Forum-Gewerberecht

» Sachkundenachweis § 34 i «

Ich musste mich auch mit dieser Thematik auseinandersetzen. In letzter Zeit fragen hier einige Gewerbetreibende nach. Sie wollen/müssen das Gewerbe abmelden und die Alte-Hasen-Erlaubnis zurückgeben, ja oder nein, Bei Rückgabe dann Sachkunde weg. (Vorhandensein der Versicherung bei Behalten der Erlaubnis ist klar)

Nun bin ich im Gewerbearchiv 2017/7-8 Seite 288 ff. jedoch für den § 34f fündig geworden.

Die "Alte Hasen" Regelung des § 157 Abs. 3 GewO - keine unbefristete Anwendbarkeit bei Verstoß gegen Gesetzesmethodik

Dort ist die Frage beantwortet, "ob die Alte-Hasen Regelung unbefristet anwendbar ist; genauer, ob die Alten Hasen sich weiterhin auf die Bestandsschutzregelungen des § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO berufen können. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den Regelungen des § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO um Ausnahmetatbestände zu § 157 Abs. 3 S. 1 und 2 GewO handelte. Ein solcher Ausnahmecharakter bestünde nur, wenn man die Befreiung von der Sachkundeprüfung gem. § 157 Abs. 3 S. 4 GewO zugleich als eine Befreiung vom Sachkundenachweis nach § 157 Abs. 3 S. 1 und 2 GewO respektive § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO verstünde. Ein solches Verständnis ist jedoch... mit der Auslegung des § 157 Abs. 3 GewO nicht vereinbar."

Eine Ausnahme wäre die Mitnahme des "Alte Hasen" Status bei einer identitätswahrenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Danach kann sich der Gewerbetreibende bei einer bloßen Rechtsformänderung nach Ablauf der Übergangsfrist auf § 157 Abs. 3 S. 4 Gewo berufen, sofern es sich um die Fortführung des Unternehmens in einer anderen Rechtsform handelt und keine Unterbrechung der Tätigkeit vorliegt. ( GewArch 2014/3 Seite 109)

Die Beurteilung der Sachlage für § 34i würde ich demzufolge analog anwenden.

lg



Gepostet am 29.12.2020 um 15:22 von:
Benutzer: Mittelerde
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119198#post119198


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