Glücksspielgesetz Österreich "Total Neu" - Teilweise Vorbild für Deutschland ?? |
räubertochter
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Derlei politisch-wirtschaftliche Interessen laufen nie so ab, wie man es sich als Bürger wünschen würde. Dass jemand überhaupt noch daran glaubt, dass derlei Vorsätze - wie von gmg aufgeführt - tatsächlich zur Umsetzung kommen, zeugt schon von einer gewissen Naivität in Bezug auf politische Entscheidungsprozesse und die Unvereinbarkeit von Wunsch und Wirklichkeit. Die Vorbildfunktion für Deutschland scheint angesichts der derzeitigen Zustände in Österreich jedoch mehr als fragwürdig.
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01.08.2011 11:04 |
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Solon
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bandick
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so viel zum thema 'vorbild für deutschland":
"Die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes werde zu wenig kontrolliert, erklärte der SPÖ-Nationalratsabgeordnete Johann Maier. Er forderte die Polizei sowie die Bezirksverwaltungsbehörden deshalb auf, konsequenter gegen illegale Geldspielautomaten, Poker oder Hunderennen vorzugehen. „Derzeit gibt es in Österreich trotz der neuen Bestimmungen nur rudimentäre Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz.“ Kritik übte der Politiker dabei vor allem an den Bezirksverwaltungsbehörden und den Polizeiinspektionen, die die Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz vernachlässigten.
http://www.salzburg.com/online/salzburg/...mg=&text=&mode=
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22
11.08.2011 08:47 |
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Solon
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96er
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Eine "Allgemeine Information" zur in Aussicht genommenen Strukturierung der Konzessionen und zum voraussichtlichen Zeitplan der anstehenden Konzessionserteilungsverfahren sowie die Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche für das erste Konzessionserteilungsverfahren wurden heute auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht.
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19.08.2011 14:44 |
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gmg
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96er !
Hochinteressant!
Grüße
__________________ gmg
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24
19.08.2011 17:59 |
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bandick
Kaiser
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25
20.08.2011 09:05 |
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gmg
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Nein, Bandick,
mich interessierten die Informationen, die ich hier zur Glücksspielautomatenverordnung 2011 erhalten habe....
Hatten wir hier seinerzeit auch drüber gesprochen.
Jetzt gibt es die österreichische Glücksspielautomatenverordnung..
Sogar mit einer Fiscalvernetzung...
Beachtenswert finde ich natürlich auch die Regelung, dass die Spielsuchtbekämpfung jetzt zu einer Sache des österreichischen Bundesfinanzministeriums geworden ist....
Der Finanzbeamte als Suchtschützer????
Asterix hätte wahrscheinlich gesagt: DIE SPINNEN, DIE ÖSTERREICHER.....(oder so ähnlich).
Immerhin soll allerdings das Gesundheitsministerium gehört werden....
Grüße
__________________ gmg
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26
20.08.2011 11:56 |
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gmg
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Gucken wir mal weiter:
Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8 000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt.
und weiter:
Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz bzw. bescheidmäßig orgeschrieben. Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt.
und weiter:
In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten pielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind.
und weiter:
Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 % der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden.
und weiter:
ist weiters vorgesehen, dass im Umkreis von 300 Metern Luftlinie (bzw. in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Umkreis von 150 Metern Luftlinie) kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden kann.
und weiter:
Um eine unsachgemäße Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer weder dem Grunde noch der Höhe nach mit weiteren Abgaben belastet werden. Die Veranstaltung von Glücksspielen wird nämlich bereits mit vorliegendem Gesetz einer Besteuerung unterzogen.
und weiter:
Glücksspielautomaten haben grundsätzlich ebenfalls einen Vertrauensschutz bis Ende 2014.
und weiter:
Ein Evaluierungsbeirat soll spätestens bis 2014 eingesetzt werden, um die Auswirkungen der umfassenden Änderungen des Glücksspielgesetzes auf den Glücksspielmarkt und seinen Implikationen zu analysieren.
den Österreichern...
Grüße
__________________ gmg
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27
20.08.2011 21:12 |
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gmg
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Und dann gibt es noch folgende Bemerkungen:
Beim Automatenglücksspiel sollen noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen.
Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten nun auch in Automatensalons.
Für Bewilligungsinhaber von Automatensalons und den Konzessionär von Video Lotterie Terminals ergeben sich durch die Anbindung von Glücksspielautomaten und VLTs an ein Datenrechenzentrum des BMF einmalige Umstellungskosten und laufende Verwaltungslasten durch elektronische Informationsverpflichtungen von geschätzten 100 000 Euro.
Der Gesetzentwurf betrifft einen nicht harmonisierten Regelungsbereich und entspricht dem Recht der Europäischen Union. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie ABl. L 204 vom 21. Juli 1998) erfolgt eine technische Notifikation. Die Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG wird eingehalten.
Grüße
__________________ gmg
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28
20.08.2011 21:29 |
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gmg
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Zum Einsatz / Gewinn pro Spiel kann man dann nachlesen:
2 "Sorten" Geldspielgeräte:
1) In Automatensalons
Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber
Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat
abschaltet (Abkühlungsphase).
Jetzt die Definition der Geräte in der Gastroaufstellung:
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
Zur Spielerkarte wird dann wie folgt ausgeführt:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
Maximal 10 € Einsatz pro Spiel...
Maximal 10.000 € Gewinn pro Spiel.....
1 Spiel läuft mindestens 1 Sekunde...
Grüße
__________________ gmg
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29
20.08.2011 22:08 |
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gmg
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Und natürlich gibt es auch Vorgaben zu den Aufzeichnungsverpflichtungen:
Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne § 13 als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (§ 10) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:
1. Einsatz pro Spiel,
2. Gewinn oder Verlust pro Spiel,
3. Aufbuchung eines Spielguthabens und
4. Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.
(2) Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Abs. 1 kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.
(3) Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie z.B. Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen gemäß § 36 dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.
(2) Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.
(3) Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.
Also ALLES GUT ???
Grüße
__________________ gmg
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30
20.08.2011 23:15 |
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gmg
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Nachdem ich mal eine Nacht über diesen Entwurf geschlafen habe.....
Es fiel mir auf, dass GSG-Stückzahlen auch in Österrreich eine Rolle spielen (bis zu 3 Stück; 10 - 50 Stück GSG).
Offensichtlich kennen die Österreicher noch keine Geldspielgeräte mit mehreren Spielstellen.
Es sollte eine Bemerkung in die Verordnung aufgenommen werden, dass bei Mehrplatzgeldspielgeräten jede einzelne Spielstelle als GSG gilt...
Als Anschauungsbeispiel für ein solches GSG mag die beigefügte BA-Zulassung der BA 2500 gelten...
Grüße
Dateianhang: |
G-2500.pdf (306 KB, 663 mal heruntergeladen)
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__________________ gmg
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31
21.08.2011 08:29 |
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bandick
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im gegensatz zum thread-titels wird in der presse nun gekontert mit: "juristen zerpflücken glücksspielgesetzgebung". einige namhafte österreichische staatsrechtler sind hart mit den letzten glücksspielgesetznovellen ins gericht gegangen und der meinung, die vergabe der lotterielizenz sei eu-rechtswidrig und die regeln für pokersalons würden der verfassung widersprechen.
http://diepresse.com/home/wirtschaft/eco...nomist/index.do
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32
12.10.2011 08:58 |
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räubertochter
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Was die aktuelle Vergabepraxis der Glücksspiellizenzen angeht, bin ich aber auch leicht irritiert. Ein Mindestkapital von 109 Millionen Euro (was für eine krumme Summe) zur freien Verfügung für den inländischen Spielbetrieb? Das klingt in meinen Ohren auch stark übertrieben und etwas unverhältnismäßig - insofern gehe ich stark davon aus, dass im Zuge der erwähnten "unverhältnismäßigen Beeinträchtigung" das letzte Wort von Seiten der EU-Kommission noch nicht gesprochen ist.
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33
13.10.2011 09:03 |
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bandick
Kaiser
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34
20.10.2011 09:08 |
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gmg
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Kommen wir doch noch einmal zu dem Thema "Vorbildfunktion für Deutschland" zurück.
Momentan versucht die Automatenindustrie im Zusammmenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages durch ihre EMNID- Studie "Krankhafte Glückspieler leiden an einer multiplen Spielstörung" zu punkten.
Pressemitteilung der AWI ist hier nachlesbar
PG hob im Vorgriff auf die o. a. Studie hervor:
Wie eine in den letzten Tagen veröffentlichte Studie des Emnid-Institutes zeigt, ist dies ein fataler Irrtum. Wenn ein Spielangebot wie das unsrige zurückgedrängt oder gar verboten wird, heißt das nach dieser Studie nicht, dass die Menschen nicht mehr spielen. Sie wechseln nur die “Spielzeuge” und die Spielorte. In diesem Fall bedeutet dies, dass die Spielgäste, welche das gewerbliche Spiel auf den Bildschirmen unserer Automaten nutzen, zu den unkontrollierbaren, fast identischen Spielen im Internet wechseln werden. Dort fehlt aber jegliche soziale Kontrolle und gibt es keinerlei finanzielle Begrenzungen vergleichbar an unseren Geräten. In Deutschland wird kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden und es werden keine Steuern in Deutschland gezahlt. Und im Internet gibt es anders als in Spielhallen keine geschulten und qualifizierten Mitarbeiter, die auf Spieler zugehen, wenn sich ihr Spielverhalten problematisch entwickelt.
Soweit PG - (Hervorhebung durch den Verfasser).
Vollständig hier nachlesbar
Solche Äußerungen sollten mit der entsprechenden Sorgfalt gelesen werden.
Sie kommen von der betroffenen Partei.
Trotzdem habe ich in den Äußerungen des PG mehr als nur ein Fünkchen Wahrheit gefunden.
Daher habe ich die entsprechende Äußerung in dem vg. Text hervorgehoben.
Im Mai 2011 wurde von neutraler Seite (Kalke, Buth, Rosenkranz, Schütze, Oechsler und Verthein) das Ergebnis der Untersuchung des Glücksspiels und Spielerschutzes in Österreich veröffentlicht (Lambertus Verlag).
Es ging in dieser Veröffentlichung um die empirischen Erkenntnisse zum Spielverhalten der Bevölkerung und zur Prävention der Glücksspielsucht der Österreicher.
PG hob ja hervor, dass der "Spieler nur das Spielzeug wechselt".
Dieser Äußerung kann man sicherlich uneingeschränkt zustimmen.
PG hat jedoch nur die Hälfte der Wahrheit vorgetragen.
PG hätte vollständig vortragen müssen:
"Und wenn der Spieler das Spielzeug gewechselt hat, dann ist er dauerhaft weg"....
Dieser Sachverhalt ist von der vg. Autorengruppe in der vg. Abhandlung bereits für den österreichischen Markt untersucht worden.
Ergebnis der Untersuchung:
(Tabelle 8.5-- S. 231)
Wenn der Spieler erst mal in das Medium Internet gewechselt hat, werden rund 86 % der Spieler nie mehr in die gewerblichen Spielstätten zurückkehren.
Insofern stimme ich den vg. Äußerungen des PG zu.
Wenn jetzt durch den deutschen Glücksspielstaatsvertrag "für das Zocken im Internet in Deutschland" Tür und Tor geöffnet werden wird, wird man nach meiner Einschätzung in einem ganz kurzen Zeitraum von einigen wenigen Jahren kein Problem mehr mit "Spielhallenballungen" haben.
Den Spielhallenbestand würde der Markt regeln.
Und wenn der Mensch - der Spieler - erst mal im Netz verschwunden ist,
ist er auch für die Spielstättenbetreiber nicht mehr erreichbar.
Der Spieler will seine Ruhe haben und spielen.
Das kann er hervorragend am Rechner in seiner Wohnung.
Er braucht sich nicht mal mehr zu bewegen.
Insofern sehe ich auch keinen Absatzmarkt für zusätzlichen Geldspielgeräte in Lottobuden.
Hier gibt es dann eine Leseprobe aus dem Werk: GLÜCKSSPIEL und Spielerschutz in Österreich
Allerdings - wie immer - natürlich ohne die Seiten mit den Ergebnissen der Befragung der Onlineglücksspieler und Onlinesportwetter...
Grüße
__________________ gmg
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35
06.11.2011 15:09 |
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bandick
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Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass das Recht zum Betrieb von 15 Spielbankstandorten und einem Pokersalonstandort gemäß §§ 21 und 22 Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF) mit mehreren Konzessionserteilungsverfahren neu übertragen werden soll.
Eine "Allgemeine Information" zur in Aussicht genommenen Strukturierung der Konzessionen und zum voraussichtlichen Zeitplan der anstehenden Konzessionserteilungsverfahren sowie die Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche für das zweite Konzessionserteilungsverfahren wurden am 15. Dezember 2011 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Gluecksspiel/Inter...12258/12258.htm veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist für das zweite Konzessionserteilungsverfahren endet am 16. Mai 2012, die Bewerbungsfristen für die übrigen Konzessionserteilungsverfahren werden auf der Homepage des Ministeriums bekannt gegeben. Nach Registrierung erhalten Interessenten für Spielbanken- und Pokersalonkonzessionen Zugriff auf alle relevanten Dokumente und künftige Informationen über den Beginn der nächsten Konzessionserteilungsverfahren."
http://isa-guide.de/casinos/articles/34630.html
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36
15.12.2011 07:53 |
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Carlo
Routinier
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37
15.12.2011 15:19 |
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Otten
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Das hört sich nicht gut an und ich mag es nicht beurteilen.
Aber diese Dinge, finden wie geschildert, nicht in Deutschland statt.
Und es mag sich der Staat um so etwas kümmern, in welchem es passiert.
Vielleicht haben wir noch ein paar Beispiele aus Italien, die haben hier auch in manchen Branchen ein Fuß in der Türe.
Andere Staaten sowieso!
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38
15.12.2011 16:00 |
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bandick
Kaiser
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aber nehmen wir nur mal die erste gepostete anfrage als beispiel, die die manipulationen betreffen:
hätte es da nicht bekannt sein müssen, dass finanzstrafverfahren eingeleitet wurden? zumal es sich um vorgänge handelt, die bereits vor elf jahren begonnen haben und - eigentlich - nach einem solchen zeitraum längst abgeschlossen sein sollten.
und wenn bekannt gewesen wäre (gemeint ist wohl: der öffentlichkeit - denn erst das setzt politiker in zugzwang), dass auch nach 2002 betrugsversuche seitens novomatic durchgeführt wurden, hätte es dann nicht zwangsläufig auch entsprechende reaktionen geben müssen?
ich freue mich auf jeden fall jetzt schon auf die antworten auf die fragen, beginnend mit den worten: "ist ihnen bekannt, dass...?". die antworten dürften alle beginnen mit "nein,...".
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39
18.12.2011 07:49 |
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jasper
Kaiser
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passt doch ganz gut in die zeit:
"Druck auf die Novomatic wächst - neuerliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft"
Wien (OTS) - Aufgrund des großen Zuspruchs der Initiative
"Spieler-Klage" von Thomas Sochowsky, welcher sich bereits über 80
Geschädigte angeschlossen haben, ist nun eine neue Strafanzeige gegen
die Novomatic geplant. Vor allem die letzte Sendung "Club 2" im ORF
brachte ein enormes Echo und einige brisante Informationen für die
Initiative.
weiter lesen http://www.ots.at/presseaussendung/O
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40
19.12.2011 06:35 |
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