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» Gewerbeummeldung (Tätigkeit) einer GmbH «

Hallo,

die Gewerbeummeldung muss nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO gleichzeitig erfolgen, wenn der Betrieb verlegt wird oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auf die Richtigkeit der Angaben im Handelsregisters kommt es dabei nicht an. Das HR ist eine andere "Baustelle".
Es führt auch nicht jede Änderung der Tätigkeit dazu, dass eine Änderung des Handelsregisters notwendig wird. Im HR ist nämlich nicht die ausgeübte Tätigkeit, sondern der „Gegenstand des Unternehmens“ einzutragen und der muss längst nicht so konkret bezeichnet werden, wie die Tätigkeit in der Gewerbeanzeige.
Für eine ordnungsgemäße Führung des HR zu sorgen, ist zudem m. E. auch nicht Sache der Gewerbebehörden, sondern der Registergerichte.



Gepostet am 29.10.2019 um 15:29 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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