Erntefest mit vier Anbietern am Sonntag |
Kewi

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Erntefest mit vier Anbietern am Sonntag |
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Liebe Kollegen,
ich habe einen Antrag auf Festsetzung eines Spezialmarktes vorliegen von einem Bio-Gärtner, der ein Erntefest am übernächsten Sonntag veranstalten möchte und dabei noch vier andere Aussteller in der Scheune hat, darunter ein Stand von einem Restaurant.
Wie geht Ihr damit um? Vier weicht doch erheblich von der Vorraussetzung der Vielzahl ab.
Gibt es irgendwelche anderen Möglichkeiten?
Der Antragsteller hat im Antragsformular nicht angekreuzt, dass Waren feilgeboten werden, lt. Antrag sollen lediglich Speisen und Getränke verabreicht werden (wobei ich mir das fast nicht vorstellen kann, müsste ich wohl noch mal hinterfragen.).
Gruß
von
Kewi
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In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kewi: 27.08.2015 19:22.
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1
27.08.2015 19:19 |
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Solon
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master_phk
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Wenn tatsächlich keine Handel stattfinden soll und nur gastronomische Leistungen angeboten werden, würde das ganze ja über das Gaststättenrecht regelbar sein.
Sobald ein Handel stattfinden soll wird es offensichtlich kritisch.
Einer Marktfestsetzung würde ich nicht zustimmen, da die Vielzahl erheblich unterschritten wird.
Es müssen nun nicht zwingend 12 Händler sein.
Aber fünf Händler halte ich nicht für eine Vielzahl.
Damit würde aber die gesamte Veranstaltung schwierig.
In anderen Threads wurde nunmehr ausführlich darüber diskutiert, ob der Handel im Reisegewerbe am Sonntag möglich ist.
Insgesamt kam man zum Ergebnis: NEIN
Daher wird die Veranstaltung wohl eher nicht möglich sein.
Jedenfalls nicht mit Handel.
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2
28.08.2015 08:41 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
  
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Hallo,
die, die mit Waren handeln müssten eine Reisegewerbekarte haben, es sei denn § 55 a Nr. 3 GewO würde in Betracht kommen, weil die Gewerbetreibenden aus der Gemeinde stammen und diese nicht mehr als 10.000 Einwohner hat.
Gruß
HBinder
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4
31.08.2015 08:00 |
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master_phk
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hängt nen bisschen vom Landesgaststättenrecht ab, denke ich.
Nach unserem benötigt man auch für alkoholfreie und für Speisen eine Legitimation.
In der Regel wird diese durch eine bestätigte Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbe (Gagev) erfüllt.
Wenn sie ein stehendes Gewerbe im gastronomischen Bereich haben, brauchen sie bei uns in Brandenburg nichts weiter.
Dies ist aber auch dem Landesrecht zu entnehmen.
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5
31.08.2015 09:17 |
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Klosi

Mitglied
 
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Wie wäre es denn mit § 55 a (1) Nr. 1 ? Könnte mann nicht mit Zustimmung der Behörde dies gelegentlich erlauben?
Gruß Klosi
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7
01.09.2015 17:20 |
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master_phk
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Sehe hier keine Veranstaltung i.S.d. der Vorschrift und darüber hinaus würde ggf. das Landesladenöffnungsgesetz greifen, wenn vorhanden.
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8
01.09.2015 17:21 |
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Kewi

Routinier
 
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Ich sehe hier keine Möglichkeit einer Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz, denn dies fordert einen wichtigen Grund und öffentliches Interesse. Das sehe ich hier nun leider ganz und gar nicht.
Es geht um eine Art Hoffest. Ich sehe im Moment lediglich die Chance für die Veranstaltung am Samstag und dann auch nur, wenn die Aussteller eine Reisegewerbekarte haben. Und dann spielt es für mich keine Rolle, ob die Ware feilbieten oder nur Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Für Sonntag sehe ich da einfach keine Chance.
Falls einer von Euch noch eine zündende Idee hat bzw. mich auf Möglichkeiten hinweist, die ich komplett übersehen habe, nur her damit
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Alexander Pope (1688-1744)
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9
01.09.2015 18:37 |
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich bin absolut nicht dafür, den Sonntag für alles frei zu geben, aber irgendwie widerstrebt es mir auch, große gewerblich ausgerichtete Veranstaltungen zuzulassen und sogar zu privilegieren, und solche kleinen, örtlich geprägten Sachen auszubremsen.
Könnte man hier nicht sagen, dass es sich vorrangig um eine auf Unterhaltung/Freizeitgestaltung ausgerichtete Veranstaltung handelt, bei der ggf. ein Warenverkauf nur als untergeordneter Annex stattfinden soll?
Welcher Zeitrahmen ist denn vorgesehen?
Regina Runge
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10
02.09.2015 07:57 |
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Kewi

Routinier
 
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Es geht nur um einen Sonntag.
Ihre Bedenken, Frau Runge, teile ich. Aber es kann auch nicht sein, dass jede noch so kleine "Veranstaltung" dann am Sonntag mit ein bis zwei Ausstellern schon eine Ausnahme nach Ladenöffnungsgesetz oder Feiertagsschutzverordnung bekommen kann. Da hat der Gesetzgeber ja mit der Vielzahl von Anbietern wohl gerade gegensteuern wollen.
Ich persönlich habe immer mehr ein Problem damit, dass wir hier die gesetzlichen Vorgaben aufweichen bis zur Unkenntlichkeit. Ich bin schon erstaunt, was alles ein besonderer Anlass geworden ist. Der Anlass muss ja in vieler Hinsicht gar nicht mehr vorhanden sein, es reicht einfach einen zu schaffen, indem man irgendwelche Feste erfindet wie vielerorts für die Sonntagsöffnungen.
Und wenn man das so wie von Frau Runge vorgeschlagen sieht, müsste es dann doch auch Genehmigungen geben - eben die Ausnahmegenehmigungen nach ... oder???
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Alexander Pope (1688-1744)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kewi: 02.09.2015 15:22.
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11
02.09.2015 15:21 |
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Runge

Kaiser
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Hallo @ Kewi,
wie gesagt, ich bin auch dafür, dass der Sonntag auch Sonntag bleibt. Aber das mit der "Vielzahl von Anbietern" ist ja ausschließlich ein Kriterium für die Beurteilung, ob es sich um einen festsetzbaren "Markt" im Sinne der GewO, oder um eine andere Veranstaltung handelt.
Da es hier ja definitiv um eine nicht festsetzbare Veranstaltung handelt, wäre zu prüfen, ob und in wie weit euer Ladenöffnungsgesetz (für gewerbliche Händler) oder FeiertagsG entgegen steht. Nach dem Nds. FeiertagsG können z.B. auch typisch werktägliche Handlungen aus besonderem Anlass im Einzelfall erlaubt werden. Das könnte z.B ein (geringer) Warenverkauf aus Anlass des überwiegend der Unterhaltung dienenden Erntefestes sein.
Wenn es sich bei dem Erntefest überwiegend um eine auf Unterhaltung/Freitzeitgestaltung ausgerichtete Veranstaltung handelt, würde die insoweit m.E. weder unter das LadenöffnungsG fallen, noch noch gegen das FeiertagsG verstoßen.
Regina Runge
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12
02.09.2015 15:42 |
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