C.Kötter
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Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Moin, moin aus Oldenburg,
ich stehe z.Z. mit einem Automatenhersteller in Kontakt, der von mir eine schriftliche Einschätzung verlangt, dass sein Unterhaltungsspielgerät "Casino Life" den Anforderungen des § 6 a SpielV entspricht. Ein Spielhallenbetreiber möchte dieses Bildschirmgerät in seiner Halle aufstellen und betreiben und hat mich gebeten, das Gerät zu begutachten, bevor er eine Entscheidnung trifft
Es handelt sich um ein Gerät, an dem während des Betriebes Punkte zu gewinnen, die nur abgespielt werden können. Die Möglichkeit zur Chancenerhöhung besteht nicht. Löschung von Spielguthaben jederzeit für die letzten 60 Tage nachweisbar über eine Löschtabelle. Keine Wechselmöglichkeit zwischen den einzelnen im Gerät angebotenen Spielvariationen möglich.
Leider wird auch eine Verlosung angeboten, an dem der Spieler automatisch teilnimmt. Auch ein Gast der das Gerät nicht spielen möchte, kann kostenlos teilnehmen. Im Rahmen der Verlosung wird ein Geldbetrag bis zu 50 € "verlost". Es existiert sogar eine Prüfliste eines Ordnungsamtes einer Stadt aus Meck-Pomm., die als Arbeitshilfe zur ordnungsrechtlichen Bewertung für die Ordnungsämter herangeogen werden soll.
Meiner Einschätzung nach ist dieses Gerät nach der SpielV nicht zulässig, da es gegen § 9 Abs. 2 verstößt. Hier werden ganz klar Gewinnchancen in Aussicht gestellt, auch wenn ich dem "Kind" dem Namen "Verlosung" gebe. Des Weiteren bietet das Gerät Punkte zu gewinnen, die zum Weiterspielen berechtigen und fällt nach strenger Auslegung auch unter den § 6 a SpielV. Die von mir geforderte schriftliche Bestätigung werde ich natürlich nicht geben.
Ist jemanden das gerät "casino Life" bekant? Bilder habe ich beigefügt.
Gruß aus Oldenburg
C.Kötter hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
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1
13.02.2006 12:30 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Grüße aus Neuss nach Oldenburg,
vorab, meine Empfehlung: Finger weg von schriftlichen Erklärungen zu Dingen, von denen wir Verwaltungsmenschen keine Ahnung haben können.
Es steht dem Automatenhersteller frei, die Unbedenklichkeit seines Gerätes in Form einer Bauartzulassung beim PTB bescheinigen zu lassen. Gerade die dargestellte Spielform scheint eine analoge Anwendung folgender BVerwG-Entscheidung zu rechtfertigen auch wenn hier weder Token noch Chipkarten zum Einstz kommen.
Auf die Meinung weiterer Kolleginnen und Kollegen hierzu bin ich gespannt.
Gruß
Jürgen Schmitz
Nr. 61/2005 BVerwG 6 C 8.05 und 9.05 24.11.2005
Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt. Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge. Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fun-Games als Geldgewinnspiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden.
Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen.
BVerwG 6 C 8.05 und 9.05 – Urteile vom 23. November 2005
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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16
13.02.2006 13:33 |
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Solon
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BE-DE
Kaiser
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo Nachbar aus OL
genau das Thema hatten wir am Freitag bei Kollege Wiesemeier in Hamm.
Was die anderen Kollegen schon bestätigt haben trifft zu:
Ist nach § 9 II verboten, ob es Verlosung heißt oder wie auch immer. Und zum Begutachten fehlt uns nun wirklich das ausreichende technische Know how
Gruß von der Delme und immer schön munter bleiben
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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16
13.02.2006 16:32 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Der Antwort des Kollegen Schmitz und natürlich auch der anderen Koll. ist fast nichts mehr hinzuzufügen ausser:
Besorgen Sie doch mal die Checkliste der Kollegen aus MP. Darauf wäre ich sehr gespannt. Und diese Liste dann auch noch verteilen? Na, ich weiß nicht!
Information ist mit Sicherheit sehr gut, aber diese Infos sollten dann abgestimmt sein. Sonst ist die Unsicherheit groß!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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31
13.02.2006 22:10 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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aus Delemnhorst,
war gestern mit einem Kollegen mal zur Info in einer Spielhalle um erst mal einen Überblick zu erhalten, wie es da heutzutage so abgeht.
War ganz interessant und wenigstens war die Aufsicht sehr entgegenkommend und hat uns auch so einiges erklärt, was sie wusste oder sagen wollte
Dabei fiel uns besonders ein Gerät namens "Merkur Trendy, No Limits" auf. Dazu gibt es auch ein eigenes Magazin mit gleichem Namen. Unter www.merkur-trendy.de kann man sich zusätzlich informieren. Da geht es um Spiele mit Highscores, wo man etwas gewinnen kann, das scheint in Richtung Anderes Spiel nach § 33d GewO zu gehen
.
Zusätzlich werden monatliche Preisausschreiben mit Gewinnen von ca. 40.000 € pro Monat angeboten. Das geht über die Spielhallen, aber auch von zu Hause aus und über das ausgelegte Magazin. Auf der Internetseite kann man sich auch über Spielmöglichkeiten in der Nähe informieren. Da stellt man fest, das hier eine riesige Kampagne laufen muss, denn in jeder Stadt gibt es etliche Spielhallen, z. B. auch in Oldenburg und Wilhelmshaven.
Kollege Wiesemeier in Hamm gibt es die -noch?-, ist auf jeden Fall aufgeführt.
Hat sonst von euch/Ihnen jemand Erfahrungen oder Erkenntnisse über diese Variante?
und Grüße aus der Delmestadt und immer schhön munter bleiben
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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46
14.02.2006 08:45 |
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nette.tante
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Zitat: |
Original von Behrens-Delmenhorst
Dabei fiel uns besonders ein Gerät namens "Merkur Trendy, No Limits" auf. |
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Dieses Gerät ist auch bei uns sehr verbreitet. Leider wissen wir auch nicht, wie mit diesen Geräten zu verfahren ist.
__________________ Gruß
nette.tante
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61
14.02.2006 11:40 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo Kollege Kötter,
ich bin an der "Bescheinigung" sehr interessiert.
Die Faxnummer lautet: 02131/902479
Ein Vorblatt ist nicht nötig. Das Fax erreicht mich auch so.
Vorab vielen Dank und Gruß aus Neuss.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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76
14.02.2006 12:05 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo Kollege Kötter,
vielen Dank für das Fax.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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91
14.02.2006 12:34 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo aus Alzenau,
Zitat: |
Original von nette.tante
Zitat: |
Original von Behrens-Delmenhorst
Dabei fiel uns besonders ein Gerät namens "Merkur Trendy, No Limits" auf. |
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Dieses Gerät ist auch bei uns sehr verbreitet. Leider wissen wir auch nicht, wie mit diesen Geräten zu verfahren ist.
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Wir haben heute auch unsere Spielhallen besucht und diese Gerät angetroffen. Der Betreiber wusste selber nicht, was das Gerät alles kann, versicherte aber, dass dieses Gerät reine Unterhaltungsspiele bereithält.
Sind bezüglich dieses Gerätes neue Erkenntnisse da?
Gruß
Felix Krämer
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76
09.03.2006 13:57 |
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HHM
Grünschnabel
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Guten Morgen aus Overath!
Ein Spielhallen-Betreiber teilte mir auf mein Anschreiben- analog Schreiben des Kollegen Wiesemeier ( an dieser Stelle noch einmal besten Dank) - folgendes mit:
"zu 8 Bei den on Ihnen als „Jackpot System“ bezeichneten Geräten, handelt es sich um „kostenlose, zufällige Jackpotauslösung“ welche vom TÜV zertifiziert wurden (Zertifikat liegt bei).
Bei dem „MERKUR Jackpot“ handelt es sich um ein kostenloses Gewinnspiel bei dem die Teilnehmer einen Betrag tippen können, wo sie glauben das die Anzeige stehen bleibt.
Dazu befinden sich Postkarten in unsrer Spielothek, die die Teilnehmer verschicken können.
Bei dieser Art des Gewinnspiels handelt es sich um ein übliches Verfahren wie man es überall (REWE, McDonalds, Aral, usw.) spielen kann.
In diesem Zusammenhang (Pkt. 6) wurden von uns der Firma Automatenland Sarnow Geräte vorgestellt, welche nach der neuen Spieleverordnung geprüft wurden. Auf Grund der unsicheren Rechtslage, würden wir gerne von Ihnen wissen, ob wir diese nach § 6a geprüften und einzeln abgenommenen Geräte in unsere Spielothek aufstellen dürfen.
Einen solchen Prüfbericht legen wir diesem Schreiben bei."
[Mod on] EDIT by webmaster, 14.02.2006, 10:10 Uhr: Dateianhang wurde aus Gründen des Datenschutzes entfernt [Mod off] |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von HHM: 14.02.2006 10:10.
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16
14.02.2006 09:58 |
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C.Kötter
Mitglied
Dabei seit: 28.12.2005
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Themenstarter
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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aus Oldenburg
Die Firma S. aus Meck-Pomm. scheint im Moment zu versuchen ihr Gerät "Casino-Life" großflächig auf den Markt zu bringen. Bei Gesprächen mit Spieklhallenbetreibern hier in Oldenburg habe ich erfahren, dass die Fa. massiv mit ihrem Produkt wirbt und auf die Prüfliste der Gemeinde S. verweist. Die Prüfliste habe ich mir bei der Kontrolle letzte Woche mitgenommen. Als ich meine Bedenken geäußert habe und der Spielhallenbetreiber das Gerät wieder abbauen ließ, wurde anschließend die Prüfliste bei mir im Büro wieder abgeholt. Sehr merkwürdig. Habe mir natürlich eine Kopie gemacht. Da ich kein Scanner habe, kann ich es leider nicht beifügen.
Es scheint, dass die Fa. versucht den Fuß bei einer Kommune in die Tür zu bekommen, um anschließend hierauf verweisen zu können.
Es ist also Vorsicht geboten.
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31
14.02.2006 10:31 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo aus Neuss!
Ich habe glücklicher Weise noch das Glück gehabt, den inzwischen entfernten Anhang zu lesen.
Ich frage mich, was der Kollege im Hauptamt der Gemeinde S. geprüft haben will. Noch extremer finde ich, dass der Käufer eines so "geprüften" Automaten für eine Kopie dieses Schreibens 80,-- € löhnen muss.
M.E. ist das Gerät nicht zulässig. Insbesondere die Tatsache, dass hier Verlosungsgewinne aufgebucht werden können, finde ich kritisch.
Das Angebot der tollen Firma findet man im Netz unter www.automatenland.de .
Jürgen Schmitz
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46
14.02.2006 10:50 |
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Marco Bloy
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RE: Spielgeräte nach § 6 a SpielV - Casino Life |
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Hallo an alle Kollegen, die sich auch mit der neuen SpielV beschäftigen dürfen!
Herr Kötter hat ja schon einige Details zu dem Gerät "Casino Life" der Fa. Automatenland Sarnow GmbH genannt. Auch ich bin der Auffassung, dass dieses Gerät nicht konform zur SpielV ist. In einer hiesigen Spielhalle ist allerdings keine Dreiergruppe, sondern ein Einzelgerät aufgestellt.
Auch hier wurde über den von der Herstellerfirma beauftragten Anwalt Prüflisten eines Amtes aus MP und ein Schreiben der PTB, dass keine § 6a Geräte geprüft werden, vorgelegt.
Der Anwalt bot an, das vorhandene Gerät gegen eins auszutauschen, welches eine Verlosung werkseitig gar nicht mehr vorsieht. Es stellt sich ja auch noch die Frage nach der Vereinbarkeit mit § 6 a. Der Anwalt führte hier den Vergleich mit Flippern an. Die tollen Ausführungen des Herrn Kirchhammer zu Fun Games
waren mir dabei eine gute Argumentationshilfe. Jedenfalls ist das letzte Telefonat mit dem Anwalt recht unerfreulich verlaufen, als er merkte, dass ich von der Zulässigkeit nicht zu überzeugen bin.
Der Spielhallenbetreiber hat eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalten. Aufgrund der Prüfung der Eingabe des Anwalts habe ich diese jedoch noch nicht umgesetzt, will heißen, das Casino Life steht z.Zt. ausgeschaltet in einer Ecke.
Hat hier jemand aus dieser Runde bereits weitergehende Erfahrungen mit diesem Gerät oder sogar schon ein Gerichtsurteil zur (Un-)Zulässigkeit desselben?
Über eine kurzfristige Nachricht auch unter der Telefon-Nr. 05204/997 116 bin ich dankbar!!
Viele Grüße, Marco Bloy
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16
11.05.2006 08:59 |
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Gewerbeordnung Arnsberg
Doppel-As
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So isses !!
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1
13.02.2006 14:24 |
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Hubert Steinmetz
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Sehe ich auch so!
@ Carsten Kötter: Bitte in die privaten Nachrichten reinschauen!
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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1
13.02.2006 15:51 |
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C.Kötter
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Wer Interesse am Schreiben der Gemeinde S. hat, dem schicke ich es gerne per Fax.
Gruß aus Ol
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1
14.02.2006 11:17 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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1
09.03.2006 14:06 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Hallo,
also vom rein rechtlichen her ist es ziemlich unstrittig, dass es sich hier um so genannte FunGames handelt (siehe hierzu Urteil 1 Bf 215/04 vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht- hier werden die Trendy- Geräte direkt erwähnt).
Es waren mal ürsprünglich Geräte, bei denen Token über die Hopper ausgegeben wurden. Da die S der Regel und mit entwas Geschicklichkeit zwischen 10 und 30 Minuten dauern konnten (ein Spiel kostet 0,50 Cent), haben die meisten Spielhallenbetreiber die Auszahlung schon lange vor der neuen SpielV deaktiviert, weil hier nicht wirklich genug verdient wird, um es dann wieder auszuzahlen.
Nun wurden die Geräte duch Software entsprechend angepasst, womit sie vom Grundsatz der SpielV entsprechen, aber eigentlich immer noch "umgebaute" nicht genemigte Geldspieler sind.
Jedenfalls habe ich mit allen Spielhallenbetreibern ein Kompromiss gefunden. Die dürfen die Trendys stehen lassen, wenn die Software entsprechend angepast wird und die mechanisch technische Voraussetzung für die Auszahlung, also die Hopper entfernt werden.
Der Kompromiss ist dadurch zustande gekommen, weil nachweislich erkennbar wurde, dass hier "keine" Umsätze getätigt werden können, die das illegale Glücksspiel fördern. Und da ich ein Herz für die Betreiber habe, und diese wenigstens was in die Hallen stellen dürfen...
Gruß aus dem Harz
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1
09.03.2006 14:17 |
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BE-DE
Kaiser
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von der Delme,
naja,
richtig leer sehen die Spielhallen ohne den Trendy auch nicht aus
nur weil die toten Token raus sind, zumindest zum größten Teil, bin noch nicht mit allen durch
Jetzt geht hier aber das Gekämpfe
um einzelne qm los, damit statt sieben vileleicht doch acht Geldspieler aufgestellt werden können. Vor vielen Jahren wurde sich vermessen
, die Halle ist ja größer oder die Aufsichtsfläche ist viel zu groß ausgefallen und wird verkleinert. Ich jage sie alle erstmal zum Fachdienst Bauordnung 8), ob die einen Änderungsantrag stellen müssen. Und der Aussendienst geht sowieso nachsehen, da misst er eben noch mal nach und dann schaun wir mal.
Es scheint sich aber auch bei den größeren Betreibern rumzusprechen
, dass sie nicht mehr so viele Möglichkeiten haben und sich die meisten Gemeinden einig sind und auf hart machen
.
Somit ist das Forum auch hier eine große Stütze.
Daher
an alle, die sich hier tummeln, austauschen, helfen u.s.w.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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16
09.03.2006 14:35 |
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