Feiertagsgesetz |
Gewerbemäusle
Doppel-As
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Vielleicht rettet mich das - denn ich kann tanzen
Muss ich Sie im Fegefeuer wohl allein schmoren lasse
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21
16.03.2010 09:49 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
König
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Wer ins Fegefeuer kommt und wer nicht, entscheidet ja wohl immer noch der zuständige Pfarrer vor Ort!! Also, darauf achten: keine Marktfestsetzungen mehr am Sonntag!
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__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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22
16.03.2010 09:55 |
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Solon
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Sigi2910
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Tja, jeder wie er es verdient, Jürgen.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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24
17.03.2010 08:06 |
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Jürgen Rixinger
König
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Auweia, wenn sich jetzt die Pinguine mit den Klerikern zusammentun, wird´s gefährlich. Hoffe, dass Sigi mich mal besuchen kommt.... kann bloß nicht garantieren, ob ich dort unten auch ein kaltes Bier anbieten kann.
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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25
17.03.2010 08:59 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Klar komme ich. Übrigens: Wohltemperierter Rotwein tut es auch.
Gibt doch noch die alte Geschichte, als der Hannes betrunken nach Hause kommt und seine Frau unter Zeigen auf Kniehöhe frägt "Gibt es eigentlich sooo große schwarze Pinguine mit weißem Kragen?" und zur Antwort erhält "Natürlich."
Und er frägt nach in Richtung Hüfthöhe "Und sooo große schwarze Pinguine mit weißem Kragen?" - "Ja, die auch..."
Und es geht auf Kopfhöhe: "Und sooo große schwarze Pinguine mit weißenm Kragen?" - "Nein, die gibt es nicht." - "Scheibenhonig, dann habe ich eben doch den Pfarrer über den Haufen gefahren..."
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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26
17.03.2010 09:47 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Wunderschönen guten Morgen allerseits,
§ 6
Stille Feiertage
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr.
Kann mir bitte jemand sagen, welche Veranstaltungen hierunter zu verstehen sind?
Vielen Dank und beste Grüße ins Forenland
Petra Mohnes
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27
19.03.2010 08:30 |
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Jürgen Rixinger
König
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Frau Mohnes,
eine vergleichbare Regelung haben wir in BaWü nicht. Nach dem Wortlaut können dies aber eigentlich nur private Open-Air-Feten (Gartenfeste, Grillpartys usw.) sein. Etwas erstaunlich, dass für das Verbot nicht wenigstens das Merkmal der "öffentlichen Bemerkbarkeit" vorbehalten wurde. Streng genommen wäre da ja jede Skatrunde, die aus Anlass des freien Tages und wegen Sonnenschein im Garten abgehalten wird, verboten?!
Gruß
Jürgen Rixinger
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28
19.03.2010 09:14 |
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Ralf Wichterich
Routinier
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Morgen zusammen!
In diesem Zusammenhang hatten wir in den letzten Tagen auch ein paar Anfragen von Diskothekenbetreibern, die wissen wollten, ob denn Karfreitag eine Party als "Geschlossene Gesellschaft" in ihrer Betriebsstätte möglich wäre. Nähere Angaben zu der "Geschlossenen Gesellschaft" wurden nicht gemacht.
Wir haben hier dann eben auf diesen § 6 Abs.3 FeiertG verwiesen.
Grüße vom Westzipfel
Ralf Wichterich
__________________
Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
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29
19.03.2010 10:03 |
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Emsland
König
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ich habe hier auch meine Probleme mit den Gastwirten. Mit einigen kann man sprechen, aber mit anderen gar nicht.
Jetzt will ein Wirt am Karfeitag unbedingt öffnen. Er wirbt damit, dass zu dieser Veranstaltung eine geschlossene Gesellschaft eingeladen wird.
In Nordrhein-Westfalen ist dies echt gut geregelt. Bei uns in Niedersachsen leider nicht.
Bei uns ist der Karfreitag folgendermaßen geregelt:
§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Na super und damit muss ich dann arbeiten.
Wie sieht ihr die Regelung im Zusammenhang mit der geschlossenen Gesellschaft.
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30
31.03.2010 12:11 |
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m.schiller
Haudegen
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und
Hallo Emsland,
nach dieser Tabelle:
klickst du hier
dürfen am Karfreitag keine Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb stattfinden.
Da spielt es also keine Rolle, ob es eine geschlossene Veranstaltung ist oder nicht.
Grüße aus dem Grönegau
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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31
31.03.2010 12:48 |
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Emsland
König
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mein Problem ist § 6 Abs. 1a
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
Wenn der gute Wirt nun Alkohol und Speisen verabreicht, die nicht über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen , was mach ich dann
Meiner Meinung nach kann der Gastwirt auch an Karfreitag öffnen gem. § 6 Abs. 1a, wenn es nicht über den Schank- und Speisebetrieb hinausgeht.
Sehe ich das falsch?
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32
31.03.2010 13:03 |
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Runge
Kaiser
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Die Bewirtung geschlossener Gesellschaften gehört zum normalen Betrieb einer Gaststätte. Wenn die Gäste dann also am Tisch sitzen, etwas essen und ihr Bierchen dazu trinken, dürfte das auch anach dem NFeiertagsG nicht zu beanstanden sein.
Sie dürfen dazu nur keine über normale Hintergrundmusik hinausgehende Musik hören oder tanzen.
Regina Runge
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33
31.03.2010 13:18 |
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Emsland
König
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ich muss mich leider immer noch mit diesem Thema auseinandersetzen.
Die Regelungen für Gründonnerstag und Karsamstag sind plausibel. Hintergrundmusik o.k. aber kein Tanz.
Problematisch wird für mich die Auslegung des Karfreitags.
Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Was meint der Gesetzgeber mit, verboten sind Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank und Speisebetrieb hinausgehen.
Darf z. B. in einem Bistro oder Kneipe, Getränke und Speisen verteilt werden, aber keine Musik gehört werden oder darf leise Hintergrundmusik gespielt werden?
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34
15.04.2011 13:04 |
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Stadt GF
Eroberer
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Hallo Emsland,
über den Schank- und Speisebetrieb geht zum Beispiel das Kegeln hinaus (ist keine öffentliche Sportveranstaltung aber mehr als Essen und Trinken auf der Bahn, deren Vorraum konzessioniert wurde).
Frohe Ostern!
Elke R.
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35
18.04.2011 13:34 |
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Emsland
König
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was mich irritiert ist der Umstand, dass bei uns in Niedersachsen evtl. auch in anderen Bundesländern der Karfreitag anders behandelt wird als der Totensonntag bzw. der Volkstrauertag.
Am Karfreitag gelten die Verbote (Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen)
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
An den anderen beiden Tagen gelten die Verbote (Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen)
von 05.00 Uhr bis 24.00.
Demnach dürfen die Disketheken in Niedersachsen an den beiden Tagen bis 05.00 Uhr Party machen. Ab 05.00 Uhr ist schluss.
Ich frage mich jetzt, warum zwischen dem Karfreitag und dem Volkstrauertag bzw. Totensonntag unterschieden wird? Alle drei Tage sind doch stille Feiertage.
An zwei Tagen darf bis 05.00 Uhr gefeiert werden an einem nicht. Warum ist das so?
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36
20.04.2011 15:36 |
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LKKS
Kaiser
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Beim Karfreitag erklärt sich das mglw. durch das vorhergehende Verbot am Gründonnerstag, zumindest in Hessen.
Dort ist ab 04:00 Uhr am Gründonnerstagmorgen bereits Schluß mit Tanz und das zieht sich dann bis Ostersamstag 24:00 Uhr.
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37
20.04.2011 19:50 |
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Clemens Bettermann
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Hallo er´s mal,
die stillen Feiertage stehen vor der Tür. In diesem Zusammenhang eine Frage an die Kollegen aus NRW. Dürfen in NRW an stillen Feiertagen Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden ?
Gibt es Rechtsprechung hierzu, ich habe bisher nichts entsprechendes gefunden.?
Schöne Grüße aus der Wallfahrtsstadt Werl
Clemens Bettermann
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38
28.10.2016 10:55 |
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Ralf Wichterich
Routinier
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Guten Morgen!
Das Verbot des § 6 Feiertagsgesetz NRW bezieht sich auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in Gänze.
Des Weiteren bezieht sich das Verbot nur auf musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb.
Da Gaststätten ansonsten an diesen Tagen aber geöffnet haben dürfen, dürfen m.E. auch die dortigen Geldspielgeräte benutzt werden. Etwas anderes ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Grüße von einem derzeit sonnigen Westzipfel!
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39
28.10.2016 11:26 |
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Sigi2910
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In Ba-Wü dürfen sie nicht. Ist im LGlüG verankert. Danach müssen Spielbanken und Spielhallen an Heiligabend und am Ersten Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben (§ 29 III LGlüG). Und diese Regelung gilt auch für den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten (§ 46 II LGlüG).
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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40
31.10.2016 08:13 |
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