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» Sachkundenachweis § 34 i «

Hallo,

also ich würde in diesem Fall die Sachkunde wohl anerkennen.
Die Übergangsregelung nach § 160 Abs. 3 GewO ist da für mich eindeutig. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies dürfte ja bereits im Rahmen der Erlaubniserteilung im vereinfachten Verfahren geprüft worden sein.

Ansonsten ist die Prüfung der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse wie gewohnt in vollem Umfang vorzunehmen, auch für ggf. weitere gesetzliche Vertreter.


Liebe Grüße

P. Fechner



Gepostet am 25.08.2020 um 11:37 von:
Benutzer: pfechner_sdt
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