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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

@ Rheinhesse

… auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sieht Änderungsbedarf am Gesetzesentwurf [URL=http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2016/09/GDV_Stellungnahme_Berufsz
ulassungsregelung_Wohnungseigentum_2016.pdf]   [/URL]

Die darin enthaltene Position des GDV, den IHK’s die Erlaubniszuständigkeit zu übertragen:
[QUOTE]Dagegen führt die Zuständigkeit der Gewerbeämter – wie bspw. die Erfahrungen mit § 34f GewO zeigen – nicht zuletzt bei den Berufshaftpflichtversicherern zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zusätzlichem administrativen Aufwand. Denn üblicherweise ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 VVG die Erlaubnisbehörde. Gemäß § 117 Abs. 2 VVG bleibt der Vermögenschadenhaftpflichtversicherer (z. B. nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer) gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig. Seine Leistungspflicht endet erst vier Wochen nachdem er der (örtlich) zuständigen Stelle die Beendigung des Vertrages angezeigt hat. Bei der kleinteiligen Struktur und entsprechend großen Zahl der zuständigen Stellen (allein in Brandenburg sind bspw. bzgl. der Erlaubnis gemäß § 34f GewO rund 200 Ämter für die Anzeige gemäß § 117 Abs. 2 VVG zuständig) ist es für die Versicherer jedoch in den automatisierten Verfahrensabläufen extrem schwierig, Adress- und Zuständigkeitsänderungen dieser Stellen laufend nachzuvollziehen und abzubilden. Die Versicherer tragen daher ein erhebliches Risiko nach Beendigung des Versicherungsvertrages für unbestimmte Zeit leistungspflichtig zu bleiben, weil die Anzeige an die örtlich falsche Stelle gerichtet wurde.[/QUOTE] überzeugt mich nicht wirklich, den über das Vermittlerregister ([URL]www.vermittlerregister.info/recherche[/URL]) ist die zuständige Erlaubnisbehörde mit kompletter Anschrift mit vertretbaren Aufwand für die Berufshaftpflichtversicherer ermittelbar. Auch der Umstand, dass Versicherungsbestätigungen z. T. auf die Wohnanschriften des Erlaubnispflichtigen ausgestellt werden, die wiederum von der örtlichen Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde (egal ob IHK oder Gewerbeamt) abweichen kann, ist wohl ein „hausinternes“ automatisiertes Verfahren, dass der Übermittlung der Angaben nach § 117 Abs. 2 VVG an die richtige Behörde gewährleisten soll, eher in Frage zu stellen. Inwieweit ein automatisierter Abruf der Daten der Erlaubnisbehörden i. S. des § 11a Abs. 2 GewO aus dem Vermittlerregister für die Versicherer praktikabel ist, wäre m. E. vielmehr im Bereich der IT-Organisation zwischen Registerbehörde und Versicherern zu prüfen und hat in der Frage der sachlichen Zuständigkeitsregelung durch die Länder bzw. ggf. den Bund keine wirkliche Relevanz.

Ungeachtet der noch zu erwartenden Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren anbei eine Synopse zum derzeitigen Stand.



Gepostet am 25.09.2016 um 08:23 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=102970#post102970


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