gGmbH anmeldepflichtig? |
Ulrike Brandt

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habe hier eine gGmbH und bin nicht ganz sicher, ob sie angemeldet werden muss.
Der Gegenstand des Unternehmens ist "Förderung der Hilfe für Flüchtlinge...., Förderung der Bildung....und Integration in Deutschland"
Könnte dies evtl. auch unter Freiberufler fallen
Gruß aus dem Norden
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1
08.03.2023 09:38 |
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Solon
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romario
Grünschnabel
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RE: gGmbH anmeldepflichtig? |
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Unabhängig von der Tätigkeit fehlt mir bei der gGmbH die Gewinnerziehlungsabsicht. Daher würde ich die Anmeldung schon aufgrund der Rechtsform ablehnen.
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2
08.03.2023 10:15 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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und
im Forum,
m. E. ist die gGmbH keine eigenständige Rechtsform, so dass ein Zurückweisen der Anmeldung alleine deswegen nicht in Betracht kommt.
Außerdem denke ich, dass eine gGmbH, ebenso wie unsere gemeinnützigen Vereine, alle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (in der Praxis oft Gaststätten) haben können, der sich gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt. Dass die Überschüsse am Ende wieder gemeinnützig verwendet werden, ist dabei unbeachtlich.
Der wirtschaftliche Gesachäftsbetrieb ist dann auch steuerlich anders gestellt. Für ihn müssen Umsatzsteuer und bei entsprechenden Erträgen auch Körperschaftsteuer abgeführt werden.
Beste Grüße
CS
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3
08.03.2023 13:03 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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... wobei klar ist, dass der Unternehmensgegenstand in dem hier interessierenden Fall noch keinen Anhaltspunkt für eine gewerbliche Betätigung bietet.
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4
08.03.2023 13:06 |
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Zoller

Jungspund

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RE: gGmbH anmeldepflichtig? |
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Hallo
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als Neuling im Gewerberecht, aber mit guten Kenntnissen im betriebswirtschaftlichen Bereich, weiß ich, dass eine gGmbH eine Gewerbeanmeldung vornehmen muss.
Die gGmbH ist, genauso wie die GmbH, in ihrer Rechtsform eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung gegenüber Gläubigern auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist.
Eine gGmbH ist eine Sonderform der GmbH, die durch ihre Gemeinnützigkeit „nur“ steuerliche Vorteile genießt. Auch darf die gGmbH Gewinne erzielen – diese dürfen nur nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen ausnahmslos gemäß dem Gesellschaftsvertrag einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Ebenso darf die gGmbH Rücklagen für bestimmte gemeinnützige Zwecke bilden. Auch ist eine gGmbH bei Misswirtschaft nicht vor einer Insolvenz geschützt.
Die Gemeinnützigkeit wird in den §§ 51 bis 68 AO definiert, ansonsten gelten für die gGmbH die gleichen Rechtsgrundlagen, wie für eine GmbH (z.B. GmbHG, HGB, GewO).
Lasst euch von dem kleinen g nicht beeinflussen, dass sagt nur aus, dass bei einer Steuerprüfung nur noch genauer hingeschaut wird, ob die Gemeinnützigkeit eingehalten wird
Liebe Grüße aus Thüringen
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5
09.03.2023 07:55 |
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Ulrike Brandt

Mitglied
 
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Themenstarter
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für die Antworten! Hat uns schon weitergeholfen!!
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09.03.2023 09:47 |
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B.R.
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Bis auf die Tatsache, dass eine gGmbH genau so wie eine GmbH mit ihrem Vermögen haftet , und nicht mit dem Stammkapital.
__________________ B.R.
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7
09.03.2023 12:05 |
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