Gewerbeabmeldung bei Insolvenz |
Rosenstadt
Doppel-As
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Gewerbeabmeldung bei Insolvenz |
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und einen sonnigen Tag aus der Rosenstadt Sangerhausen!
Ich verfolge schon seit einiger Zeit das Forum als "Besucher" und habe daraus schon verschiedentlich Anregungen entnehmen können
. Heute nun stehe ich selbst vor einem Problem:
Ende Februar hat der Geschäftsführer einer GmbH seine Firma bei der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft abgemeldet. Heute nun meldete sich bei besagter VG ein Insolvenzverwalter und verlangte, dass die Abmeldung "rückgängig" gemacht wird, da sich o.g. Firma in Insolvenz befindet. Da ich auch nach dem Studium diverser Ausführungen zum Gewerbrecht nichts gefunden habe, was eine Rücknahme rechtfertigen würde (das Gewerbeamt wusste zum Abmeldezeitpunkt nichts von der Insolvenz), bitte ich um eure Meinigung und sage im Voraus
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1
10.04.2006 12:34 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
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Hat der GF die Firma freiwillig/ von sich aus abgemeldet? In dem Fall, hat er eine Willenserklärung abgegeben, von der er bzw. sein I-Verwalter nun behauptet, dass das nicht stimmt? Dann bleibt doch nur die rückwirkende Wiederanmeldung bei gleichzeitiger Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, da der Gewerbetreibende ja dann offenkundig eine nicht richtige Gewerbemeldung angezeigt hat oder?
Soweit meine rechtliche Einschätzung, siehe aber bitte auch in den privaten Nachrichten!
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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2
10.04.2006 13:40 |
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Solon
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nette.tante
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Dem kann ich nur zustimmen. So würd ich das auch sehen.
__________________ Gruß
nette.tante
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3
10.04.2006 13:51 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Hallo Rosenstadt
Ihre E-mail-Addi ist falsch, Post kann nicht zugestellt werden. Bitte um Prüfung.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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4
10.04.2006 14:03 |
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Ingolstadt
König
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RE: Gewerbeabmeldung bei Insolvenz |
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Liebe Kolleginnen, Kollegen,
das Gewerberecht und das Insolvenzrecht haben zwar Berühungspunkte (§ 12 Gewo), aber verschiedene Ziele.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist (im Prinzip) die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Der Insolvenzverwalter hat daher ab Bestellung den Betrieb zu führen, der bisherige Inhaber oder Geschäftsführer darf keine Entscheidungen mehr treffen. Der Betrieb wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter weitergeführt. Während dieser Zeit hat er den Betrieb zu begutachten und die Gläubiger zu informieren. Nach der Bestandsaufnahme hat er eine Gläubigerversammung einzuberufen, die aufgrund seines Gutachtens entscheidet, ob der Betrieb eingestellt oder weitergeführt wird. Sollte der Betrieb eingestellt werden, ist der Insolvenzverwalter als Stellvertreter des Gewerbetreibenden verpflichtet, das Gewerbe abzumelden.
In vorliegenden Fall wäre daher zuerst zu prüfen, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Inhaber/Geschäftsführer zur Abmeldung berechtigt. Selbst wenn der Inhaber nicht zur Abmeldung berechtigt gewesen wäre, hätte dies noch keine Auswirkungen, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eingestellt wurde. Maßgeblich für die Gewerbeabmeldung ist nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern ob der Betrieb tatsächlich noch eine nach Außen wirkende Tätigkeit ausübt.
Sollte der Betrieb daher tatsächlich eingestellt sein, kann er vom Insolvenzverwalter nicht angemeldet werden. Die Ermittlung der Zahlungs(un)fähigkeit ist keine Gewerbeausübung. Erst wenn die Gläubigerversammlung beschließen sollte, den Betrieb weiterzuführen, müsste der Insolvenzverwalter den Beginn des Gewerbes anzeigen.
Falls der Betrieb tatsächlich nicht eingestellt worden sein, z.B. weil er übergangslos vom Insolvenzverwalter weiter betrieben wird, wäre die Abmeldung vom Geschäftsführer unrichtig erstattet worden. Es wäre dann denkbar, die Abmeldung zu "stornieren". Falls dies wegen Zeitablaufs (Meldungen bereits weitergegeben) oder des Gewerbeprogramms nicht geht, wäre der Betrieb zum Zeitpunkt der Abmeldung wieder anzumelden. Da der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gewerbetreibenden tritt, ist er zur Gewerbeanzeige berechtigt.
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
10.04.2006 14:37 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Hallo zusammen!
Also manchmal kann man es auch komplizierter machen, als es ist und deshalb möchte auch ich noch meinen mehr oder weniger qualifizierten Senf zugeben.
Ganz einfache Lösung:
Vom Insolvenzverwalter Eröffnungbeschluss vorlegen lassen und rückwirkend wieder anmelden. Wenn er eine Bestätigung möchte, Rechnung schreiben, wenn nicht, hat er Glück gehabt.
Wer da wann was nicht durfte oder nicht ist doch nicht wirklich wichtig und besonders hirnrissig finde ich die Idee, hier noch ein Bußgeldverfahren zu erlassen. Ein kleiner Tipp: Bußgelder sind nachrangige Forderungen, d.h. da gibt es mit 99,99 % iger Sicherheit nichts.
Nach § 31 InsO muss das Insolvenzgericht u.a. den Eröffnungsbeschluss dem Handelregister mitteilen. Es ist jedoch nicht ganz richtig, dass der Insolvenzverwalter ins Handelsregister als neuer Vertretungsberechtigter eingetragen wird. Vielmehr bleibt der bisherige Geschäftsführer auch in Amt und Würden. Lediglich geht nach § 80 InsO die Verwaltung des Vermögens auf den Insolvenzverwalter über!
U.U. kommt es dann nach § 60 GmbHG zu einer Auflösung der Gesellschaft, was in dem vorliegenden Fall nicht zu vermuten ist, da der Insolvenzverwalter das Unternehmen anscheinend retten will
Wenn es zu einer Abwicklung der Unternehmung kommt, wird ein Liquidator ins Handelregister eingetragen. Das ist wiederum was anderes und würde den Rahmen sprengen!
Gruß aus ASL
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7
12.04.2006 17:26 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wenn zum Zeitpunkt der Betriebsabmeldung der Gewerbebetrieb tatsächlich eingestellt war, dann ist die Abmeldung richtig und ist nicht mehr zu ändern.
Daran ändert auch die Aufgabe des Inso-Verwalters nicht, der ggfls. das Untenehmen retten will.
Er kann ja u. U. den Betrieb wieder anmelden, wenn das Gewerbe wieder aufgenommen wird.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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8
12.04.2006 22:12 |
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blum
Jungspund
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Sonnige Grüße aus der kleinen Stadt Marl,
ich habe gerade so einen ähnlichen Fall auf dem Tisch liegen....
Ich habe festgestellt, dass eine Firma nicht mehr tätig ist und habe diese zur Abmeldung aufgefordert. Daraufhin hat mir der Geschäftsführer mitgeteilt, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ich mich doch bitte an den Insolvenzverwalter wenden soll...
Kann ich den Insolvenzverwalter jetzt auffordern das Gewerbe abzumelden?
Weil so wie ich das jetzt aus den vorherigen Beiträgen verstanden habe kann auch eine GmbH die sich im Insolvenzverfahren befindet abgemeldet werden, wenn sie nicht mehr tätig ist.
Oder verstehe ich jetzt alles falsch? :-)
Danke schonmal
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9
16.08.2012 17:27 |
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