpot ist tot - es lebe der Jackpot".
Jetzt wird er - nach meinem Kenntnisstand zu ersten Mal - u. U. von der PTB zugelassen werden.
Grüße
__________________ gmg
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7
18.02.2010 20:06 |
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Meike
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Hallo gmg,
wie kommst Du denn darauf
"Ein Kundenbindungsinstrument i.S. von "damals" stellt das Monopoly-Center eindeutig nicht dar."
Und wenn 1000 Vorbestellungen bei einem online-Poker-Tisch erfolgen
- um hier ein anderes auf der IMA angebotenen Produkt zu nennen -
so hat das weniger etwas mit der Nachfrage des Marktes zu tun, sondern
eher etwas mit einem sehr speziellen "Geschäftsmodell".
Einiges was du schreibst habe ich ähnlich bei Dritten schon gehört und da fragt man
sich bei gleichem Wortlaut unwillkürlich nach Quellen.
Gruß
Meike
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8
19.02.2010 05:26 |
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gmg
Foren Gott
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Meike
"Ein Kundenbindungsinstrument i.S. von "damals" stellt das Monopoly-Center eindeutig nicht dar."
Kennst Du wirklich nicht den Unterschied zu den "alten" Jackpotanlagen ?
Bedauerlich.
"Und wenn 1000 Vorbestellungen bei einem online-Poker-Tisch erfolgen........"
Wir reden hier nicht von Online-Poker-Tischen sondern vom Monopoly-Center.
Dazu fallen mir Begrifffe wie "Off-topic" oder auch "Rabulistik" ein....
"Einiges was du schreibst habe ich ähnlich bei Dritten schon gehört und da fragt man sich bei gleichem Wortlaut unwillkürlich nach Quellen."
Was denn genau ? Mit dem Inhalt dieses Satzes kann man ja gar nichts anfangen !
Grüße
__________________ gmg
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9
19.02.2010 07:03 |
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Walter B
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Eindeutig verbotener Jackpot!
Eindeutiger geht es eigentlich nicht mehr!
__________________ Gruß vom Walter
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10
19.02.2010 08:58 |
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Esteka
Mitglied
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Was soll die Diskussion? Was die PTB zuläßt, ist zugelassen, und was nicht, ist nicht zugelassen. Also einfach das Ergebnis des Zulassungsverfahrens abwarten.
Die alten Jackpotanlagen unterlagen nicht dem Zulassungsverfahren, also sind sie mit dem Monopoly nicht zu vergleichen.
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11
19.02.2010 09:22 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von Carlo
Diese Aussage ist schon weit mehr als nur Dreist:
Zitat:
„Angeschlossen an eine Vierer-Kombi Multigamer der Merkur-Ideal-Reihe (ab Spielpakete Gold Liner und Elite Star) können Spielgäste um ihre Jackpot-Chance spielen.“
ENDE
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV -
5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)
5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.
5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.
Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..
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Damit dürfte normalerweise alles gesagt sein, nur was ist schon normal wenn es darum geht einen neuen Millionen schweren Markt zu erschliessen?
Hallo Esteka,
im Grunde hast Du Recht. – Trotzdem sollte nicht alles was sich im sog. Bauarten- „Zulassungsverfahren“ befindet unwidersprochen hingenommen werden, ganz besonders dann nicht, wenn man die heutigen ständigen „Nachbesserungen“ in Form von Nachtragszulassungen und die Vergangenheit bzgl. der werksmäßig manipulierten Nachbaugeräte (siehe PTB-Prüfbericht, etc.) berücksichtigt.
Kopf in den Sand und durch ist hier sicherlich die falsche Lösung. Wir Automatenaufsteller stehen an der Front und stehen einer massiven Kritik der Spielbankbetreiber gegenüber. – So wie ich finde, nicht immer ganz unberechtigt.
Kein Mensch braucht einen Jackpot ausser die Geräteindustrie!
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12
19.02.2010 11:35 |
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r2d2
Tripel-As
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Zitat: |
Original von jasper
Kein Mensch braucht einen Jackpot ausser die Geräteindustrie! |
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Bitte die PTB nicht vergessen, denn die verdient an jeder Zulassung!
Meiner lieber gmg,
erkläre uns doch bitte den Unterschied zwischen dem heutigen und der damaligen Jackpot – aus Deiner Sicht.
Bitte beachte dabei die Sichtweise des Spielers, den es ja gilt zu schützen!
Bitte beachte dabei auch, dass ein Jackpot nun mal ein Jackpot ist und beleibt! Ein anderer Name und eine andere Farbgebung der Frontscheibe machen da keinen Unterschied!
Schon damals war der Jackpot mit den Glücksspielgeräten (GSG) gekoppelt, wenn nicht direkt dann über den nicht zugelassenen „Konzentrator“ und/oder via Vernetzung!
Sämtliche Glücksspielgeräte (GSG) und auch solch eine Jackpotanlage (wenn sie dann zugelassen werden sollte) werden völlig unüberprüft betrieben und zwar innerhalb der ersten 2 Jahre!
Sämtliche Glücksspielgeräte (GSG) und auch solch eine Jackpotanlage (wenn sie dann zugelassen werden sollte) sind via Vernetzung mit der Firmenzentrale der Geräteindustrie (Hersteller-Aufsteller) verbunden.
Sämtliche Glücksspielgeräte (GSG) und auch solch eine Jackpotanlage (wenn sie dann zugelassen werden sollte) können unüberprüfbar via Vernetzung ferngesteuert werden.
Sämtliche Glücksspielgeräte (GSG) und auch solch eine Jackpotanlage (wenn sie dann zugelassen werden sollte) können per nicht überprüfbare „Chipkarten“ von außen beliebig beeinflusst werden.
Der Jackpot sammelt über die gekoppelten Glücksspielgeräte (GSG) Geldbeträge von vielen Spielern ein, damit dieser Gesamtbetrag dann an einem einzigen Spieler ausgezahlt werden kann. – Wenn das kein „Kundenbindungssystem“ ist, was ist das dann? Der einzelne Spieler erhält einer zusätzlichen Gewinn!!
Wodurch wird nachweislich sichergestellt, dass die Auslösung des Jackpots tatsächlich zufällig geschieht und nicht wie gehabt per Fernsteuerung und/oder „Chipkarte“?
Wenn solch eine Jackpotanlage von der PTB tatsächlich zugelassenen werden sollte, dann dürfte die Wirkungsweise der SpielV und insbesondere die SpielVwV und somit der Wille des Verordnungsgebers grundsätzlich in Frage zu stellen sein.
Wenn solch eine Jackpotanlage zugelassen werden sollte, zählt solch eine Anlage von der Stückzahl her als ein Geldspielgerät?
– Soll heißen, 4 Glücksspielgeräte (GSG) gekoppelt mit einem Jackpot gleich 5 Glücksspielgeräte (GSG) und somit max. 2 Jackpots und 10 Glücksspielgeräte (GSG) pro Spielhalle?
Die Überwachungsorgane werden sich für solch ein Durcheinander bedanken!
Welch einen Wert hat für Dich die Aussage eines Gerätehändlers bzgl. der angeblich 1.000 Vorbestellungen, wenn diese noch nicht mal die Bauartkonformität der Nachbaugeräte und somit ein einheitliches Gewinn-/Verlustverhältnis garantieren können?
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13
19.02.2010 12:56 |
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gmg
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Warum die ganze Aufregung ? |
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Ich habe in meinem Beitrag dargestellt, dass es bereits zugelassene Geldspielgeräte mit externem Jackpot gibt.
Weiter habe ich dargestellt, dass ich mir vorstellen kann, dass das Monopoly-Center die Zulassung erhalten könnte.
Letztlich habe ich ausgeführt, dass ich das Monopoly-Center nicht als nützlich und notwendig ansehe.
Ich bin doch bei Euch !
Und jetzt sollte die PTB prüfen, ob diese Einheit die Zulassung erhält.
Grüße
__________________ gmg
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14
19.02.2010 13:18 |
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Rosewood
Haudegen
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@r2d2:
Zitat: |
Wodurch wird nachweislich sichergestellt, dass die Auslösung des Jackpots tatsächlich zufällig geschieht und nicht wie gehabt per Fernsteuerung und/oder „Chipkarte“? |
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Wo und wann wurde denn nachweislich ein Jackpot per Fernsteuerung ausgelöst?
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15
19.02.2010 13:24 |
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gmg
Foren Gott
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Handbücher interessieren mich immer sehr !
Gerne per PN oder Mail.
Grüße
__________________ gmg
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17
19.02.2010 13:33 |
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Rosewood
Haudegen
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18
19.02.2010 13:34 |
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Meike
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Hallo Rosewood,
du hast doch sicherlich die Handbücher, in denen erläutert wird, wie man im Rahmen der Vernetzung den Filialjackpot auslösen konnte.
Daher verstehe ich nicht, warum du schreibst:
"Wo und wann wurde denn nachweislich ein Jackpot per Fernsteuerung ausgelöst?"
Wenn es heißt:
"Sie haben auch die Möglichkeit den Jackpot zu stoppen....
oder
"Sie können den Jackpot allerdings jederzeit wieder starten und auch sofort auslösen."
und dies im Rahmen einer Spielhallenvernetzung
so kann der neutrale Leser schon annehmen, dass ein Jackpot "per Fernsteuerung" ausgelöst werden kann, oder nicht?
Gruß
Meike
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19
19.02.2010 18:46 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Rosewood,
du hast doch sicherlich die Handbücher, in denen erläutert wird, wie man im Rahmen der Vernetzung den Filialjackpot auslösen konnte.
Daher verstehe ich nicht, warum du schreibst:
"Wo und wann wurde denn nachweislich ein Jackpot per Fernsteuerung ausgelöst?"
Wenn es heißt:
"Sie haben auch die Möglichkeit den Jackpot zu stoppen....
oder
"Sie können den Jackpot allerdings jederzeit wieder starten und auch sofort auslösen."
und dies im Rahmen einer Spielhallenvernetzung
so kann der neutrale Leser schon annehmen, dass ein Jackpot "per Fernsteuerung" ausgelöst werden kann, oder nicht?
Gruß
Meike |
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Und wodurch soll nun nachweislich und jederzeit überprüfbar sichergestellt werden, dass die Auslösung des Jackpots tatsächlich zufällig geschieht und nicht wie gehabt per Fernsteuerung und/oder „Chipkarte“ ausgelöst wird? - vgl. r2d2 weiter oben Nr.: 13!
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20
19.02.2010 21:10 |
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