Thema: Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) |
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Hallo!
Ich habe eine Frage zu § 15a Abs. 5 GewO. Meiner Auffassung nach sind grundsätzlich an allen Automaten Name und Anschrift des Aufstellers anzubringen.
Nun teilen mir gleich 2 Spielhallenbetreiber unabhängig voneinander mit, dass dem nicht so sei, da sie selbst Aufsteller in der eigenen Halle sind. Sie beziehen sich auf den Passus „….sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.“ Da sie ja in ihren eigenen Betriebsräumen aufstellen, greife § 15 a nicht.
Das ist m.E. auf eine alte gesetzliche Regelung zurückzuführen. Vorliegend ist die Spielhalle in meinem Zuständigkeitsbereich angemeldet und das Gewerbe „Automatenaufstellung“ für eine Betriebsstätte in einem anderen Ort.
M.E. brauchen Name und Anschrift nur dann nicht an den Automaten angebracht werden, wenn das Gewerbe „Automatenaufstellung“ an der gleichen Betriebsstätte angemeldet ist wie der Sitz der Spielhalle.
Der Kommentar Landmann-Rohmer geht leider auf den Begriff „Betriebsräume“ nicht weiter ein, wie bzw. ob hier zu unterscheiden ist. Auch die dort zitierte Erläuterung zur Gesetzesänderung hat mir nicht wirklich zum Aha-Erlebnis verholfen.
Für mich stellt sich hier auch die Frage der Überprüfbarkeit. Woher soll der Außendienst wissen, ob der Spielhallenbetreiber gleichzeitig Aufsteller (mit entsprechender Gewerbe-Anmeldung in einer anderen Kommune) ist?
Sicherlich handelt es sich im Vergleich zu den sonst im Forum diskutierten Fragen eher um eine „banale“ Sache. Auch sind beide Betreiber gewillt, sich dementsprechend zu verhalten, zumal diese Angelegenheit nicht mit wesentlichem Aufwand verbunden ist. Da beide Betreiber mehrere Spielhallen betreiben und die Geräte auch regelmäßig in ihren einzelnen Hallen austauschen, wird eine verbindliche Auskunft zwecks einheitlicher Handhabe gewünscht.
Also, wie seht ihr /sehen Sie das??
Einen schönen Gruß aus dem verregneten OWL sendet Marco Bloy
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Thema: Spielgeräte nach § 6 a SpielV |
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Hallo an alle Kollegen, die sich auch mit der neuen SpielV beschäftigen dürfen!
Herr Kötter hat ja schon einige Details zu dem Gerät "Casino Life" der Fa. Automatenland Sarnow GmbH genannt. Auch ich bin der Auffassung, dass dieses Gerät nicht konform zur SpielV ist. In einer hiesigen Spielhalle ist allerdings keine Dreiergruppe, sondern ein Einzelgerät aufgestellt.
Auch hier wurde über den von der Herstellerfirma beauftragten Anwalt Prüflisten eines Amtes aus MP und ein Schreiben der PTB, dass keine § 6a Geräte geprüft werden, vorgelegt.
Der Anwalt bot an, das vorhandene Gerät gegen eins auszutauschen, welches eine Verlosung werkseitig gar nicht mehr vorsieht. Es stellt sich ja auch noch die Frage nach der Vereinbarkeit mit § 6 a. Der Anwalt führte hier den Vergleich mit Flippern an. Die tollen Ausführungen des Herrn Kirchhammer zu Fun Games
waren mir dabei eine gute Argumentationshilfe. Jedenfalls ist das letzte Telefonat mit dem Anwalt recht unerfreulich verlaufen, als er merkte, dass ich von der Zulässigkeit nicht zu überzeugen bin.
Der Spielhallenbetreiber hat eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalten. Aufgrund der Prüfung der Eingabe des Anwalts habe ich diese jedoch noch nicht umgesetzt, will heißen, das Casino Life steht z.Zt. ausgeschaltet in einer Ecke.
Hat hier jemand aus dieser Runde bereits weitergehende Erfahrungen mit diesem Gerät oder sogar schon ein Gerichtsurteil zur (Un-)Zulässigkeit desselben?
Über eine kurzfristige Nachricht auch unter der Telefon-Nr. 05204/997 116 bin ich dankbar!!
Viele Grüße, Marco Bloy
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