Tootall
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Gewerbeummeldung (Tätigkeit) einer GmbH |
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Guten Morgen in die Runde.
Ich bin erst seit kurzem im Gewerberecht als Sachbearbeiter aktiv.
Die Tätigkeit einer GmbH hat sich geändert und die Firma möchte diese jetzt gerne ändern. Meine Kollegin, zur Zeit leider krank, sagte immer, die Tätigkeit kann erst umgemeldet werden, wenn der entsprechende HR-Auszug über die Änderung der Tätigkeit vorliegt.
Ist das so korrekt?
Wenn ja, wo im Gewerberecht steht das so geschrieben? Die besagte Firma besteht nämlich akut darauf, die Tätigkeit schon vor Änderung des HR-Auszugs ummelden zu wollen.
Ich freue mich auf eure Hilfe und sage schon mal danke.
Grüße Tootall
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27.10.2019 08:43 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Dann sollte die Fa. mindestens mal den (notariell beurkundeten) Beschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen.
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29.10.2019 15:22 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die Gewerbeummeldung muss nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO gleichzeitig erfolgen, wenn der Betrieb verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auf die Richtigkeit der Angaben im Handelsregisters kommt es dabei nicht an. Das HR ist eine andere "Baustelle".
Es führt auch nicht jede Änderung der Tätigkeit dazu, dass eine Änderung des Handelsregisters notwendig wird. Im HR ist nämlich nicht die ausgeübte Tätigkeit, sondern der „Gegenstand des Unternehmens“ einzutragen und der muss längst nicht so konkret bezeichnet werden, wie die Tätigkeit in der Gewerbeanzeige.
Für eine ordnungsgemäße Führung des HR zu sorgen, ist zudem m. E. auch nicht Sache der Gewerbebehörden, sondern der Registergerichte.
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29.10.2019 15:29 |
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Tootall
Grünschnabel
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Themenstarter
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Guten Abend,
und entschuldigt die späte Antwort meinerseits, aber ich ersticke in Arbeit.
Vielen Dank für eure Antworten.
Worin soll der genaue Unterschied zwischen Gegenstand des Unternehmens und der Tätigkeit denn bestehen?
Ich dachte bisher, das wir uns als Gewerbeamt maßgeblich nach dem HR richten müssen?
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14.11.2019 18:36 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Dazu zitiere ich mal aus einem Kommentar zum GmbHG:
" ... Ziel der Regelung ist, wie auch die Eintragung ins HR nach § 10 I zeigt, vor allem nach außen den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar zu machen. ... Die Angabe ... muss den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in großen Zügen erkennen lassen und ihre Zuordnung zu einem Geschäftszweig als Sachbereich des Wirtschaftslebens bzw. eine entspr. Einordnung im nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen." (Baumbach / Hueck, § 3 Rn. 7f.).
Demgegenüber ist in der Gewerbeanzeige die ausgeübte Tätigkeit genau anzugeben.
Zulässig wäre lt. zitierter Kommentierung z. B. der Unternehmensgegenstand "Durchführung von Hochbaumaßnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten". Für die Gewerbeanzeige ist aber z. B. wichtig, welche konkreten Handwerksgewerbe ausgeübt werden.
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15.11.2019 07:54 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Was gewerberechtlich zu beachten ist, steht ausschließlich in der GewO. Wir wissen ja schon, dass der steuerrechtliche Unternehmerbegriff und der gewerberechtliche Gewerbebegriff zwar eine große Schnittmenge haben, aber eben nicht immer deckungsgleich sind.
Beim HR ist der Informationswert nach außen maßgeblich.
Die Gewerbemeldung soll aber die Überwachung der Betriebe ermöglichen, was voraussetzt, dass etwaige Erlaubnispflichten, Eintragungspflichten usw. erkennbar sind. Man sieht: Die Anforderungen sind auch wieder nicht deckungsgleich.
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18.11.2019 08:33 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
wie die Kollegen schon richtig bemerkt haben, sind die Anforderungen an die Gewerbeummeldung allein aus den Bestimmungen der GewO abzuleiten.
Seitens einer Rechtspflegerin eines Amtsgerichtes wurde ich vor einiger Zeit mal darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung des (angezeigten) Gewerbegegenstandes auf Tätigkeiten die nicht mit der Eintragung im Handelsregister vereinbar sind oder darüber hinausgehen möglicherweise die Haftungsbeschränkung einer GmbH / UG / AG für diesen Bereich aushebeln, so dass hier der Geschäftsführer haftbar gemacht werden könnte. Aber wie gesagt, das ist nicht unsere Baustelle, dafür erhalten die Registergerichte ja (hoffentlich) die Durchschläge unserer Gewerbeanzeigen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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19.11.2019 08:10 |
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HBinder
Haudegen
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Leider bekommen die Registergericht aber nur die Gewerbe-Abmeldung.
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19.11.2019 16:36 |
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