Thema Hausverlosung bei SAT1 |
Solon
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dieter116
König
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Der Unterschied ist, meines Wissens nach, die 50 Cent Deckelung.
Warum solltestz Du es nicht können, wenn Fernsehsender und Radiosender es auch dürfen ?
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2
24.01.2009 07:33 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo John,
Deine Fragestellungen kann Dir am besten die Landesmedienanstalt beantworten.
Anbei ein link, der Dir einen guten Überblick gibt.
http://www.website-center.de/gewinnspiele.php
Die Urteilslagen zum Landesmediengesetz / UWG / StGB in diesen Fallkonstellationen sind recht eindeutig.
Die IHKs haben zu kostenlosen Preisausschreiben auch Merkblätter für Unternehmen heraus gegeben,
damit diese keine Probleme mit dem UWG bekommen, betr. sittenwidriger Kopplungsgeschäfte.
Bei Spielhallen und spielhallenähnlichen Unternehmen unterliegst Du als Unternehmer noch weiteren Vergünstigungseinschränkungen, wie bekannt.
Gruß
Meike
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3
24.01.2009 07:36 |
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skyfox
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Ich fand dieses Thema ganz interessant und verweise mal auf einen Beitrag im Isa-Guide:
http://www.isa-guide.de/articles/24172_h...ttomonopol.html
Interessant ist mehreres:
1. Zum einen hier die Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel, wie sehen das die Experten hier ?
2. Zum anderen wenn Geschicklichkeitsspiel unterstellt wird, sich die Frage nach der Erlaubnis auch hierunter stellt.
3. Ist dies ein Modell für die Zukunft, gerade auf dem kränkelnden Immo-Markt. Vielleicht sogar eines für Makler, also auch gewerblich ?
gruss
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4
25.01.2009 12:12 |
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Meike
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Hallo Skyfox,
leider zeigten die RA in diesem "Bericht", dass sie die Rechtssystematik in Deutschland zum Spiel
nicht so ganz verinnerlicht haben.
Du darfst in Deutschland natürlich nicht einfach ein entgeltliches Geschicklichkeitsspiel veranstalten,
bei dem man ein Haus gewinnen kann.
- siehe hierzu §33 d ff GewO, §5 a, nebst Anlage SpielV und Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung -
Gruß
Meike
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5
26.01.2009 04:19 |
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KARO
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" Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung "
nur so geht es vorwärts .
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6
26.01.2009 07:29 |
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skyfox
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Trotzdem interessant, finde ich.
Ok, das Wort ist schrecklich, darunter findet man bei Google auch nix, ausser Beiträge hier ;-).
Lässt man den Wortteil "...erteilungs..." weg findet man es.
Link:
http://www.bundesrecht.juris.de/spielube...R001520962.html
33d setzt aber die gewerbsmaessige Handlung voraus. Nach meinen Laienverständnis wären damit Makleraktionen oder das mehrmalige wiederholte, damit gewerbsmässige "Verlosen" von Immobilien gemeint, richtig ?
Bei dem konkreten Beispiel (siehe isa-guide-link) ist es aber eine einmalige Aktion eines privaten Hauseigentümers, ich glaube insofern greift 33d und die Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV nicht, auch richtig ?
Ach und nein ich bin nicht dieser Veranstalter, ich finde das nur interessant.
gruss
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7
26.01.2009 08:25 |
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dieter116
König
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8
27.01.2009 03:41 |
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gmg
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Zitat: |
Original von skyfox
Bei dem konkreten Beispiel (siehe isa-guide-link) ist es aber eine einmalige Aktion eines privaten Hauseigentümers, ich glaube insofern greift 33d und die Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV nicht, auch richtig ?
gruss |
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zur Antwort guckst Du hier:
Regierung von Mittelfranken untersagt Hausverlosung im Internet
http://www.isa-guide.de/articles/24345_r...m_internet.html
Grüße
__________________ gmg
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9
27.01.2009 19:39 |
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skyfox
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Hallo gmg, vorab DANKE für den Link.
ohne die Reaktion jetzt werten zu wollen, finde ich es zumindest krass, dass diese Aktion mit dieser konkreten Begründung abgelehnt wird. Warum ?
Darum:
Solche oder ähnliche Gewinspiele sind im Fernsehen (9Live, Tele5, DSF etc..) aber durch "irgendwelche" Mediengesetze erlaubt, richtig ?
Besteht hier nicht eine Regelungslücke ?
Müssten dann nicht die genannten Fernsehgewinnspiele konsequenterweise auch so betrachtet und dann auch verboten werden ?
Darf ein Gesetz über Fernsehgestaltung überhaupt Regelungen oder Erlaubnisse für "Gewinnspiele" enthalten ?
gruss
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10
27.01.2009 22:50 |
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Meike
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Hallo skyfox,
es gibt keine Regelungslücken !
Zur Thematik entgeltliche Geschicklichkeitsspiele hatte ich oben bereits die Regelungen beschrieben.
Zur Thematik entgeltliche Glücksspiele gibt es in diesem Forum reichlich Leseinhalte,siehe z.B. GlüStV,
Ausführungsgesetz der Länder zum GlüStV, § 33 c ff GewO, § 284 StGB.
Gruß
Meike
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11
28.01.2009 05:36 |
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skyfox
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Hallo Meike,
wenn es keine Regelungslücken gibt, warum dürfen dann die Fernsehsender solche Gewinnspiele veranstalten ?
Fällt das nicht auch unter den Glücksspielvertrag? Da steht doch in 13 II drin, dass es zu untersagen ist ??
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12
28.01.2009 18:29 |
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Meike
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Hallo Skyfox,
lies Beitrag Nr.3
Gruß
Meike
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13
29.01.2009 04:43 |
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skyfox
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Skyfox,
lies Beitrag Nr.3
Gruß
Meike |
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Hallo Meike, danke hatte ich ja gelesen, nur der Inhalt dieses Links sagt mir nichts.
Die (ich denke) entscheidenen Sätze:
Zitat: |
Die von den Sendern aufgestellten Regeln stellen sicher, dass nur wenige Gewinne ausgezahlt werden müssen. Offene Betrugshandlungen wie etwa heimlich gesperrte Leitungen oder eine Lösungsänderung während des Spiels würden die Sender einem hohen Risiko aussetzen und sind bei der Überwachung durch die Landesmedienanstalten bislang nicht aufgefallen. Auch wettbewerbsrechtliche Prüfungen sind zugunsten der Veranstalter ausgefallen. In Deutschland wies der Senat des Oberlandesgerichts München eine Einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb am 22. Dezember 2005 ab, der wegen unlauteren Wettbewerbs (u. a. verbotenes Glücksspiel, Täuschung über die tatsächliche Gewinnaussicht) gegen 9Live geklagt hatte. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass „jeder nur halbwegs verständige Teilnehmer wisse, dass immer nur eine Chance bestehe, durch einen Anruf Gewinner eines der angebotenen Gewinnspiele zu werden. Im Übrigen sei den Zuschauern klar, dass sie für die Teilnahme ein Entgelt in Form der Telefongebühren entrichten müssen.“ Das Urteil behandelt dabei nicht die von vielen Seiten als unseriös bezeichnete und für den Zuschauer intransparente Durchführung von Gewinnspielen, noch berücksichtigt es die Wahrscheinlichkeit, bei einem der Angebote teilnehmen oder gewinnen zu können (z. B. kostenpflichtige Telefonvorauswahl, Spielregeln). Auch die Gewinnquoten in Relation zu den tatsächlichen Anrufern wurden nicht beleuchtet. |
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sagen nichts, aber auch gar nicht über die gesetzliche Grundlage aus.
Überspitzt verstehe ich das so, dass die Sender schlicht in Ruhe gelassen werden.
Vor allem der Satz des Gerichtes:
Die Richter begründeten das Urteil damit, dass „jeder nur halbwegs verständige Teilnehmer wisse, dass immer nur eine Chance bestehe, durch einen Anruf Gewinner eines der angebotenen Gewinnspiele zu werden.
trifft für jedes Spiel zu, oder nicht ?
Wo ist die gesetzl. Grundlage ?
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14
29.01.2009 12:13 |
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gmg
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15
29.01.2009 15:25 |
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skyfox
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Hallo gmg,
danke, aber auch nachdem ich das gelesen habe, bleibt es mir unerklärlich, mein pers. Fazit:
Diese Fernsehsender betreiben illegales Glücksspiel und das extrem öffentlich und keiner schert sich darum.
Warum ?
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16
29.01.2009 17:03 |
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connect
Grünschnabel
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In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat sich das LG Köln im Urteil vom 07.04.2009 mit der hier diskutierten Frage beschäftigt, ob ein Internet-Gewinnspiel mit einer Einsatzhöchstgrenze von 50 Cent ein (strafbares) Glücksspiel ist. Anlass hierfür ist eine rundfunkrechtliche Neuregelung in § 8a RStV, welche Gewinnspiele bei einer Teilnahmehöchstgrenze von 50 Cent grundsätzlich für zulässig erklärt. Zwar gilt die Norm unmittelbar nur für Rundfunkgewinnspiele, sie ist aber nach § 58 Abs. 4 RStV entsprechend auch bei (vergleichbaren) Telemedien - also Internetangeboten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind - anwendbar.
Trotzdem vertritt das LG Köln in dem Urteil folgende Auffassung:
Ein Spiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist und über das Internet angeboten wird, stellt ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) dar, wenn eine behördliche Genehmigung für die Veranstaltung fehlt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Spiels soll danach gerade nicht schon deshalb entfallen, weil für ein Los lediglich 50 Cent verlangt werde.
Begründet wird dies in dem Urteil im Wesentlichen damit, dass aus Sicht des Verkehrs das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung gerade nicht auf 50 Cent beschränkt sei, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 50 Cent-Schritten jederzeit erhöhen kann. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel sei geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöhe und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen könne.
Diese Argumentation wirft freilich die Gegenfrage auf, weshalb dann die gängigen Call-In-Show-Formate im Fernsehen kein strafbares Glücksspiel sind. Denn dort hat es der Teilnehmer ebenfalls durch freie Entscheidung in der Hand, durch Mehrfachanwahl von 0137-Nummern seine Gewinnchancen zu erhöhen.
Das LG Köln sieht hier aber einen Unterschied und argumentiert wie folgt:
Zum einen sei bei Call-In Gewinnspielen im Fernsehen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien "diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen". Letzteres wird freilich vom Gericht nicht belegt und erscheint meines Erachtens angesichts der gängigen Praxis von entsprechenden TV-Formaten keineswegs zweifelsfrei.
Das Gericht argumentiert weiter, es liege die Annahme "keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann".- Dies liegt allerdings angesichts der üblichen Praxis durchaus sehr fern, da bei nahezu allen TV-Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen jeder die Möglichkeit hat, auch 100 mal anzurufen.
Im Übrigen erschien es "der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen". Vielmehr sei der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden.
Meines Erachtens wirft die Begründung des Urteils mehr Fragen auf als sie Antworten gibt. Insbesondere fehlt es an einer rechtsmethodischen Begründung, weshalb im Internet strengere Maßstäbe angelegt werden sollen als im Rundfunk. Zudem erscheint eindeutig, dass die Landesgesetzgeber die 50 Cent Höchstgrenze auf vor allem zufallsabhängige Gewinnspiele insgesamt Anwendung finden lassen wollten. Eine Differenzierung oder Spezifizierung auf Gewinnspiele im Fernsehen (v.a. Call-In-Formate) lässt sich dem Wortlaut des § 8a RStV gerade nicht entnehmen. Zudem ist § 58 Abs. 4 RStV unmissverständlich, der die Höchstbetragsgrenze von 50 Cent nach § 8a RStV gerade auch für (vergleichbare) Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, für entsprechend anwendbar erklärt.
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17
18.12.2009 17:11 |
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Claire
Tripel-As
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Zitat: |
Zum einen sei bei Call-In Gewinnspielen im Fernsehen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien "diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen". |
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Was für ein Quatsch ist das denn bitte?!? Die spinnen doch. Oder sind selbst an der Gewinnausschüttung beteiligt.
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18
19.12.2009 12:43 |
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nile
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von MSK
Ich habe auch mal eine Frage dazu:
Als Student habe ich (leider) so manche Punkt-12--Sendung auf RTL gesehen, dort kann man während der vollen 2 Stunden Sendedauer anrufen (50ct. pro Anruf) und am Punkt-12-Gewinnspiel teilnehmen.
Dort habe ich schon einen Jackpot über 100.000€ gesehen.
Nun frage ich mich schon immer, wie das eigentlich aussieht mit der Fairness geschweige denn der Legalität.
Man wird immer bis kurz vor 14h animiert anzurufen. Wenn man knapp 2 Stunden anrufen kann (also bis kurz vor 14:00) um teilzunehmen, und ein Teilnehmer womöglich schon um 13:10 ermittelt wurde, dann sind doch logischer Weise alle Anrufe nach 13:10 für die Anrufer sinnlos.
Oder alle Anrufe vor kurz vor 14h sind sinnlos, irgendiwe ist das unlogisch.
Klar, dass RTL das nicht so offen sagt.
Ich denke alle TV-Gewinnspiele haben diese Problematik, aber wieso wird das einfach so akzeptiert? |
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Wie das 100%-ig läuft, kann ich dir leider auch nicht sagen. Ich gehe jedoch davon aus, dass der entsprechende Teilnehmer tatsächlich erst kurz vor Start des Gewinnspiels ermittelt wird. Wer danach anruft, wird sicherlich auch mitgeteilt bekommen, dass er zu spät dran ist (was natürlich trotzdem 50 Cent kostet, logisch - aber darauf, dass JEDER Anruf so viel kostet, wird man ja im Kleingedruckten hingewiesen).
Die Wahrscheinlichkeit, bei so etwas ausgwählt zu werden, ist jedoch so gering, dass man sich sowieso jeden Anruf sparen sollte. Aber das muss ich hier vermutlich niemandem erzählen.
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20
20.12.2009 10:35 |
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