2023er Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) |
Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung |
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@ Puz_zle: vielen Dank für die Information...
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist....
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2
17.11.2022 08:27 |
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Solon
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Puz_zle
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3
18.02.2023 19:58 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung |
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die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde heute im > BGBl. I Nr. 103 veröffentlicht und tritt somit am 20. April 2023 in Kraft.
Dementsprechend sind u. a. auch die o. g. Formularänderungen in der GewA 1 und in der GewA 2 bereits ab morgen umzusetzen.
Die nächste Änderung der Gewerbeanzeigeformulare ist bereits zum 1. Januar 2024 betreffs der Ergänzung des neuen „Gesellschaftsregisters“ in der Feldüberschrift zu Feld-Nr. 1 zu erwarten - siehe hierzu z. B. im Thread >
“eGbR - Änderungen im Gesellschaftsrecht (MoPeG)“
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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4
19.04.2023 09:02 |
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Josefine H.
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Könnte jemand befüllbare PDF-Dokumente der aktuellen Gewerbeanzeigen zu Verfügung stellen?
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5
20.04.2023 08:25 |
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Puz_zle
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RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung |
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Hallo @Josefine H. and @all,
im www habe ich bisher nur die aktuellen und „befüllbaren“ GewA-Formulare auf > www.gesetze-im-internet.de gefunden. Allerdings benötigt man zum befüllen ein Schreibgerät und eine lesbare Handschrift … die Digitalisierung der Verwaltung lässt grüßen …
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6
20.04.2023 13:13 |
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Puz_zle
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RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung |
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Zitat: |
Original von Josefine H.
Könnte jemand befüllbare PDF-Dokumente der aktuellen Gewerbeanzeigen zu Verfügung stellen? |
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Seit Heute: „Ja!“ - auf meine Anregung hin hat zwischenzeitlich zumindest der Zentrale Thüringer Formularservice die bereits zum 20. April 2023 notwendigen Änderungen der Vordrucke von GewA 1 und GewA 2 vorgenommen >
- siehe hierzu auch im internen Thread > Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023
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7
04.05.2023 08:29 |
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Josefine H.
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Ach wie schön, vielen Dank!
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8
04.05.2023 10:48 |
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Hochi89
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RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung |
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Zitat: |
Original von Puz_zle
,
der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist zwischenzeitlich als > BR-Drs. 72/23 veröffentlicht worden und wird voraussichtlich am 16. März 2023 im BR-Wirtschaftsausschuss beraten und dann am 31. März 2023 im BR-Plenum behandelt werden. Demnach wäre frühestens im April 2023 mit dem Inkrafttreten zu rechnen.
Wesentlichste Änderung zum Referentenentwurf vom 11. November 2022 erfolgt im Feld 27 der GewA 1 bei Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung durch Ersetzung der Angabe „Mitgliedsnummer“ durch „Unternehmensnummer“. Hintergrund hierfür ist die betreffende Umstellung bei der DGUV zum 1. Januar 2023 - siehe hierzu >
Die Umsetzung dieser Änderung im Standard XGewO erfolgt mit der > Version 1.1 zum 1. November 2023.
Siehe auch im internen Forumsteil im Thread > Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023
Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist.... |
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… vermutlich übersehen
- siehe Artikel 1 Ziffer 2a) Nr. 12 der vorgenannten BR-Drs.. Die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Übermittlungseinschränkungen für die Finanzämter dürften meines Erachtens auch für die gemeindlichen Steuerbehörden gelten = kein Vollzugriff auf die Datenbank der Gewerbebehörde. |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Übermittlung der Gewerbemeldungen an die zuständigen Finanzbehörden.
Wir haben bis zum vergangenen Jahr die Weitergabe der Gewerbemeldungen noch in Papierform an das zuständige Finanzamt vorgenommen - damit hatte das FA ein Alleinstellungsmerkmal. Dann erfolgte eine Umstellung in unserem Fachverfahren Migewa durch unsere EDV-Abteilung über den OSCI-Versand an das Finanzamt. Wir haben seitdem auch nichts wieder vom Finanzamt gehört.
Nun habe ich ein Schreiben vom FA erhalten, dass dort seit Monaten keine Gewerbemeldungen mehr eingegangen sind. Man beruft sich von dort auf § 8 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung, wonach diese Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben. Dies vor dem Hintergrund, dass es für die elektronische Übermittlung eine Zustimmung der obersten Finanzbehörde bedarf. Diese Zustimmung liegt nicht vor, da ein elektronisches Verfahren zur Entgegennahme nicht zur Verfügung steht. Man fordert abschließend die ausstehenden Gewerbemeldungen in Papierform an.
Ich war bisher der Auffassung, dass die Übermittlung aufgrund von § 14 Abs. 8 GewO und § 3 GewAnzV in elektronischer Form zu erfolgen hat und bin bisher auch davon ausgegangen, dass da einwandfrei klappt.
Unabhängig davon, dass das FA natürlich unsere Gewerbemeldungen erhalten soll, würde ich gerne wissen, ob meine Einschätzung grds. richtig ist oder ob ihr das Finanzamt auch weiterhin mit Papiermeldungen versorgt?
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14.08.2024 16:00 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Die mitteilungspflichtigen Tatbestände in der MV sind abschließend aufgezählt, z.B. für gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen. Die Übermittlung von Daten aus Gewerbeanzeigen richten sich nach § 14 Abs. 8 GewO iVm GewAnzV.
Daher besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer schriftlichen Übermittlung.
VG
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14.08.2024 16:36 |
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Hochi89
Foren As
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Vielen Dank schon mal eure Ausführungen!
Insbesondere der Hinweis von Hans im Glück hatte ich tatsächlich so bisher gar nicht auf dem Schirm, dass die Mitteilungsverordnung gar nicht den Aspekt der Gewerbemeldungen umfasst.
Vielleicht könnte hier nochmal der ein oder andere Kollege/Kollegin aus Niedersachsen ihre Erfahrungen mit den örtlichen Finanzämtern teilen?
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15.08.2024 09:47 |
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Roesje
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Ach krass...das gibt es noch? Und ich meckere hier wegen der IT-Infrastruktur, die nicht immer einwandfrei funktioniert, aber verdammt viel Geld kostet
. Dann wird mir auch klar, warum immer wieder Probleme auftauchen, dass die Bundesländer auf keinen grünen Zweig kommen, einheitliche Infrastrukturen zu schaffen. Interessant.
Papiermeldungen wurden hier (RLP) etwa Mitte/Ende der 2000er Jahre eingestellt. Ich kenne das mit den Papiermeldungen noch so um 2005/2006 rum. Als ich 2008 das Gewerbeamt übernahm, war es bereits online.
Bis 2016 wurden die an das Stat. Landesamt via Plattform zur weiteren Verteilung hochgeladen, seit 2016 über XGewerbeordnung komplett digital über meine Software und eine zentrale Landesplattform.
Ich schließe mich dementsprechend meinen Vorrednern an. Eigentlich ist es schon längst geregelt und eine entsprechende digitale Infrastruktur für die Übermittlung der Gewerbeanzeigen müsste doch eigentlich da sein?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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19.08.2024 09:41 |
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