Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter  |
Puz_zle
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Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
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Das BMWI hat den Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum veröffentlicht >
Schwerpunkte der Änderungen sind: - Einführung einer Erlaubnispflicht für die gewerbliche Fremdverwaltung von Wohnungseigentum
- Einführung des Nachweises der Sachkunde und einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung für Immobilienmakler und Wohneigentumsverwalter
zur Info des BMWI >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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26.07.2015 07:08 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
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aus Thüringen,
das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum beschlossen, welcher wieder für uns jede Menge zusätzlicher Arbeit bringen wird …
PM des BMWI: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitte...did=778654.html
Der Gesetzentwurf ist zu finden unter: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand...did=720448.html
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01.09.2016 13:23 |
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Solon
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Blackhunter
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Hallo in die Runde
da rollt ja wieder "etwas" Arbeit auf uns zu.
Bin mal gespannt, wie sich das alles umsetzen lässt.
erst der 34 i dann der 34 a und jetzt der erweiterte 34 c, da kann man nur
sagen.
Noch einen schönen Rest-Schlado
Grüße aus dem sonnigen
Main-Taunus-Kreis
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01.09.2016 15:36 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
dazu eine Info aus dem Newsletter InfoRecht 09/2016 des DIHK
Zitat: |
Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter: Kabinett beschließt Berufszulassungsregelungen
Das Kabinett hat am 31.08.2016 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum beschlossen.
DIHK-Position:
Aufgefallen ist, dass in § 161 in allen Absätzen die Übergangsfrist ab Verkündung berechnet wird statt ab Inkrafttreten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Übergangsfrist erst mit Inkrafttreten zu laufen beginnen, so dass es sich hier um ein Redaktionsversehen handeln muss. Das BMWi hat dem DIHK gegenüber bestätigt, dass die Übergangsfristen von 12 Monaten für bereits im Markt tätige Gewerbetreibende erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (nach Artikel 2 tritt das Gesetz 9 Monate nach Verkündung im BGBl. in Kraft) und nicht ab dem Zeitpunkt der Verkündung gelten sollen.
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__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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20.09.2016 09:44 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
@ Rheinhesse
… auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sieht Änderungsbedarf am Gesetzesentwurf
Die darin enthaltene Position des GDV, den IHK’s die Erlaubniszuständigkeit zu übertragen:
Zitat: |
Dagegen führt die Zuständigkeit der Gewerbeämter – wie bspw. die Erfahrungen mit § 34f GewO zeigen – nicht zuletzt bei den Berufshaftpflichtversicherern zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zusätzlichem administrativen Aufwand. Denn üblicherweise ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 VVG die Erlaubnisbehörde. Gemäß § 117 Abs. 2 VVG bleibt der Vermögenschadenhaftpflichtversicherer (z. B. nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer) gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig. Seine Leistungspflicht endet erst vier Wochen nachdem er der (örtlich) zuständigen Stelle die Beendigung des Vertrages angezeigt hat. Bei der kleinteiligen Struktur und entsprechend großen Zahl der zuständigen Stellen (allein in Brandenburg sind bspw. bzgl. der Erlaubnis gemäß § 34f GewO rund 200 Ämter für die Anzeige gemäß § 117 Abs. 2 VVG zuständig) ist es für die Versicherer jedoch in den automatisierten Verfahrensabläufen extrem schwierig, Adress- und Zuständigkeitsänderungen dieser Stellen laufend nachzuvollziehen und abzubilden. Die Versicherer tragen daher ein erhebliches Risiko nach Beendigung des Versicherungsvertrages für unbestimmte Zeit leistungspflichtig zu bleiben, weil die Anzeige an die örtlich falsche Stelle gerichtet wurde. |
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überzeugt mich nicht wirklich, den über das Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info/recherche) ist die zuständige Erlaubnisbehörde mit kompletter Anschrift mit vertretbaren Aufwand für die Berufshaftpflichtversicherer ermittelbar. Auch der Umstand, dass Versicherungsbestätigungen z. T. auf die Wohnanschriften des Erlaubnispflichtigen ausgestellt werden, die wiederum von der örtlichen Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde (egal ob IHK oder Gewerbeamt) abweichen kann, ist wohl ein „hausinternes“ automatisiertes Verfahren, dass der Übermittlung der Angaben nach § 117 Abs. 2 VVG an die richtige Behörde gewährleisten soll, eher in Frage zu stellen. Inwieweit ein automatisierter Abruf der Daten der Erlaubnisbehörden i. S. des § 11a Abs. 2 GewO aus dem Vermittlerregister für die Versicherer praktikabel ist, wäre m. E. vielmehr im Bereich der IT-Organisation zwischen Registerbehörde und Versicherern zu prüfen und hat in der Frage der sachlichen Zuständigkeitsregelung durch die Länder bzw. ggf. den Bund keine wirkliche Relevanz.
Ungeachtet der noch zu erwartenden Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren anbei eine Synopse zum derzeitigen Stand.
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25.09.2016 08:23 |
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sme40
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Servus,
ich werde dieses Gefühl einfach nicht los, dass unsere Tätigkeiten immer umfangreicher werden, aber kein Personal nachgesteuert wird. Dass es irgendwann zu Unschärfen in der jeweiligen Überwachung der einzelnen Erlaubnisinhaber kommen wird, wird doch irgendwie billigend in Kauf genommen. Wo gibt es denn noch den Sachbearbeiter der sich ausschließlich mit den Erlaubnissen des 34er-Bereichs auseinandersetzt?
Will ja nicht motzen, kann aber die Äußerung von Blackhunter voll unterstreichen.
Grüße
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26.09.2016 11:29 |
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
ich habe gerade folgendes auf den Tisch bekommen:
Veröffentlichung der ÄndVO zur ZustVO-Wirtschaft vom 20.09.2016 im Nds. GVBl. vom 27.09.2016.
Darin wird veröffentlicht, dass ab 01.04.2017 die IHK u.a. für den Restbereich des § 34 c GewO als Erlaubnisbehörde und auch Überwachungsbehörde nach MaBV zuständig sein wird.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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29.09.2016 09:50 |
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LKKS
Kaiser
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Ist bei Euch ja nur folgerichtig, da die IHKen ja bereits für 34 f h und i zuständig geworden sind.
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8
29.09.2016 10:09 |
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Delius
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Hallo aus Helmstedt,
ich weiß nicht so recht. Bei dieser Art von Zuständigkeitsverlagerungen habe ich immmer ein bißchen Bauchgrummeln.
Für mich prsönlich hätte eine Verlagerung, auch der anderen Vorschriften 34 f und i, auf die BAFIN mehr Sinn gemacht.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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9
30.09.2016 08:15 |
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LKKS
Kaiser
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Hallo
ob eine Verlagerung auf die IHKen sinnvoll ist, wage ich ebenso zu bezweifeln, weswegen ich die vorhergehenden niedersächsischen Entscheidungen nicht nachvollziehen kann.
Allerdings halte ich die BAFIN auch für die falsche Stelle.
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10
30.09.2016 08:42 |
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
wer auch immer besser geewesen wäre.
Ich habe nächsten Mont eine Besprechung bei der IHK in der Sache. Mal sehen, wie die dortige Darstellung der Aufgabenverlagerung sich gestaltet.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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11
30.09.2016 09:23 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
die BR-Ausschussempfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum > BR-Drucksache 496/1/16 vom 4. Oktober 2016 stehen als TOP 23 auf der Tagesordnung des Bundesrates am 14. Oktober 2016.
Die Empfehlungen enthalten u. a.
- die Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung auch für Immobilienmakler (bislang nur für WEG-Verwalter vorgesehen),
- die Abkehr von den bisherigen „Alte-Hasen-Regelungen“ zu den Sachkundenachweisen der §§ 34f und 34i GewO, indem ein Nachweis einer ununterbrochenen mehrjährigen Tätigkeit nicht für ausreichend gesehen wird und sich daher alle Erlaubnispflichtigen der Sachkundeprüfung unterziehen sollen,
- die o. g. Korrektur zu den Regelungen des Inkrafttretens
Bleibt abzuwarten, welchen Empfehlungen der BR in seiner Stellungnahme folgen und was die Bundesregierung bei der Einbringung des Gesetzesentwurfes in den Bundestag daraus machen wird …
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06.10.2016 00:48 |
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HBinder
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Hallo,
nach meinen Erfahrungen der Zuständigkeitsübertragungen wären die alten Hasen stets froh gewesen, wenn die Zuständigkeit bei den Gewerbebehörden geblieben wäre, weil da die Daten schon alle vorlagen.
Gruß
HBinder
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13.10.2016 14:02 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
der Bundesrat ist am 14. Oktober 2016 in seiner Stellungnahme leider nicht allen Ausschussempfehlungen gefolgt > BR-Drucksache 496/16(B)
Anbei dazu eine aktualisierte Sysnopse.
Bleibt zu hoffen, dass sich - anders als beim § 34i GewO - der BLA Gewerberecht mit den Vollzugsfragen zur „Alten-Hasen-Regelung“ rechtzeitig beschäftigt und auf eine einheitliche Verfahrensweise verständigt sowie zeitnah zur Verkündung des Änderungsgesetzes die Musterverwaltungsvorschrift zum § 34c GewO und die MaBV entsprechend anpasst ...
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17.10.2016 05:50 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum steht nun am 10.11.2016 zur ersten Beratung im Bundestag als > BR-Drucksache 18/10190 an.
Auf Seite 30 der Drucksache ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu finden.
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06.11.2016 20:12 |
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Emsland
König
   
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ich habe Ende Januar einen Termin bei der für uns zuständigen IHK bezüglich der Verlagerung der Erlaubniserteilung gem. § 34 c.
Wird in Zukunft auch der Widerruf der 34 c Erlaubnisse von denen erfolgen?
Gruß und allen einen guten Start ins Jahr 2017.
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03.01.2017 08:33 |
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HBinder
Haudegen
  
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Hallo,
ist Kolleginnen/Kollegen aus Ba-Wü. schon etwas bekannt darüber, wie es sich mit der Zuständigkeit hier verhalten soll?
Grüße
HBinder
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12.01.2017 10:54 |
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Puz_zle
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Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
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aus Thüringen,
das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum ist durch den BT-Wirtschaftsausschuss „ausgebremst“ wurden. Die im Januar vom Ausschuss beschlossene Sachverständigenanhörung findet nun am 29. März 2017 statt, bevor der Ausschuss seine Beschlussempfehlungen für die 2. Beratung des Gesetzentwurfes im BT geben wird.
Siehe dazu die BT-Meldung >
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18
19.03.2017 05:30 |
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Puz_zle
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RE: Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
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aus Thüringen,
das erste Fazit der gestrigen Sachverständigen-Anhörung des BT-Wirtschaftsausschusses: „Makler-Berufszulassung unter Sachverständigen umstritten“ >
lässt offen, welche Beschlussempfehlungen zum Gesetzentwurf nun zu erwarten sind.
Die einzelnen schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind derzeit hier nachzulesen >
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19
30.03.2017 05:54 |
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RE: Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter |
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aus Thüringen,
der Bundestag wird heute Nacht in 2. und 3. Beratung über die Gesetzesvorlage entscheiden.
Wie Insider bereits im Vorfeld zu berichten wussten (z. B. hier:
,
und INTERNer-
, haben sich zum strittigen Thema „Sachkundenachweis“ die Regierungs-Fraktionen doch noch auf einen (wohl weiterhin strittigen) Kompromiss geeinigt und in die gestrigen Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses einfließen lassen - siehe
Die Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren sind hier zu finden:
Das Gesetz soll 10 Monate nach Verkündung in Kraft treten.
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22.06.2017 05:29 |
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