Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
b.vitt
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1
05.10.2009 07:01 |
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Solon
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MSK
Jungspund
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2
05.10.2009 12:03 |
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Solon
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b.vitt
Grünschnabel
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3
05.10.2009 12:13 |
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jasper
Kaiser
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RE: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die WR Marketingservice GmbH bietet Ihnen unter www.GamingGate24.de einen speziell für die Automatenbranche entwickelten SMS-Kundenclub an.
Unser Kundenclub überzeugt durch ein SMS-Versandsystem mit einzigartigen Funktionen und einem unschlagbaren Preis-Leistungs-Verhältnis.
Gewinnen Sie neue Kunden, binden Sie Ihre Stammgäste und steigern Sie Ihren Umsatz. Sie bestimmen und buchen nur die Module, die Sie dafür wirklich benötigen. Gemeinsam optimieren wir Ihre Werbemaßnahmen.
...................
WR Marketingservice GmbH
Weißdornstraße 80a
32339 Espelkamp
...... online: www.brand-airport.de
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4
08.10.2009 10:41 |
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tapier
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Wo kein Kläger, da kein Beklagter.
Ausserdem hat eh niemand die Eier (das Geld, der Mut..) um sich mit dem heligen Paul anzulegen.
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5
08.10.2009 11:30 |
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r2d2
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6
18.10.2009 12:13 |
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Fairesspiel
Jungspund
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SMS - Gutscheine (Geldverschenkungsmaschinen) |
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der BA hat diese Woche an seine Mitglieder ein interessantes Schreiben zu diesem Thema verschickt.
der Schlussabsatz in diesem Schreiben ist sehr interessant:
"Im Zusammenhang mit den weiter zunehmenden Werbeaktivitäten von Aufstellunternehmern im
Bereich der SMS-Werbung hat das BA-Präsidium auf seiner Sondersitzung am 29. und 30.
September 2009 eingehend die rechtliche Zulässigkeit der verschiedenen Marketingmaßnahmen
erörtert und folgenden Beschluss gefasst:
„Der BA stellt klar, dass SMS-Aktionen, Player-Tracking-Aktivitäten und sonstige
Werbemaßnahmen, die der direkten, persönlichen Ansprache von Spielgästen und
potentiellen Spielgästen dienen, um diesen in Spielhallen finanzielle Vergünstigungen zu
gewähren, gegen den Sinn und Zweck von § 9 SpielV verstoßen."
"Der BA wird entsprechende wettbewerbsrechtliche Klageverfahren über die Wettbewerbszentrale (Bad Homburg) unterstützen.“
mfG
Fairesspiel
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7
23.10.2009 17:22 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Fairesspiel,
danke für die Info.
Es wäre sehr hilfreich für die Kollegen der Ordnungsbehörden, wenn Du die Aktenzeichen der Klageverfahren,
welche jetzt sicherlich zahlreich stattfinden werden, hier einstellen kannst.
Viele große Spielhallenketten werben sehr offen in ihren Schaufenstern mit diesen "Marketingkonzepten".
Leider gibt es keine Sammelklagemöglichkeit gegen derartiges, so dass die Kommunen, auch gerade die kleineren
sicherlich die Klagewege scheuen, da diese nicht nur kostenintensiv, sondern auch sehr personalintensiv sind.
( - übrigens auch ein Punkt für die "Sozialkosten" -)
Gruß
Meike
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8
24.10.2009 10:36 |
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alfi1950
Tripel-As
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Der BA will gegen seine Fördermitglieder vorgehen? - Wer`s glaubt!
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10
26.10.2009 09:52 |
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Carlo
Routinier
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RE: SMS - Gutscheine (Geldverschenkungsmaschinen) |
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Zitat: |
Original von Fairesspiel
"Der BA wird entsprechende wettbewerbsrechtliche Klageverfahren über die Wettbewerbszentrale (Bad Homburg) unterstützen.“
mfG
Fairesspiel |
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Wofür benötigt solch ein Verband die Wettbewerbszentrale? Wenn der BA es Ernst meinen würde, dann würde er solche Aktionen selbst abmahnen.
Diese BA- Aktion stellt sich für mich so dar, "Hallo wir tun etwas", wenn es dann aber Ernst wird, dann war es halt die Wettbewerbszentrale!
BA, nun lasst Taten folgen.
Hier in der Anlage habt Ihr eine bundesweiten SMS- Aktion einer Eurer Födermitglieder.
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11
27.10.2009 09:31 |
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gmg
Foren Gott
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RE: SMS - Gutscheine (Geldverschenkungsmaschinen) |
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Der BA-Vorstand ist neu gewählt worden. Warum sollte man neuen Personen - mit eventuell neuen Denksansätzen - nicht eine Chance geben, sich entsprechend neu zu positionieren und Maßnahmen zu ergreifen ?
Wer Klage erhebt, ist doch letztendlich egal.
Allein - es fehlt mir leider der Glaube !!
Warum wird jetzt diese öffentlichkeitswirksame Aktion gestartet ?
Weil die Evaluation der SpielV ansteht!
Man versucht mal wieder - wie seinerzeit auch schon mit der Aktion "Rote Karte" - darauf hinzuweisen, dass man "was tut".
Ich bin da eher der Anhänger eine entsprechenden geringfügigen Modifikation der SpielV, und die Unsitte mit den Freispielgutscheinen, SMS-Kundenclubs und angeblich verordnungskonformen Rabattsystemen ist erledigt.
Was der Verordnungsgeber seinerzeit wollte, war die Auszahlung von Geld ausschließlich durch die (mit einem angeblich "manipulationssicheren Zählwerk" ausgerüsteten
) Geldspielautomaten.
Was die "findige Unternehmerschaft" jetzt (wieder) veranstaltet, erscheint mir mal wieder ein "Ausloten von Möglichkeiten".
Dann kommt der "Gruppenzwang". Und dann müssen es ( leider) alle Unternehmer machen, damit sie keinen Wettbewerbsnachteil erleiden.
Alles schon mal dagewesen ( siehe Fungames, Jackpotanlagen etc.).
Also sollte im Rahmen der Evaluation der SpielV diesen nicht vom Verordnungsgeber gewünschten Möglichkeiten durch klare Worte eine Absage erteilt werden !
Grüße
__________________ gmg
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12
27.10.2009 10:51 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo alfi,
wenn der Verband die Probleme nun anpackt, sollte man es doch positiv sehen und ihn möglichst unterstützen.
Von meiner Seite aus daher der Hinweis auf
www. big-cash.de
Diese Seite ist sehr hilfreich, da sie der Wettbewerbszentrale die SMS Gewinnspiele sehr ausführlich erläutert
und dem Verband die Möglichkeit geben, regional strukturiert vorzugehen, da man auf den Button "Casino Finder"
gehen kann.
In den entsprechenden Spielhallen wird recht offen, via Vernetzung auf Bildschirmen gezeigt wer z.B. gerade seine 15,-€ Freimünzung gewonnen hat.
Da der BA mit seiner Anktion nun wirklich viel zu tun haben wird
von mir ein herzliches
"Glück auf!"
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14
30.10.2009 05:25 |
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alfi1950
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo alfi,
wenn der Verband die Probleme nun anpackt, sollte man es doch positiv sehen und ihn möglichst unterstützen.
Von meiner Seite aus daher der Hinweis auf
www. big-cash.de
Diese Seite ist sehr hilfreich, da sie der Wettbewerbszentrale die SMS Gewinnspiele sehr ausführlich erläutert
und dem Verband die Möglichkeit geben, regional strukturiert vorzugehen, da man auf den Button "Casino Finder"
gehen kann.
In den entsprechenden Spielhallen wird recht offen, via Vernetzung auf Bildschirmen gezeigt wer z.B. gerade seine 15,-€ Freimünzung gewonnen hat.
Da der BA mit seiner Anktion nun wirklich viel zu tun haben wird
von mir ein herzliches
"Glück auf!" |
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Meike,
da bin ich völlig bei Dir!°
BA, hier geht es weiter:
www.big-cash.de
BIG CASH GmbH Delmenhorst
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
Bilanz
A. Anlagevermögen 38.724,00 38.786,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 500,00 500,00
II. Sachanlagen 38.224,00 38.286,00
B. Umlaufvermögen 507.897,76 519.018,41
I. Vorräte 20.000,00 12.672,41
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 80.918,50 66.900,64
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 406.979,26 439.445,36
C. Rechnungsabgrenzungsposten 33.526,35 3.348,66
Bilanzsumme, Summe Aktiva 580.148,11 561.153,07
Passiva
31.12.2007EUR 31.12.2006EUR
A. Eigenkapital 128.580,64 50.408,47
I. gezeichnetes Kapital 28.000,00 28.000,00
II. Gewinnvortrag 100.580,64 22.408,47
B. Rückstellungen 63.059,62 8.019,60
C. Verbindlichkeiten 388.507,85 502.725,00
Bilanzsumme, Summe Passiva 580.148,11 561.153,07
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Big Cash GmbH wurde auf der Grundlage der neuen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.
Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz oder im Anhang ausgeübt werden können, wurde der Vermerk in der Bilanz gewählt.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher Maßnahmen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen.
Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Bruttoanlagenspiegel
Die Aufgliederung und Entwicklung der Anlagenwerte ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen.
Geschäftsjahresabschreibung
Die Geschäftsjahresabschreibung je Posten der Bilanz ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen.
Sonstige Pflichtangaben
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt:
Erster Geschäftsführer: Frank Waldeck
Weitere Geschäftsführer: Renate Fenkes und Peter Albinger
Quelle: https://www.unternehmensregister.de
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von alfi1950: 30.10.2009 11:21.
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30.10.2009 11:02 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
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aus Thüringen.
zum eingangs erwähnten Urteil des VG Hannover liegt zwischenzeitlich die Entscheidung des OVG Niedersachsen vor:
Zitat: |
Leitsatz/Leitsätze
Die Ausgabe von Testcoupons in Zeitungsannoncen für Freispiele an Geldspielgeräten verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV. |
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Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2009, Az.: 7 LA 79/09
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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16
17.11.2009 06:21 |
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jasper
Kaiser
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RE: Freispielgutscheine zu Werbezwecken für Spielhallen unzulässig! |
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Ein weiterer Schritt in Richtung Rechtssicherheit und einheitlichen Wettbewerbsordnung!
Auzug aus dem UrteiL:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Die Ausgabe und Einlösung von "Testcoupons" für Freispiele verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV, wonach der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren darf.
Die Begründung des Urteils ist auch nicht in sich widersprüchlich, denn das Verwaltungsgericht hat folgerichtig ausgeführt, dass auch die auf S. 7 und später auf S. 9 UA referierte Würdigung von zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheinen durch Rechtsprechung und Literatur nicht dazu führt, die Merkmale der "sonstigen Gewinnchance" oder der "sonstigen finanziellen Vergünstigung" i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV bereits durch die Annahme des Gutscheins als erfüllt anzusehen.
Quelle:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020090000797+LA
Ein weiterer Schritt in Richtung Rechtssicherheit und einheitlicher Wettbewerbsordnung!
Das Aus für www.big-cash.de?
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17
17.11.2009 07:10 |
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hansi
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OVG Lüneburg bestätigt Urteil des VG Hannover zur Ausgabe von Testcoupons für Freispiele an Geldspielgeräten
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 6.11.2009, Az. 7 LA 79/09, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Hannover vom 17.06.2009, Az. 11 A 4402/07 abgelehnt.
Das Verbot des § 9 Absatz 2 SpielV aus Gründen der Eindämmung des Spieltriebs muss weit gefasst werden und bezieht sich nicht nur auf Jackpots.
Auch nach Ansicht des OVG verstößt die Ausgabe und Einlösung von Testcoupons für Freispiele gegen § 9 Absatz 2 SpielV. Diese Vorschrift untersagt Spielhallenbetreibern, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß dem §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräten oder anderen Spielen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.
Urteil: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020090000797%20L
A
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18
04.12.2009 20:22 |
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Meike
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Gruß an alle,
hatte denn jetzt schon jemand etwas von der angekündigten Abmahnaktion des BA gehört,
von dem uns Fairesspiel berichtet hatte?
Gruß
Meike
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19
07.12.2009 19:59 |
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gmg
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Mega Fun Casinos - Geburtstagstestspielgeld als SMS-Gutschein |
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Der V.I.P. Club ist eine Plattform für alle Mega Fun Casino´s ,über die immer wieder abwechslungsreiche und spannende Aktionen abgewickelt werden. Jedes Mitglied erhält z.B. zum Geburtstag Testspielgeld als SMS-Gutschein.
Komplett nachzulesen:
Grüße
__________________ gmg
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20
08.12.2009 14:29 |
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