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Diese Aussage ist schon weit mehr als nur Dreist:

Zitat:

[SIZE=20]„Angeschlossen an eine Vierer-Kombi Multigamer der Merkur-Ideal-Reihe (ab Spielpakete Gold Liner und Elite Star) können Spielgäste um ihre Jackpot-Chance spielen.“[/SIZE]

ENDE

Wollen diese Gerätehersteller und Industriespielhallenbetreiber die Automatenaufsteller ganz bewusst und gezielt auf Konfrontationskurs mit den Spielbankbetreibern bringen?

Ich dachte es wäre für alle Beteiligten klar, dass es keinen Jackpot mehr gibt weil er verboten ist.

Ich erinnere da nur ungern, weil es eigentlich alle wissen müssen:


[B] [SIZE=16]Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 - SpielVwV - [/SIZE][/B]

[B]5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV) [/B]

5.1 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. § 9 Abs. 1 SpielV nennt als besonders hervorzuhebende Regelbeispiele für Vergünstigungen, die an den Spieler nicht gewährt werden dürfen, unentgeltliche Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen. Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen die gewonnenen Gegenstände nicht zurückgekauft werden.

5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.

Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..

Aber auch an:

[B]§ 3 SpielV[/B]

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.

[B]§ 9 SpielV[/B]

(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. ( -- )

(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.

[B]§ 12 SpielV[/B]

(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät

b) die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden,

c) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz-sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 liegen, automatisch ausgezahlt werden und

d) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuer-liche Erhebungen zu dokumentieren.

[B]§ 13 SpielV[/B]

7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.

 Danke  



Gepostet am 18.02.2010 um 19:34 von:
Benutzer: Carlo
Der Original-Beitrag :
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