Kontrollmodul / Zählwerkausdruck |
dieter116
König
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Hallo TM,
20 % mehr Einsatz als Einwurf
und analog dazu
20% mehr Gewinn als Auswurf
Der Spieleraufwand und Saldo 1 sind identisch vom Zahlenwerk
Oh Meike,
das hattest du doch ähnlich schon einmal und von gmg genau erklärt bekommen.
Der Einsatz ist immer höher als der Einwurf und der Gewinn höher als der Auswurf.
( eingesetzte Gewinne )
Enstscheidend ist, dass Salso 1 und Bilanz vom KModul gleich sind.
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19.04.2009 07:50 |
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Solon
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Meike
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Hallo Dieter,
welche Erklärung meinst Du?
Ich gehe davon aus, dass Du Dich mit den Buchführungspflichten und "Spielregeln" wie eine ordnungsgemäße Buchhaltung auszusehen hat, beruflich nicht auseinander setzen musst, daher schau bitte in die von gmg eingestellte GoBS.
Für jmd., der sich mehr mit technischen als kaufmännischen Abläufen beschäftigt, scheint es ausreichend
"Entscheidend ist, dass Saldo 1 und Bilanz vom KModul gleich sind."
Dem ist aber nicht so,
"Geld- und Warenspielgeräte stellen zugleich von der Funktionsweise her eine Kasse dar.
Somit sind insbesondere auch die Vorschriften des §146 AO zu beachten.
Die Regelung bei der Bauartzulassung stellt sicher, dass Art, Umfang und Funktionalität der
Kontrolleinrichtung dokumentiert und für Prüfzwecke der Steuerverwaltung verfügbar ist."
- siehe Beschluss des Bundesrates vom 14.10.2005 Drucksache 655/05 -
"Die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen
können nach §146 Abs. 5 auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht."
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ist eindeutig.
z.B.:
1. Anwendungsbereich
"Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung
und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion).
V. Datensicherheit
"Für jedes DV-gestützte Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu erstellen."
"Bestandteil der Verfahrensdokumentation ist auch eine Beschreibung der vom Programm zugelassenen
Änderungen von Systemeinstellungen durch den Anwender."
2. Beleg-, Journal- und Kontenfunktion
"Die Nachvollziehbarkeit des einzelnen buchführungspflichtigen Geschäftsvorfalls wird durch die Beachtung der Beleg-, Journal- und
Kontenfunktion gewährleistet."
usw.
Dieter,
@all,
wie wird das z.Zt. von denen von der PtB zugelassenen GSG gewährleistet?
Gruß
Meike
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19.04.2009 09:30 |
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Solon
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Zeus
Tripel-As
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Hi,
verstehe ich das richtig Meike, dass für dich ein Geldspielgerät "ein DV-gestütztes Buchführungssystem" ist?
Gruß Zeus
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23
20.04.2009 02:52 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Zeus,
es handelt sich um den Beschluss des Bundesrats, vom 14.10.2005, Drucksache 655/05, dass "Geld- und Warenspielgeräte von der Funktionsweise her eine Kasse" darstellen und die Vorschriften des §146 AO zu beachten sind.
Es geht nicht darum "was das für mich ist", sondern wie ist es vom Gesetzgeber vorgesehen und
welche Vorschriften sind daher zu beachten.
Wenn in einer Spielhalle 12 Geldspielgeräte stehen, sind dort gleichzeitig 12 Einzelkassen abzurechnen.
Bei Kassen, das wird gmg sicherlich bestätigen, darf man übrigens nicht Gelder einfach von Kasse A zu Kasse B buchen ohne Beleg und Nachweis.
- Dies als Hinweis für die Leser mancher Handbücher .-
Da der Automatenaufsteller nunmal nicht jedesmal einen Einzelbeleg mit Durchschlag für die Buchführung
händsich ausfüllt, ist Eure Buchführung gestützt durch eine Datenverarbeitung.
Oder als was würdest Du sie bezeichnen ?
Gruß
Meike
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24
20.04.2009 04:59 |
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dieter116
König
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Das wiedereingesetzte Gewinne zwar den Einsatz erhöhen, aber nicht den Einwurf und ebenfalls den Spielergewinn erhöhen , aber nicht den Auswurf, hat gmg dir hier vor Monaten auf eine ähnliche Frage geantwortet.
Wenn Einwurf und Auswurf (Saldo 1 ) und und Röhrtenunterschiede berücksichtigt werden ( Saldo 2 ),
was fehlt denn da für einen Kassenbericht ?
Und den gibt es für jedes einzelne Gerät, egal ob 2 oder 200 bei einer Kassierung abgerechnet werden.
Worauf willst du eigentlich hinaus, was beweisen ?
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25
20.04.2009 05:42 |
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Meike
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Dieter,
wieviel Einzelbuchungen auf den Kassenstreifen siehst Du ?
Wieviel Geschäftsvorgänge ( einzelner Spielvertrag mit Kunde / Spieler A ) sind über den Kassenstreifen erfasst?
Wo sind für den Unternehmer die einzelnen Geschäftsvorgänge abrufbar, so dass
z.B. Manipulationen von Uhrzeit, Schaden usw. nachprüfbar sind?
Kann der Unternehmer, der Aufsteller, die einzelnen Geschäftsvorgänge ausdrucken ?
Wie kann die Steuerverwaltung, wie vorgeschrieben, die einzelnen Geschäftsvorgänge prüfen ?
usw.
Dieter, Du hast offensichtlich noch nie eine Kassenbuchhaltung gesehen.
- schau Dir mal ein Kassenblatt an, dann müsstest Du sofort die erheblichen Unterschiede feststellen können-
Und Du hast offensichtlich noch nie die Buchhaltung eines Glücksspielautomaten gesehen,
welcher jeden "Geschäftsvorgang" (Einzelspiel) aufzeichnet.
( @ Zeus, nein, ich werde hier keine Anhänge einstellen)
Vielleicht sollte es Dir auch zu denken geben, dass gmg mir nicht widerspricht.
Gruß
Meike
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26
20.04.2009 06:07 |
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dieter116
König
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Schön, dass du auf die Diffenzen nicht mehr eingehst.
Darum ging es ja in deiner Frage.
Jedes einzelne Spiel aufzeichnen und ausdrucken ?
Dazu sage ich jetzt nichts mehr.
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27
20.04.2009 16:01 |
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gmg
Foren Gott
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Für die aktuellen Geräte sicherlich nicht, Dieter.
Warten wir mal ab, was die Zukunft bringt !
Speicherplatz kostet ja fast NICHTS mehr.
Technisch ist das auch alles machbar, wie mir bestätigt worden ist.
Grüße
__________________ gmg
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28
20.04.2009 16:12 |
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alfi1950
Tripel-As
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Wie ich das sehe hat Meike leider Recht!
Jeder Spieler geht mit uns ein Vertrag ein!
Jeder Spieler ist für uns ein Kunde und jedes Spiel oder alle Spiele eines Kunden stellt die von uns erbrachte entgeltliche Leistung dar. Siehe hierzu § 10 (1) S. 2, § 14-14c UStG.
Folgt man den Ausführungen von Meike, fehlen uns die an unseren Kunden ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen für die Vereinnahmung der mit jedem Spiel erhobenen Umsatzsteuer. So wäre es zumindest im normalen Unternemertum!
Eine von uns nicht in Rechnung gestellte und von uns nicht vereinnahmte Umsatzsteuer, kann von uns auch nicht an das FA abgeführt werden. Siehe hierzu § 31 bis 35 UStDV.
Umsatzsteuerrechtlich ist also ein funktionsloses
Kontrollmodul das kleinste Übel!
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29
20.04.2009 16:45 |
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r2d2
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......... wenn es nach der PTB geht, denn:
„Spielgeräte kontrollieren sich jetzt selbst“
Quelle: http://www.ptb.de/de/publikationen/news/html/news063/artikel/06306.htm
Meike, Du hast den Hauptpreis gewonnen!!
Die Schwachstelle im System ist eindeutig ein „Kontrollmodul“ ohne Kontrollfunktion! - Dabei war es 2001 einmal ganz anders geplant:
Das war einmal der Plan - Siehe:
Laborbericht PTB-8.33-01-1
Neuartiges Kontrollmodul für Geldspielgeräte
Von der PTB / Thomas Bronder, wurden bereits im August 2001 alle Begriffe des Spiels definiert! – Warum will die PTB davon heute nichts mehr Wissen und wo ist der Erfinder Th. Bronder abgeblieben?
Seite 9:
Um eine begriffliche Eindeutigkeit zu erzielen, erläutern wir zunächst die zur Bewertung von Spielsystemen benötigten Begriffe und ihre Verwendung.
Die Grundeinheit eines Spielsystems ist das Spiel oder – wenn eine eindeutige Unterscheidung geboten erscheint – auch als Einzelspiel bezeichnet.
Zum Ablauf eines Spieles an Geldspielgeräten gehört ein Einsatz, ein Gewinn und eine Spielzeit.
Der Einsatz ist der Geldbetrag, den das Gerät zum Start eines Spieles benötigt.
Der Gewinn ist der Geldbetrag, der im Ergebnis des Spielablaufes an den Spieler ausbezahlt wird, deshalb synonym auch als Auszahlung bezeichnet.
Die Spielzeit ist die Zeitspanne zwischen Beginn und Ende des Einzelspiels.
Entsprechend verstehen sich die Einsatzsumme (wenn Mißverständnisse ausgeschlossen sind, auch nur als Einsatz bezeichnet), die Gewinnsumme (Gewinn) bzw. die Spielzeitsumme (Spielzeit) für eine Folge von Spielen.
Daraus leiten sich die Begriffe Verlust (Differenz aus Einsatz und Gewinn) und Nettogewinn (Differenz aus Gewinn und Einsatz) ab.
Als Verlustrate wird der Quotient aus Verlustsumme und der zugehörigen Spielzeitsumme bezeichnet.
Die festgelegten Eckwerte unterteilen sich in Begrenzungen für ein Einzelspiel, in absolute und in durchschnittsbezogene Begrenzungen für die Spielzeit von einer Stunde.
Zitat ENDE
Mein Fazit und meine Fragen:
Hat deswegen Th. Bronder als Kontrollmodulerfinder gehen müssen, damit kein prüffähiges Modul in die Glücksspielgeräte kommt und somit die Herstelleraufsteller ihre Geräte ungehindert fernsteuern können?
Wann nimmt der Mann „der ersten Stunde“, Schönleiter (BMWi), seine Hut und wird nach oben befördert?
Welche Funktion hat Dieter Richter (PTB) tatsächlich innerhalb des Systems?
120 000 Geräte hat die ADP innerhalb von 18 Monate im Augsburger Fall umbauen und hat die Software entfernt müssen, 10 000 Spezial Platinen wurden ausgebaut die nicht im Handel erhältlich waren, sondern über eine kleinen Extra-Zulieferfirma ausgeliefert wurden. Die 5.000 Euro waren eine symbolische Strafe und nach § 153a StPO nur möglich wenn die Software verändert wurde.
Im Gegensatz zu Gauselmann (VDAI) hat Herr Bergmann (Rellingen) die Firma Gauselmann nicht bei der PTB angezeigt, sondern machte sein Geschäft in Würde dicht.
Verwerflich ist es, dass die Änderung der Spielverordnung von solchen Personen zu ungunsten des Wettbewerbs beeinflußt wurde.
Jackpots auszulösen nach Top Kunden
Vernetzte Spiele mit Zwischenkassierung (Ferngesteuertes Melken)
Überlappende Spiele
Player Trekking
Eine Branche und seine Trickser in Schlüsselpositionen! Wie lange noch?
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30
20.04.2009 17:11 |
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RudiCartell
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Genau, vertraut sich selber! |
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Das Wort "Kontrolle" scheint in Kombination mit "Selbst" doch schon etwas vorauszusetzen, was mit integer und vertrauenswürdig und vielleicht auch unabhängig zu umschreiben sein sollte.
Jeder mag für sich die Schlüsse aus der gelebten Praxis ziehen.
Auch schön zu lesen bei der PTB-Referenz:
Zitat:
....liegt der Fokus bei der Bauartprüfung jetzt auf den Funktionstests der Kontrolleinrichtung selbst und auf der Einhaltung eines hohen technischen Realisierungsniveaus für ihre manipulationssichere Verankerung im Gerät.
Zitat-Ende.
"manipulationssichere Verankerung" - schön!
Da kann man ja nur klatschen - oder?
Was man auch sieht: Inflation der Worte, weil "hohes technisches Niveau" durchaus etwas ganz anderes, als das gesetzlich geforderte "gemäß dem Stand der Technik" bedeutet. Die PTB-Kreation ist freibleibend in der Interprätation, wohingegen "Stand der Technik" eine rechtliche Wertung erlaubt.
Gruß vom Rudi
.
PS: r2d2: Willst du immer nach Jahren noch das vorgehalten bekommen, was zwar richtig, jetzt aber unerwünscht ist? Also - weiter so!
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32
20.04.2009 18:51 |
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Meike
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Hallo r2d2,
ich denke auch, dass einem plötzlich der Sinn des ein oder anderen Gesprächs klar wird.
----------------
Eigentlich müsste mindestens einem "neuen" Geldspielgerätehersteller die Praxis des Kontrollmoduls,
so wie es entgegen dem Laborbericht zugelassen wurde und die Praxis der sehr "eigenen", verkürzten
Buchhaltung eines elektronischen Glücksspielgeräts aufgefallen sein.
Ich kenne andere Buchhaltungen von elektronischen Glücksspielgeräten dieses Herstellers.
Die zeichnen jeden "Geschäftsvorfall" auf.
----------------
Hallo alfi,
stimmt, umsatzsteuerrechtlich gibt das eine ganz spezielle Note.
Gruß
Meike
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33
20.04.2009 18:58 |
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TM
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@alfie
gilt das den auch für kaugummiautomaten usw.
@gmg
vielleicht geht es noch umständlicher?
TM
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34
20.04.2009 18:58 |
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gmg
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Zitat: |
Original von TM
@gmg
vielleicht geht es noch umständlicher?
TM |
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Wieso umständlich ?
Wir leben im Zeitalter der Computer.
Es gibt elektronische Sortierprogramme.
Zwischen "dauerhaft speichern" und "komplett ausdrucken" gibt es ebenfalls einen beachtlichen Unterschied.
Grüße
__________________ gmg
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35
20.04.2009 19:06 |
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Meike
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Hallo gmg,
vollkommen korrekt.
Eine exakte Buchhaltung ist wirklich problemlos möglich bei elektronischen Glücksspielautomaten
und man kann sie bei Bedarf auch mal Ausdrucken.
Wenn einem z.B. ein Tagesumsatz suspekt vorkommt, weil er aus dem Rahmen fällt,
kann man sich dann "den Tag" ausdrucken und in der Auswertung erkennen, ob und
wenn ja welche Fehler passiert sind.
Das ist im Prinzip wie ein ordentlich geführtes Kassenbuch.
Man sieht alle Einzelbelege.
Gruß
Meike
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36
20.04.2009 19:15 |
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TM
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@Meike, gmg,
Eine exakte Buchhaltung ist jetzt schon problemlos möglich
Fehler sollten nicht passieren !
die lassen sich durch die Vernetzung sehr gut vermeiden.
TM
PS: ich bin von jeder möglichkeit von arbeitserleichterung, kostensparen
und bürokratieabbau begeistert.
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37
20.04.2009 20:15 |
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TM
Doppel-As
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jasper,
das Interesse ist rein beruflich.
und da ich meine geräte nicht selbst herstelle ist mir die Nachprüfbarkeit
verlässlich genug.
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39
20.04.2009 22:13 |
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Zeus
Tripel-As
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Hallo zusammen!
Meike, ich kann mich noch recht daran erinnern, wie agressiv du gegen Vernetzungen warst und auch bist! Ich habe damals darauf hingewiesen, das erst durch die Vernetzung es möglich ist, die Geräte realtime auszulesen um unregelmäßigkeiten schnell aufzudecken und einzelne Einzahlungen und Auszahlungen erst nachvollziehbar werden!
Die Geräte werden selbstverständlich wie einzelne Kassen geführt! Nur können die Geräte selbst nie die in der Realität vorkommenden Vorgänge dokumentieren, weil sie halt technische Geräte sind, die auch physiche (manchmal denke ich auch psychische) Defekte haben können die nicht registriert werden! Wenn zum Beispiel ein Gerät laut Aussagen von einem Kunden 2 Euro geschluckt hat kann ich das sofort überprüfen, in dem ich "die elektronisch gezählte Kasse" mit dem tatsächlichen Inhalt der Kasse vergleiche. Und es ist meistens so gewesen, dass die "geschluckten" zwei Euro tatsächlich in die Kasse gelandet sind, d.h. die elektronisch gezählte Kasse hat nicht mit dem tatsächlichen Kasseninhalt übereingestimmt. Diese Vorgänge tauchen gar nicht in dem Streifen auf, sie werden nicht dokumentiert! Was würdest du dann machen? In der Buchhaltung nennt man es "Eigenbeleg".
Übrigens: Es steht nirgendwo geschrieben, dass Automaten ausgelesen werden müssen!!!!
Das die Geräte spätestens nach 3 Monaten ausgelesen werden müssen, ist ein Zugeständnis der Industrie an die entsprechenden Instutionen.(Was im Gegenzug eingestanden worden ist, weiß ich nicht).
Erst wenn schriftliche Dokumente=Ausdruck im Geschäftstleben entstehen, müssen diese entsprechend in der Buchführung/Buchhaltung angegeben werden!
Seelig sind die ganzen Gastronomen, die nur eine Schublade als "Kasse" haben! Oder?
Fazit: Automaten sind technische Geräte, die auch Mängel haben können! Entsprechend können diese auch nicht eine ordnungsgemäße Buchhaltung führen.
Die eigenhändige Dokumentation von tatsächlichen Kassierungen und Auffüllungen sind unerlässig, genauso wie die Inventuren in dem ganzen Einzelhandel! Da sagt auch die DV " es sind 100 XXL Tiger-Tanger-Slips im Bestand", während in der Inventur festgestellt wird, dass tatsächlich nur 98 da sind!
Einen schönen Tag noch,
Zeus
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40
21.04.2009 03:10 |
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