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--- 2023er Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18575)


Geschrieben von Puz_zle am 11.11.2022 um 17:49:

Text 2023er Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

Moin ,

das BMWK hat heute den > Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung veröffentlicht.
Auf der > Infoseite des Verordnungsgebers heißt es zur Änderung der > GewAnzV dazu:
Zitat:
Mit der Änderung der GewAnzV werden erforderliche Anpassungen in dem durch verschiedene Gesetze geänderten § 14 der Gewerbeordnung vorgenommen.

In § 1 Satz 1 Nummer 2 GewAnzV wird die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden als ein neuer Tatbestand für die Gewerbeummeldung ergänzt.

In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 10 bis 13 GewAnzV werden die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ausländerbehörden, die Finanzämter und die Erlaubnisbehörden der Gewerbeordnung als sogenannte empfangsberechtigte Stellen für Daten aus der Gewerbeanzeige ergänzt und die Daten bestimmt, die diesen Stellen zu übermitteln sind.

Schließlich wird in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GewAnzV die Bezeichnung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden infolge einer Erweiterung der Überwachungsaufgaben angepasst.

Die „erforderliche Anpassung“ basiert insbesondere auf dem voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden > Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung .

Die Anhörungsfrist zum Entwurf läuft bis zum 30. Novermber 2022.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 17.11.2022 um 08:27:

  2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

@ Puz_zle: vielen Dank für die Information...
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist....



Geschrieben von Puz_zle am 18.02.2023 um 19:58:

  RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

Moin ,

der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist zwischenzeitlich als > BR-Drs. 72/23 veröffentlicht worden und wird voraussichtlich am 16. März 2023 im BR-Wirtschaftsausschuss beraten und dann am 31. März 2023 im BR-Plenum behandelt werden. Demnach wäre frühestens im April 2023 mit dem Inkrafttreten zu rechnen.

Wesentlichste Änderung zum Referentenentwurf vom 11. November 2022 erfolgt im Feld 27 der GewA 1 bei Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung durch Ersetzung der Angabe „Mitgliedsnummer“ durch „Unternehmensnummer“. Hintergrund hierfür ist die betreffende Umstellung bei der DGUV zum 1. Januar 2023 - siehe hierzu >

Die Umsetzung dieser Änderung im Standard XGewO erfolgt mit der > Version 1.1 zum 1. November 2023.

Siehe auch im internen Forumsteil im Thread > Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist....

… vermutlich übersehen - siehe Artikel 1 Ziffer 2a) Nr. 12 der vorgenannten BR-Drs.. Die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Übermittlungseinschränkungen für die Finanzämter dürften meines Erachtens auch für die gemeindlichen Steuerbehörden gelten = kein Vollzugriff auf die Datenbank der Gewerbebehörde.



Geschrieben von Puz_zle am 19.04.2023 um 09:02:

  RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

Moin

die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde heute im > BGBl. I Nr. 103 veröffentlicht und tritt somit am 20. April 2023 in Kraft.

Dementsprechend sind u. a. auch die o. g. Formularänderungen in der GewA 1 und in der GewA 2 bereits ab morgen umzusetzen.

Die nächste Änderung der Gewerbeanzeigeformulare ist bereits zum 1. Januar 2024 betreffs der Ergänzung des neuen „Gesellschaftsregisters“ in der Feldüberschrift zu Feld-Nr. 1 zu erwarten - siehe hierzu z. B. im Thread >
“eGbR - Änderungen im Gesellschaftsrecht (MoPeG)“



Geschrieben von Josefine H. am 20.04.2023 um 08:25:

 

Könnte jemand befüllbare PDF-Dokumente der aktuellen Gewerbeanzeigen zu Verfügung stellen?



Geschrieben von Puz_zle am 20.04.2023 um 13:13:

  RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

Hallo @Josefine H. and @all,

im www habe ich bisher nur die aktuellen und „befüllbaren“ GewA-Formulare auf > www.gesetze-im-internet.de gefunden. Allerdings benötigt man zum befüllen ein Schreibgerät und eine lesbare Handschrift … die Digitalisierung der Verwaltung lässt grüßen … Kopfkratz



Geschrieben von Puz_zle am 04.05.2023 um 08:29:

  RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

Moin ,

Zitat:
Original von Josefine H.
Könnte jemand befüllbare PDF-Dokumente der aktuellen Gewerbeanzeigen zu Verfügung stellen?

Seit Heute: „Ja!“ - auf meine Anregung hin hat zwischenzeitlich zumindest der Zentrale Thüringer Formularservice die bereits zum 20. April 2023 notwendigen Änderungen der Vordrucke von GewA 1 und GewA 2 vorgenommen > - siehe hierzu auch im internen Thread > Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023



Geschrieben von Josefine H. am 04.05.2023 um 10:48:

 

Ach wie schön, vielen Dank! Danke



Geschrieben von Hochi89 am 14.08.2024 um 16:00:

  RE: 2023er Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung

Zitat:
Original von Puz_zle
Moin ,

der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist zwischenzeitlich als > BR-Drs. 72/23 veröffentlicht worden und wird voraussichtlich am 16. März 2023 im BR-Wirtschaftsausschuss beraten und dann am 31. März 2023 im BR-Plenum behandelt werden. Demnach wäre frühestens im April 2023 mit dem Inkrafttreten zu rechnen.

Wesentlichste Änderung zum Referentenentwurf vom 11. November 2022 erfolgt im Feld 27 der GewA 1 bei Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung durch Ersetzung der Angabe „Mitgliedsnummer“ durch „Unternehmensnummer“. Hintergrund hierfür ist die betreffende Umstellung bei der DGUV zum 1. Januar 2023 - siehe hierzu >

Die Umsetzung dieser Änderung im Standard XGewO erfolgt mit der > Version 1.1 zum 1. November 2023.

Siehe auch im internen Forumsteil im Thread > Vollzugsfragen zu GewO-Änderungen ab 01.01.2023

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
ich habe die Anlage eben einmal überflogen und die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden vermisst oder übersehen... das ist bei uns gerade ein Thema, da unsere Steuerabteilung direkten Vollzugriff auf unser Gewerbeprogramm haben will, ich aber der Meinung bin, dass dies nicht möglich ist....

… vermutlich übersehen - siehe Artikel 1 Ziffer 2a) Nr. 12 der vorgenannten BR-Drs.. Die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Übermittlungseinschränkungen für die Finanzämter dürften meines Erachtens auch für die gemeindlichen Steuerbehörden gelten = kein Vollzugriff auf die Datenbank der Gewerbebehörde.


Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Übermittlung der Gewerbemeldungen an die zuständigen Finanzbehörden.

Wir haben bis zum vergangenen Jahr die Weitergabe der Gewerbemeldungen noch in Papierform an das zuständige Finanzamt vorgenommen - damit hatte das FA ein Alleinstellungsmerkmal. Dann erfolgte eine Umstellung in unserem Fachverfahren Migewa durch unsere EDV-Abteilung über den OSCI-Versand an das Finanzamt. Wir haben seitdem auch nichts wieder vom Finanzamt gehört.

Nun habe ich ein Schreiben vom FA erhalten, dass dort seit Monaten keine Gewerbemeldungen mehr eingegangen sind. Man beruft sich von dort auf § 8 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung, wonach diese Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben. Dies vor dem Hintergrund, dass es für die elektronische Übermittlung eine Zustimmung der obersten Finanzbehörde bedarf. Diese Zustimmung liegt nicht vor, da ein elektronisches Verfahren zur Entgegennahme nicht zur Verfügung steht. Man fordert abschließend die ausstehenden Gewerbemeldungen in Papierform an.

Ich war bisher der Auffassung, dass die Übermittlung aufgrund von § 14 Abs. 8 GewO und § 3 GewAnzV in elektronischer Form zu erfolgen hat und bin bisher auch davon ausgegangen, dass da einwandfrei klappt.

Unabhängig davon, dass das FA natürlich unsere Gewerbemeldungen erhalten soll, würde ich gerne wissen, ob meine Einschätzung grds. richtig ist oder ob ihr das Finanzamt auch weiterhin mit Papiermeldungen versorgt?



Geschrieben von hans-im-glück1986 am 14.08.2024 um 16:36:

 

Die mitteilungspflichtigen Tatbestände in der MV sind abschließend aufgezählt, z.B. für gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen. Die Übermittlung von Daten aus Gewerbeanzeigen richten sich nach § 14 Abs. 8 GewO iVm GewAnzV.

Daher besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer schriftlichen Übermittlung.

VG



Geschrieben von Hinterwäldler am 15.08.2024 um 08:15:

 

Guten Morgen,

auch bei uns werden die Mitteilungen an das Finanzamt (monatlich) in Papierform verschickt; das ist in KM-Gewerbe auch automatisch so voreingestellt.

Beste Grüße aus dem Schwarzwald!



Geschrieben von Hochi89 am 15.08.2024 um 09:47:

 

Vielen Dank schon mal eure Ausführungen!
Insbesondere der Hinweis von Hans im Glück hatte ich tatsächlich so bisher gar nicht auf dem Schirm, dass die Mitteilungsverordnung gar nicht den Aspekt der Gewerbemeldungen umfasst.
Vielleicht könnte hier nochmal der ein oder andere Kollege/Kollegin aus Niedersachsen ihre Erfahrungen mit den örtlichen Finanzämtern teilen?



Geschrieben von Roesje am 19.08.2024 um 09:41:

 

Moin

Ach krass...das gibt es noch? Und ich meckere hier wegen der IT-Infrastruktur, die nicht immer einwandfrei funktioniert, aber verdammt viel Geld kostet . Dann wird mir auch klar, warum immer wieder Probleme auftauchen, dass die Bundesländer auf keinen grünen Zweig kommen, einheitliche Infrastrukturen zu schaffen. Interessant.

Papiermeldungen wurden hier (RLP) etwa Mitte/Ende der 2000er Jahre eingestellt. Ich kenne das mit den Papiermeldungen noch so um 2005/2006 rum. Als ich 2008 das Gewerbeamt übernahm, war es bereits online.

Bis 2016 wurden die an das Stat. Landesamt via Plattform zur weiteren Verteilung hochgeladen, seit 2016 über XGewerbeordnung komplett digital über meine Software und eine zentrale Landesplattform.

Ich schließe mich dementsprechend meinen Vorrednern an. Eigentlich ist es schon längst geregelt und eine entsprechende digitale Infrastruktur für die Übermittlung der Gewerbeanzeigen müsste doch eigentlich da sein? Kopfkratz


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