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» Sachkundenachweis § 34 i «

Ich sehe das auch so wie Civil Servant.

Hier geht es um einen Neuantrag. Und zwar von der GmbH als Antragstellerin.

Die Übergangsregelungen greifen da nicht mehr. Vereinfachtes Verfahren ist rum. Und da ging es ja schließlich auch nur um -salopp gesagt- Umschreibungen von alten 34c auf 34 i ohne Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfungen, wenn die Leute zum Stichtag X schon tätig waren usw. und seit 2011 ununterbrochen im Bereich tätig waren.

Das würde ja bedeuten, dass die GmbH bereits im Besitz einer alten 34c wäre und sowieso schon seit 2011 existent gewesen wäre...und genau das ist ja nicht. Es geht um eine GmbH, die neu gegründet wurde.

Nun muss die GmbH natürlich die Sachkunde nachweisen und da sie es selbst nicht kann, muss es der gesetzliche Vertreter tun, ergo die GF.

Nun weiß ich noch, dass es eigentlich immer so war, dass die persönliche Erlaubnis nicht einfach so für eine jur. Person genommen werden konnte, da ja eben nicht der/die GF, sondern die jur. Person Gewerbetreibende ist und die GmbH eine extra Erlaubnis braucht.

Also würde ich jetzt lediglich prüfen, ob es im Bereich § 34i irgendeine Regelung, wie die IHK behauptet, diesbezüglich gibt, dass die pers. Erlaubnis des GF ausreichend ist und wenn ich dazu nichts finden würde, dann muss Sachkunde nach aktuellen Bestimmungen nachgewiesen werden. Und zwar von der GF für die GmbH. Unabhängig davon, ob die GF als nat. Person bereits eine 34i Erlaubnis hat. Interessiert in dem Antragsverfahren der GmbH nicht.

Zumindest bei Schnellsichtung der §§ 34i, 160 sowie mit Blick in die ImmVermV konnte ich jetzt nichts dergleichen finden...

Vielleicht verstand die IHK auch den Passus des Abs. 6 falsch, der ja auf vorliegende Fallgestaltung nicht passt...



Gepostet am 02.09.2020 um 14:25 von:
Benutzer: Roesje
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