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» 2023er Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) «
[quote][i]Original von Puz_zle[/i]
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der Entwurf der [B]Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung[/B] ist zwischenzeitlich als > [URL=https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0001-0100/72-23.p
df?__blob=publicationFile&v=1][COLOR=blue]BR-Drs. 72/23[/COLOR][/URL] veröffentlicht worden und wird voraussichtlich am 16. März 2023 im BR-Wirtschaftsausschuss beraten und dann am 31. März 2023 im BR-Plenum behandelt werden. Demnach wäre frühestens im April 2023 mit dem Inkrafttreten zu rechnen.
Wesentlichste Änderung zum Referentenentwurf vom 11. November 2022 erfolgt im Feld 27 der GewA 1 bei Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung durch Ersetzung der Angabe „Mitgliedsnummer“ durch „Unternehmensnummer“. Hintergrund hierfür ist die betreffende Umstellung bei der DGUV zum 1. Januar 2023 - siehe hierzu > [URL=https://www.dguv.de/de/versicherung/unternehmensnummer/index.jsp]
[/URL]
Die Umsetzung dieser Änderung im Standard XGewO erfolgt mit der > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-18617,hilight-xgewo%
2A.html][COLOR=blue]Version 1.1[/COLOR][/URL] zum 1. November 2023.
Siehe auch im internen Forumsteil im Thread > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18616][COLOR=blu
e]Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023[/COLOR][/URL]
[quote][i]Original von Stadtverwaltung Frankenthal[/i]
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist....[/quote]
… vermutlich übersehen
- siehe Artikel 1 Ziffer 2a) Nr. 12 der vorgenannten BR-Drs.. Die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Übermittlungseinschränkungen für die Finanzämter dürften meines Erachtens auch für die gemeindlichen Steuerbehörden gelten = kein Vollzugriff auf die Datenbank der Gewerbebehörde.[/quote]
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Übermittlung der Gewerbemeldungen an die zuständigen Finanzbehörden.
Wir haben bis zum vergangenen Jahr die Weitergabe der Gewerbemeldungen noch in Papierform an das zuständige Finanzamt vorgenommen - damit hatte das FA ein Alleinstellungsmerkmal. Dann erfolgte eine Umstellung in unserem Fachverfahren Migewa durch unsere EDV-Abteilung über den OSCI-Versand an das Finanzamt. Wir haben seitdem auch nichts wieder vom Finanzamt gehört.
Nun habe ich ein Schreiben vom FA erhalten, dass dort seit Monaten keine Gewerbemeldungen mehr eingegangen sind. Man beruft sich von dort auf § 8 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung, wonach diese Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben. Dies vor dem Hintergrund, dass es für die elektronische Übermittlung eine Zustimmung der obersten Finanzbehörde bedarf. Diese Zustimmung liegt nicht vor, da ein elektronisches Verfahren zur Entgegennahme nicht zur Verfügung steht. Man fordert abschließend die ausstehenden Gewerbemeldungen in Papierform an.
Ich war bisher der Auffassung, dass die Übermittlung aufgrund von § 14 Abs. 8 GewO und § 3 GewAnzV in elektronischer Form zu erfolgen hat und bin bisher auch davon ausgegangen, dass da einwandfrei klappt.
Unabhängig davon, dass das FA natürlich unsere Gewerbemeldungen erhalten soll, würde ich gerne wissen, ob meine Einschätzung grds. richtig ist oder ob ihr das Finanzamt auch weiterhin mit Papiermeldungen versorgt?
Gepostet am 14.08.2024 um 16:00 von:
Benutzer: Hochi89
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=127563#post127563
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