Gewerbetiger

Grünschnabel
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Guten Tag,
ich bräuchte bitte Hilfe.
Ich habe eine Gewerbetreibende, welche im Besitz einer Erlaubnis nach § 34i GewO ist. Diese wurde 2016 nach Alter-Hasen-Regelung (Übergangsregelung) erteilt. Sie ist also nicht im Besitz einer Sachkunde oder Berufsquali nach § 4 ImmVermV.
Nun hat Sie als GF'in einer GmbH eine Erlaubnis § 34 i GewO für diese beantragt.
Fehlt es in diesem Fall an der erforderlichen Sachkunde? Nach Rücksprache mit unserer IHK würde es dazu bereits aktuelle Kommentierungen geben, dass eine prs. Erlaubnis ausreichen würde, aber finde nichts.. Danke!!!
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13.08.2020 14:52 |
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Solon
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pfechner_sdt
Grünschnabel
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RE: Sachkundenachweis § 34 i |
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Hallo,
also ich würde in diesem Fall die Sachkunde wohl anerkennen.
Die Übergangsregelung nach § 160 Abs. 3 GewO ist da für mich eindeutig. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies dürfte ja bereits im Rahmen der Erlaubniserteilung im vereinfachten Verfahren geprüft worden sein.
Ansonsten ist die Prüfung der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse wie gewohnt in vollem Umfang vorzunehmen, auch für ggf. weitere gesetzliche Vertreter.
Liebe Grüße
P. Fechner
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16
25.08.2020 11:37 |
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Solon
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Braun_Marcus
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So sehe ich das auch. Der Betroffen wurde aufgrund der "Alten Hasen Regelung " ja als sachkundig eingestuft. Und er ist es ja auch...Und darum geht es ja
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1
26.08.2020 09:26 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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die Fa. ist eine neue Antragstellerin und die Übergangsbestimmungen sind da nicht mehr anwendbar. Deswegen sehe ich die Sache kritischer und würde den Sachkundenachweis nach aktuellem Recht einfordern.
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1
02.09.2020 09:23 |
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Braun_Marcus
Doppel-As
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Aber er ist doch "sachkundig". Und darum geht es doch dem Gesetzgeber..
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1
02.09.2020 09:38 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Eben nicht. Die paar Geschäfte, die man vorher abgewickelt haben muss, um in den Genuss der Übergangsbestimmung zu kommen, erreichen das Niveau einer Sachkundeprüfung gewiss nicht. Die Übergangsbestimmung ist eine Erleichterung und eben nicht die Anerkennung einer vollwertigen Sachkunde.
Ich argumentiere aber sowieso eher rechtsdogmatisch. Die Übergangsbestimmungen sind schlicht nicht mehr anwendbar.
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16
02.09.2020 10:17 |
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Ich sehe das auch so wie Civil Servant.
Hier geht es um einen Neuantrag. Und zwar von der GmbH als Antragstellerin.
Die Übergangsregelungen greifen da nicht mehr. Vereinfachtes Verfahren ist rum. Und da ging es ja schließlich auch nur um -salopp gesagt- Umschreibungen von alten 34c auf 34 i ohne Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfungen, wenn die Leute zum Stichtag X schon tätig waren usw. und seit 2011 ununterbrochen im Bereich tätig waren.
Das würde ja bedeuten, dass die GmbH bereits im Besitz einer alten 34c wäre und sowieso schon seit 2011 existent gewesen wäre...und genau das ist ja nicht. Es geht um eine GmbH, die neu gegründet wurde.
Nun muss die GmbH natürlich die Sachkunde nachweisen und da sie es selbst nicht kann, muss es der gesetzliche Vertreter tun, ergo die GF.
Nun weiß ich noch, dass es eigentlich immer so war, dass die persönliche Erlaubnis nicht einfach so für eine jur. Person genommen werden konnte, da ja eben nicht der/die GF, sondern die jur. Person Gewerbetreibende ist und die GmbH eine extra Erlaubnis braucht.
Also würde ich jetzt lediglich prüfen, ob es im Bereich § 34i irgendeine Regelung, wie die IHK behauptet, diesbezüglich gibt, dass die pers. Erlaubnis des GF ausreichend ist und wenn ich dazu nichts finden würde, dann muss Sachkunde nach aktuellen Bestimmungen nachgewiesen werden. Und zwar von der GF für die GmbH. Unabhängig davon, ob die GF als nat. Person bereits eine 34i Erlaubnis hat. Interessiert in dem Antragsverfahren der GmbH nicht.
Zumindest bei Schnellsichtung der §§ 34i, 160 sowie mit Blick in die ImmVermV konnte ich jetzt nichts dergleichen finden...
Vielleicht verstand die IHK auch den Passus des Abs. 6 falsch, der ja auf vorliegende Fallgestaltung nicht passt...
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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02.09.2020 14:25 |
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Mittelerde

Jungspund

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Ich musste mich auch mit dieser Thematik auseinandersetzen. In letzter Zeit fragen hier einige Gewerbetreibende nach. Sie wollen/müssen das Gewerbe abmelden und die Alte-Hasen-Erlaubnis zurückgeben, ja oder nein, Bei Rückgabe dann Sachkunde weg. (Vorhandensein der Versicherung bei Behalten der Erlaubnis ist klar)
Nun bin ich im Gewerbearchiv 2017/7-8 Seite 288 ff. jedoch für den § 34f fündig geworden.
Die "Alte Hasen" Regelung des § 157 Abs. 3 GewO - keine unbefristete Anwendbarkeit bei Verstoß gegen Gesetzesmethodik
Dort ist die Frage beantwortet, "ob die Alte-Hasen Regelung unbefristet anwendbar ist; genauer, ob die Alten Hasen sich weiterhin auf die Bestandsschutzregelungen des § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO berufen können. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den Regelungen des § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO um Ausnahmetatbestände zu § 157 Abs. 3 S. 1 und 2 GewO handelte. Ein solcher Ausnahmecharakter bestünde nur, wenn man die Befreiung von der Sachkundeprüfung gem. § 157 Abs. 3 S. 4 GewO zugleich als eine Befreiung vom Sachkundenachweis nach § 157 Abs. 3 S. 1 und 2 GewO respektive § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO verstünde. Ein solches Verständnis ist jedoch... mit der Auslegung des § 157 Abs. 3 GewO nicht vereinbar."
Eine Ausnahme wäre die Mitnahme des "Alte Hasen" Status bei einer identitätswahrenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Danach kann sich der Gewerbetreibende bei einer bloßen Rechtsformänderung nach Ablauf der Übergangsfrist auf § 157 Abs. 3 S. 4 Gewo berufen, sofern es sich um die Fortführung des Unternehmens in einer anderen Rechtsform handelt und keine Unterbrechung der Tätigkeit vorliegt. ( GewArch 2014/3 Seite 109)
Die Beurteilung der Sachlage für § 34i würde ich demzufolge analog anwenden.
lg
__________________ "Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert´s dass sie wem gefällt" ( W. Busch)
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29.12.2020 15:22 |
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