Gewerbeanmeldung für Handelsvertreter |
G. Schneider

Eroberer
  

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Gewerbeanmeldung für Handelsvertreter |
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Hallo zusammen,
wir führen hier im Ort eine Musterhausausstellung. Die einzelnen Firmen der Musterhäuser sind bei uns gewerblich angemeldet. Nun arbeiten in den Musterhäuser verschiedene Handelsvertreter, die alle (oder zumindest fast alle) an ihrem Wohnort ein Gewerbe als Handelsvertreter angezeigt haben. Unsere Steuerabteilung ist nun der Ansicht, dass sich die Handelsvertreter der einzelnen Musterhäuser bei uns als unselbstständige Zweigstelle anmelden sollten.
Nach § 42 Abs. 2 GewO ist eine gewerbliche Niederlassung nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. Als Raum genügt eine bestimmbare Fläche, bei dem z.B. Kundengespräche, Büroarbeiten und Telefonate durchgeführt werden. Dies würde also demnach so zutreffen. Allerdings ist die Zurverfügungstellung des Musterhauses eine freiwillige, widerrufliche Leistung der Musterhausfirma.
Wir sind hier geteilter Meinung ob wir eine Anzeigepflicht durchsetzen können.
Über Meinungen hierzu wäre ich dankbar.
Gruß
G. Schneider
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1
04.05.2009 11:05 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Ich selbst habe einen Vertrag über einen Hausbau in einem Musterhaus unterschrieben. In diesem Fall war es so, dass sich der HV dort in der Tat regelmäßig aufgehalten hat. Ich würde von daher auch von einer gewerblichen Niederlassung ausgehen.
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2
04.05.2009 12:19 |
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Solon
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B.Henseler

Eroberer
  
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Hallo!
Ich finde man kann es auch anders sehen....
Wenn den Handelsvertretern, die Räumlichkeiten jederzeit widerruflich zur Verfügung gestellt werden, heißt das doch, dass es sich nicht um deren "eigene" Betriebsstätte handelt. Es wird vermutlich keine Miete gezahlt, eine Postzustellung an den Handelsvertreter unter dieser Adresse ist vermutlich auch nicht möglich, da ja nicht von jedem Handelsvertreter ein Briefkasten, Firmenschild etc. angebracht wird (geh ich jetzt mal von aus). Ferner wird er seine Tätigkeit der Firma unter seiner Privatanschrift in Rechnung stellen usw.
Ich finde man kann das auch mit Versicherungsvertretern vergleichen, die oft auch ein Gemeinschaftsbüro der Gesellschaft nutzen, das Gewerbe jedoch unter ihrer Wohnadresse anmelden.
So handhaben wir das auf jeden Fall hier.
Gruss
__________________ B. Henseler
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3
04.05.2009 13:26 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
das
Zitat: |
Original von B.Henseler
Wenn den Handelsvertretern, die Räumlichkeiten jederzeit widerruflich zur Verfügung gestellt werden, heißt das doch, dass es sich nicht um deren "eigene" Betriebsstätte handelt. Es wird vermutlich keine Miete gezahlt, eine Postzustellung an den Handelsvertreter unter dieser Adresse ist vermutlich auch nicht möglich, da ja nicht von jedem Handelsvertreter ein Briefkasten, Firmenschild etc. angebracht wird (geh ich jetzt mal von aus). Ferner wird er seine Tätigkeit der Firma unter seiner Privatanschrift in Rechnung stellen usw.
Ich finde man kann das auch mit Versicherungsvertretern vergleichen, die oft auch ein Gemeinschaftsbüro der Gesellschaft nutzen, das Gewerbe jedoch unter ihrer Wohnadresse anmelden.
So handhaben wir das auf jeden Fall hier.
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sehe ich nun wiederum ebenfalls anders.
Wenn der Handelsvertreter in einem Musterhaus für Kunden erreichbar ist, also von diesem Ort aus am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt (und das nicht nur einmalig, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg), handelt es sich ohne Frage um eine anzeigepflichtige gewerbliche Niederlassung. Entscheiden ist doch einzig und allein, dass der Gewerbetreibende unter dieser Anschrift tätig ist. Die zivilrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses (z. B. ob dieses jederzeit widerruflich ist, ob überhaupt ein schriftlicher Vertrag besteht) kann dafür keine Rolle spielen. Letztlich könnte ein Gewerbetreibender auch ohne zivilrechtliche Befugnis faktisch sein Gewerbe ausüben, was ihn nicht von der Anzeigepflicht entbindet. Was die Versicherungsvertreter (sowie Vertreter gewisser Finanzdienstleistungsunternehmen) betrifft: selbstverständlich müssen diese unter der Anschrift des „Gemeinschaftsbüros“ eine Gewerbeanzeige erstatten. Wieso eigentlich nicht?
Schöne Grüße
Th. Mischner
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4
04.05.2009 13:52 |
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Civil Servant
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Stimme dem Kollegen Mischner voll zu und ergänze noch, dass das Thema Büros von Versicherungsvermittlern, die das Gewerbe zu Hause angemeldet haben, wenn ich mich recht entsinne sogar auf höherer Ebene schon mal behandelt wurde. Ergebnis war, dass auch an der Büroanschrift eine Anmeldung fällig war.
Aber eine Frage noch in dem Zusammenhang: Weiß jemand, ob in den Fällen zweier Meldungen auch eine Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt?
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5
04.05.2009 14:19 |
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Doc
Eroberer
  
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Muss ein Musterhaus generell von einer Baufirma angemeldet werden?
Unabhänig davon wie oft Mitarbeiter das Musterhaus wirklich besuchen und dort Kunden empfangen?
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6
26.05.2023 09:32 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Moinsen,
ich selbst habe mein Haus nach einem Musterhaus bauen lassen. Bei mir war es so, dass ein Handelsvertreter (selbstständiger Gewerbetreibender) dort Interessenten empfangen und beraten hat. Er hat dort auch den Vertrag mit meiner Frau und mir unterschrieben. Das Musterhaus hat insofern für ihn eine Art Bürofunktion mit persönlichem Kundenkontakt. Von daher scheint eine Gewerbeanmeldung vertretbar. In meinem Fall war es eine Art Musterhaus-Siedlung. Dort waren insofern recht viele Bauwillige unterwegs.
Es kann natürlich sein, dass im hier interessierenden Fall die tatsächlichen Umstände etwas abweichen, was insofern zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Beste Grüße
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26.05.2023 10:08 |
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Roesje

Kaiser

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Zitat: |
Original von Civil Servant
Stimme dem Kollegen Mischner voll zu und ergänze noch, dass das Thema Büros von Versicherungsvermittlern, die das Gewerbe zu Hause angemeldet haben, wenn ich mich recht entsinne sogar auf höherer Ebene schon mal behandelt wurde. Ergebnis war, dass auch an der Büroanschrift eine Anmeldung fällig war.
Aber eine Frage noch in dem Zusammenhang: Weiß jemand, ob in den Fällen zweier Meldungen auch eine Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt?
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Wie es sein sollte, weiß ich nicht. Ich könnte mir denken, dass es theoretisch so sein müsste, wenn tatsächlich eine Zweigniederlassung vorliegt. Bei unselbständigen Zweigstellen ergibt das aber eigentlich keinen Sinn, da die Zweigstelle ja zur Hauptniederlassung gehört und von dort alle Geschäfte abgewickelt werden.
Darüber hinaus kenne ich es leider mit unserem FA nur so, dass die ziemlich häufig sowieso falsche Adressen besteuern, die auch kaum die Gewerbeanzeigen interessieren und ich gar nicht wissen will, wie viele Gewerbesteuerbescheide grundfalsch sind (was die Orte anbetrifft). Die Unkenntnis der Gewerbetreibenden, was mit Betriebsbeginn und Betriebsaufgabe gemeint ist und die hohe Quote aus Unwissenheit getätigter falscher Angaben in den Gewerbeanzeigen tun ihr Übriges, wenn kein SB gegencheckt und hinterfragt.
Der häufigste Fehler, der passiert: Gewerbebetrieb ist hier, Gewerbetreibender wohnt woanders und lässt sich den Steuerbescheid nachhause schicken...flupp, ist die Betriebsstätte plötzlich die Privatanschrift und nicht mehr dort, wo das Gewerbe angemeldet ist.
So berichtet zumindest meine Kollegin von der Steuerstelle, die zum Glück darauf achtet, ob auch eine Gewerbemeldung vorliegt und wohl sehr häufig mit dem FA wegen falscher Betriebsstätten usw. telefoniert.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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8
30.05.2023 14:59 |
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