Thema: Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung? |
Zoller
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Die Untere Gewerbebehörde des früheren Wohnsitzes habe ich bereits angeschrieben - warte auf Antwort.
Bin gespannt, ob sich derjenige überhaupt meldet, da er dieses Jahr auch schon melderechtlich aufgefallen ist.
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Thema: Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung? |
Zoller
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hm... habe zum Glück nur von einem Nachweis gesprochen, vielleicht meldet er sich daraufhin telefonisch bei mir, so dass ich ein paar Fragen mehr stellen kann.
Er hat einen Ehrendoktor-Titel (Dr. h.c.), den er überall angibt, aber dies ist für mich nicht Nachweis genug, dass er eine höherwertige Ausbildung/Studium genoss.
für die vielen Infos
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Thema: Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung? |
Zoller
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Danke @Civil Servant,
habe denjenigen angeschrieben, dass er einen Nachweis erbringen soll, in dem er als Freiberufler eingestuft ist (wird i.d.R. vom Finanzamt ausgestellt).
Im Falle dieser Nachweis fehlt, wurde er mit dem Schreiben auf die Formvorschriften des § 14 GewO hingewiesen
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Thema: Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung? |
Zoller
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ich habe mit PE 16.6.23 einen formlosen Brief erhalten, in der eine Abmeldung zum 30.6.23 angezeigt wird. Bevor ich das Formblatt GewA3 zusenden konnte, habe ich festgestellt, dass das Gewerbe noch gar nicht angemeldet ist.
Über Creditreform habe ich herausgefunden, dass es eine Unternehmensberatung ist.
Wie würdet ihr in diesem Fall verfahren?
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Thema: gGmbH anmeldepflichtig? |
Zoller
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Hallo
,
als Neuling im Gewerberecht, aber mit guten Kenntnissen im betriebswirtschaftlichen Bereich, weiß ich, dass eine gGmbH eine Gewerbeanmeldung vornehmen muss.
Die gGmbH ist, genauso wie die GmbH, in ihrer Rechtsform eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung gegenüber Gläubigern auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist.
Eine gGmbH ist eine Sonderform der GmbH, die durch ihre Gemeinnützigkeit „nur“ steuerliche Vorteile genießt. Auch darf die gGmbH Gewinne erzielen – diese dürfen nur nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen ausnahmslos gemäß dem Gesellschaftsvertrag einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Ebenso darf die gGmbH Rücklagen für bestimmte gemeinnützige Zwecke bilden. Auch ist eine gGmbH bei Misswirtschaft nicht vor einer Insolvenz geschützt.
Die Gemeinnützigkeit wird in den §§ 51 bis 68 AO definiert, ansonsten gelten für die gGmbH die gleichen Rechtsgrundlagen, wie für eine GmbH (z.B. GmbHG, HGB, GewO).
Lasst euch von dem kleinen g nicht beeinflussen, dass sagt nur aus, dass bei einer Steuerprüfung nur noch genauer hingeschaut wird, ob die Gemeinnützigkeit eingehalten wird
Liebe Grüße aus Thüringen
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