Atelier anmeldepflichtig? |
BernshausenL
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Atelier anmeldepflichtig? |
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Hallo zusammen,
ich habe hier eine Anfrage bezüglich eines Ateliers. Der Bürger möchte gerne wissen, ob das Atelier als Gewerbe angemeldet werden muss?!
Er sagt, zunächst sollen nur eigene Werke (Bilder, Betonfiguren) ausgestellt und verkauft werden. Das wäre meiner Meinung nach dann kein Gewerbe, sondern erst ab dem Zeitpunkt wenn Werke von Anderen ausgestellt und verkauft werden.
Liege ich da richtig?
Gruß aus Siegen
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1
27.02.2013 10:09 |
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Solon
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René Land
Administrator
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RE: Atelier anmeldepflichtig? |
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Hallo nach Siegen,
das sehe ich auch so.
Ich würde das Atelier im vorliegendem Fall dem Wirkbereich der Kunstbegriffs zuordnen und keine Gewerbe-Anmeldung fordern.
Wird das Atelier später möglicherweise zur reinen "Verkaufsstelle" für fremde Künstler, kann die Tätigkeit freilich in Richtung Gewerbe "kippen".
Wir hatten das Thema schon einmal hier diskutiert.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
27.02.2013 10:49 |
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Solon
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BernshausenL
Tripel-As
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RE: Atelier anmeldepflichtig? |
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Okay
Muss hier im Forum erstmal ´nen Überblick kriegen
Danke auf jeden Fall für die schnelle Antwort!
Grüße
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3
27.02.2013 11:00 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
bei den "Betonfiguren" habe ich solche Gartenfiguren wie z.B. Vogeltränken und kleine Kobolde usw. vor Augen, die zwar einzeln aber doch in Schablonen gegossen und wohl auch auf Flohmärkten verkauft werden.
Wenn das solche Figuren sind, würde ich doch eher einen gewerblichen Verkauf sehen.
Regina Runge
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4
27.02.2013 11:07 |
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BernshausenL
Tripel-As
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Habe nun gerade mit dem Mann gesprochen, er sagt dass ein Verkauf auf Flohmärkten oder Internet nicht stattfindet.
Als ich ihm gesagt habe dass er hierfür kein Gewerbe anmelden muss, bat der Herr um eine kurze Mitteilung von mir, dass keine Anmeldung erforderlich ist.
Hier tue ich mich allerdings ein wenig schwer mit der "kurzen Mitteilung".. Hattet ihr schon mal so einen Fall und was schreibt man dann am besten? Ist da ein Zweizeiler ausreichend? Weil es ist ja kein VA.
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5
27.02.2013 11:33 |
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Runge
Kaiser
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Da hatte ich mich vielleicht falsch ausgedrückt.
Es kommt m.E. nicht darauf an, wo und auf welchem Wege verkauft wird, sondern darauf, ob das Erzeugnis "Kunst" (selbst entworfene Unikata)oder eher eine Reproduktion nach Vorlage / mit Schablone darstellt. Den Verkauf auf Flohmärkten hatte ich nur als Beispiel gedacht.
Wenn also Betonfiguren nach Schablone hergestellt und in eigenen Räumen verkauft werden, müsste es sich nach meinem Dafürhalten um ein Gewerbe handeln, wenn eine Unerheblichkeitsgrenze überschritten wird.
Werden sie allerdings selbst entworfen und als Unikate hergestellt, würde m.E. eine künstlerische Tätigkeit vorliegen, die nicht unter die GewO fällt.
Eine schriftliche Mitteilung halte ich für problematisch. Sie müßte auf jeden Fall eine genaue Beschreibung/Eingrenzung der nicht anzuzeigenden Tätigkeit enthalten, da der Verkauf von Bildern und Betonfiguren grundsätzlich auch gewerblich sein kann.
Regina Runge
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6
27.02.2013 13:15 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von BernshausenL
Hier tue ich mich allerdings ein wenig schwer mit der "kurzen Mitteilung".. Hattet ihr schon mal so einen Fall und was schreibt man dann am besten? Ist da ein Zweizeiler ausreichend? Weil es ist ja kein VA.
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Nunja... Es könnte sich durchaus um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln, der besagt, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht der Meldepflicht nach § 14 GewO unterliegt... (Antrag des Betroffenen auf rechtsmittelfähigen Bescheid vorausgesetzt)
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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7
28.02.2013 11:50 |
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