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» Spielgeräte nach § 6 a SpielV «

Hallo an alle Kollegen, die sich auch mit der neuen SpielV beschäftigen dürfen!

Herr Kötter hat ja schon einige Details zu dem Gerät "Casino Life" der Fa. Automatenland Sarnow GmbH genannt. Auch ich bin der Auffassung, dass dieses Gerät nicht konform zur SpielV ist. In einer hiesigen Spielhalle ist allerdings keine Dreiergruppe, sondern ein Einzelgerät aufgestellt.

Auch hier wurde über den von der Herstellerfirma beauftragten Anwalt Prüflisten eines Amtes aus MP und ein Schreiben der PTB, dass keine § 6a Geräte geprüft werden, vorgelegt.

Der Anwalt bot an, das vorhandene Gerät gegen eins auszutauschen, welches eine Verlosung werkseitig gar nicht mehr vorsieht. Es stellt sich ja auch noch die Frage nach der Vereinbarkeit mit § 6 a. Der Anwalt führte hier den Vergleich mit Flippern an. Die tollen Ausführungen des Herrn Kirchhammer zu Fun Games  Danke  waren mir dabei eine gute Argumentationshilfe. Jedenfalls ist das letzte Telefonat mit dem Anwalt recht unerfreulich verlaufen, als er merkte, dass ich von der Zulässigkeit nicht zu überzeugen bin.

Der Spielhallenbetreiber hat eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalten. Aufgrund der Prüfung der Eingabe des Anwalts habe ich diese jedoch noch nicht umgesetzt, will heißen, das Casino Life steht z.Zt. ausgeschaltet in einer Ecke.

Hat hier jemand aus dieser Runde bereits weitergehende Erfahrungen mit diesem Gerät oder sogar schon ein Gerichtsurteil zur (Un-)Zulässigkeit desselben?

Über eine kurzfristige Nachricht auch unter der Telefon-Nr. 05204/997 116 bin ich dankbar!! anbeten  

Viele Grüße, Marco Bloy



Gepostet am 11.05.2006 um 08:59 von:
Benutzer: Marco Bloy
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