PTB-Maulkorb für vereidigte Geräte-Inspektoren ……. |
gmg
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Zitat RudiCartell:
Vielleicht, gmg, bis du der Eine.
Zitat off
Einer schafft das nicht allein, Rudi !
Zitat Rudi Cartell:
Yes, we can?
Zitat off
Diese Aussage gefällt mir schön besser !
Frage:
In der Masterarbeit auf Seite 19 wird auf eine Anlage ADP 5 verwiesen.
Hintergrund:
....Über eine der Schnittstellen erfolgt das Abrufen von Abrechnungsdaten zur Erstellung eines Kontrollstreifens für das Finanzamt. Wird dieser Streifen gefälscht, so sei diese Fälschung lediglich vom Hersteller über dessen „Großrechner“ durch eine nachträgliche statistische Analyse des abgerechneten Spielverhaltens nachweisbar [adp5].
Diese Anlage 5 ist leider nicht in dem Link von Corleis (
corleis)
enthalten.
Kann mir eventuell jemand diese Anlage ADP 5 zusenden ?
Grüße
__________________ gmg
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41
30.12.2008 21:47 |
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Solon
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gmg
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Noch eine Frage zu der Masterarbeit:
S. 19
5.3.
Die Hersteller bieten bzw. verlangen eine Anbindung der Geräte per LAN-Schnittstelle an ein Netzwerk, welches dann auch mit einem zentralen Server des Herstellers verbunden sein kann.
Frage:
Habe ich da irgend etwas nicht mitbekommen ?
Die Hersteller verlangen eine Anbindung der Geräte an ein Netzwerk ?
Viele Grüße
und einen "guten Rutsch" in das Jahr 2009.
__________________ gmg
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42
31.12.2008 09:49 |
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Solon
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Meike
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Hallo Hansi,
Gruß an alle,
§ 12 Abs. II SpielV
"Die Physikalisch Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Angaben durchzuführen."
Somit wäre die Festlegung per Definition und Überprüfbarkeit bei "langfristiger Betrachtung" doch recht problemlos machbar, oder nicht?
§ 13 Abs. II Spielv
"Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwenden."
Wie wir nun in der Masterabeit lesen konnten, gibt es bei der Prüfung zur Einhaltung der Kriterien des
§13 Abs. I SpielV offensichtliche Probleme.
Somit liegt doch der Schluß nah, und ist auch am schnellsten möglich, dass man die TR entsprechend ändert.
Wo Du das "Jackpotproblem" siehst, hatte ich nicht verstanden.
Wenn Du die "Pseudojackpots" bei den §33c - Geräten meinst, könnte man diese durch ein konsequentes Einhalten
von § 12 Abs. II c SpielV locker in den Griff bekommen.
Wenn endlich mal tatsächlich die Münz- sowie Gewinnspeicher automatisch geleert würden wie im § 12 SpielV
vorgeschrieben und gem. Def. des Gewinns wie es das Bundesverwaltungsgericht sieht,
hätte sich so manches Problem gelöst.
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Ist es nicht errschreckend, dass sich so wenige §7-Prüfer aufbäumen (mal abgesehen von der persönlichen Betroffenheit s.o.), wenn man liest
S. 29 der Masterarbeit
"Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.
....
Dies ist aus technischer Sicht durch die in 7.1. aufgezeigten Überprüfungsmethoden jedoch nicht gegeben."
Wenn man dies liest, bekommen zwei Sätze der o.a. mail einen ganz faden Beigeschmack:
"Stellen, die gem. ISO 17020 akkreditiert sind, unterliegen systematischen Audits durch einen
professionellen Akkreditierer.
Letzteres trifft so für die ÖBVS nicht zu, denn gemäß Eid sind sie vor allem ihrem eigenen Gewissen gegenüber in der Pflicht."
Jede Überprüfungsbehörde muss nun auch mehr als hellhörig werden, wenn man liest
S. 30 der Masterabeit
"Die Bauartzulassung erlaubt herstellerspezifische Sicherheitskomponenten, die eine Überprüfung auf
möglichen Missbrauch verhindern und eine forensische Untersuchung erschweren sollen."
S.39 der Masterarbeit
"Software und Hardware des Geräts können problemlos manipuliert werden.
Ein sicherer Nachweis dieser Manipulationen ist nicht gewährleistet."
Gruß
Meike
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43
31.12.2008 09:56 |
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RudiCartell
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Zitat Meike:
Ist es nicht errschreckend, dass sich so wenige §7-Prüfer aufbäumen (mal abgesehen von der persönlichen Betroffenheit s.o.), wenn man liest ....
Zitat-Ende
Nein, habe ich erwartet.
Die Strukturen sind so installiert, dass der wirtschaftliche Druck und dieser gerade jetzt stattfindende Exempel-Versuch der PTB, eher dazu geneigt sind, die Vielen anderen sich zu ducken und beobachtend abzuwarten (bis der Sturm sich legt). An dieser Stelle ist das Einzelkämpfertum der Prüfer gern gesehen, verstärkt es doch den Einschüchterungskoeffizienten. btw: Hält die Preise flach...
Es lesen zwar unheimlich viele mit und so ganz genau kann ich auch nicht abschätzen, ob sich im Verborgenen noch etwas zusammenbraut, aber wie schon zuvor über die Inhomogenität aller Prüfer philosophiert, denke ich, dass es sich auf "Don Quichotte Niveau" abspielen wird.
Wer kann da als vernünftiger Katalysator dienen?
Das Manipulationen später nicht erkannt werden, ist sicher unschön und sollte auch angepackt werden.
Aber wenn das Original bereits als "manipuliert" angesehen werden muss (und das nicht fachlich fundiert ausgeräumt werden kann, da nicht überprüfbar), dann ist bereits diese erste Stufe oberfaul.
Der Brief der PTB an die Prüfer war diesbezüglich sicher eine "vertrauensbildende Massnahme"
Nur für wenn?
Allen ein gesundes Neues Jahr.
Gruss vom Rudi
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44
31.12.2008 16:50 |
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r2d2
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Alle § 7-Prüfer, wo seid ihr??
Offenbarungseid der PTB
Hier ein lebendes Beispiel von „installierten Strukturen“:
Hat Herr Daloglu es bereits vergessen?
Hallo Herr Daloglu!
Noch deutlicher kann das Ihnen vorgehaltene „Zusammenspiel“ mit der PTB bzw. dem Verfasser dieser ganz besonderen richtungweisenden Weihnachtsgrüße vom 22.12.2008 nicht sein.
Siehe ANLAGE A1):
„Feldstudie über die Zuverlässigkeit von Geldspielgeräten
Wenn dann noch die ANLAGE A2) hinzu kommt wird deutlich, dass Sie nicht nur im Fachbereich 8.5 der PTB tätig waren oder sind, sondern im Auftrag (also scheinbar gegen Rechnung) Gutachten für die PTB erstellt haben.
Zitat:
„Gutachten zum Zwecke der Beweissicherung“
Warum sind in diesen „Gutachten“ nicht zumindest die Erkenntnisse aus dem PTB-Gutachten über die illegale Veränderung von Glücksspielgeräten aus 2005 eingeflossen? War Ihnen die absolut unzureichende Überprüfung der Manipulierbarkeit bzgl. des „Hersteller – Aufsteller – Risikos“ tatsächlich nicht bewusst?
Spätestens nach dieser Masterarbeit dürften Ihre Gutachten nur noch etwas für die Mülltonne sein.
das die Erkenntnis aus der Masterarbeit von einem „Externen“ stammen und nicht von der PTB, also von der für die Zulassung von Glücksspielgeräte verantwortlichen Bundesbehörde, stellen den Offenbarungseid der PTB dar.
Es ist eine Schande, dass erst durch einen „Außenstehenden“ die absoluten Unzulänglichkeiten solcher Bauart-Zulassungen offen gelegt werden musste. Die gesamte Prüfungsprozedere dieser Bundesbehörde besteht im Bereich Glücksspielgeräte scheinbar nur noch aus „glaubhaften Versicherungen“ ihrer Auftraggeber (Geldgeber). Es wird von einer Bundesbehörde ganz bewusst in Kauf genommen und durch Untätigkeit sogar gefördert, dass sich Hersteller-Aufsteller einem fast uneingeschränkten Wettbewerbsvorteil gegenüber den einfachen Aufsteller in ihre Geräte implantieren können.
Meike hat es bereits weiter oben hervorgehoben:
S. 30 der Masterarbeit
"Die Bauartzulassung erlaubt herstellerspezifische Sicherheitskomponenten, die eine Überprüfung auf möglichen Missbrauch verhindern und eine forensische Untersuchung erschweren sollen."
S.39 der Masterarbeit
"Software und Hardware des Geräts können problemlos manipuliert werden.
Nach dem Versagen der PTB beim „Wahlcomputer“, dürfte spätestens jetzt aufgrund der Erkenntnisse aus der Masterarbeit der Wert der Rechtsmeinung dieser Bundesprüfbehörde, bzw. die Qualifikation der verantwortlich Zeichnenden insgesamt in Frage gestellt werden.
War das zum Anfang des Jahrs etwas zu heftig? Macht nichts, was seit 30 Jahren bis heute der Automatenaufstellerschaft vorgegaukelt wurde und wird, ist weit heftiger!!
Hier noch ein passendes Zitat zum Start ins neue Jahr:
„In den Ministerien herrscht Untätigkeit. Der Schwätzer Gabriel kommt nicht voran, der Dummkopf Glos kommt nicht voran – doch der Verbraucher will Sicherheit.<<
von Wolfgang Meining (Forschungsstelle Automobilwirtschaft)
Auf unsere Situation bezogen könnte es so heißen:
„In den Ministerien herrscht Untätigkeit. Die zwei Kaffeekranzschwätzer von der PTB kommen nicht voran, der Dummkopf Glos kommt nicht voran – doch der Spieler will genauso wie auch der Automatenaufsteller Sicherheit.<<
Ein gesundes und frohes neues Jahr wünscht
r2d2
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45
01.01.2009 15:47 |
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daloglu
Mitglied
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@r2d2
Sie bringen da so einiges durcheinander, was man (auf dem ersten Blick) einem "Laien" nicht verübeln kann.
Wenn ich beispielsweise eine Überprüfung eines Novos durchführe, und bei der Abfrage von aussen über die Risiko-Tasten feststelle, dass die angezeigte Zulassungsnummer nicht mit der des Gerätes übereinstimmt, die Softwareversionen und die Checksummen aber sehr wohl übereinstimmen, dann ist es nicht meine Aufgabe es zu dokumentieren, weil die angezeigte Zulassungsnummer nicht zulassungsrelevant ist und weil es nicht Gegenstand der §7-Überprüfung ist. Ich dokumentiere diese "falsche" Zulassungsnummer aber (gelegentlich) trotzdem, um dem Ordnungsbeamten bei einer späteren Überprüfung die notwendige Sicherheit zu geben. Sehr wohl sind allerdings die angezeigten Softwareversionen und die Checksummen zulassungsrelevant.
Wenn eine Collect-Taste (Punkte zu Geld-Transfertaste) bei einer Überprüfung nicht funktionieren sollte, dann ist es irrelevant für die Überprüfung, weil diese Taste nicht zulassungsrelevant ist.
Wenn ich Unstimmigkeiten in der Bauartzulassungsprüfung sehe, dann gehe ich nicht in die Öffentlichkeit, um es kund zu tun, beispielsweise über den Spiegel-Verlag. Das ist nicht meine Aufgabe. Ich kann der PTB diese Informationen weiterleiten, wenn ich denn möchte. Sicherlich macht es dann auch Sinn die eine oder andere Inspektorenveranstaltung der PTB zu besuchen.
Wenn ich einen Auftrag habe, welcher mich dazu ermächtigt, ein Gutachten oder ein gutachterliches Schriftstück zu erstellen, dann, aber auch nur dann bin ich (sogar) verpflichtet, die Dinge so darzustellen wie sie sind oder möglicherweise sein müssten.
Die Anschuldigungen Ihrerseits, ich wäre noch bei der PTB beschäftigt sind natürlich lächerlich und an Frechheit kaum zu überbieten.
Ich kann nur davor warnen, mich oder einen anderen Sachverständigen leichtfertig mit einem Abhängigkeitsverhältnis zu diskreditieren. Ich behalte mir vor gegen solche Anschuldigungen rechtlich vorzugehen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Daloglu
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46
01.01.2009 18:49 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von daloglu
@r2d2
Sie bringen da so einiges durcheinander, was man (auf dem ersten Blick) einem "Laien" nicht verübeln kann.
Wenn ich beispielsweise eine Überprüfung eines Novos durchführe, und bei der Abfrage von aussen über die Risiko-Tasten feststelle, dass die angezeigte Zulassungsnummer nicht mit der des Gerätes übereinstimmt, die Softwareversionen und die Checksummen aber sehr wohl übereinstimmen, dann ist es nicht meine Aufgabe es zu dokumentieren, weil die angezeigte Zulassungsnummer nicht zulassungsrelevant ist und weil es nicht Gegenstand der §7-Überprüfung ist. Ich dokumentiere diese "falsche" Zulassungsnummer aber (gelegentlich) trotzdem, um dem Ordnungsbeamten bei einer späteren Überprüfung die notwendige Sicherheit zu geben. Sehr wohl sind allerdings die angezeigten Softwareversionen und die Checksummen zulassungsrelevant.
Wenn eine Collect-Taste (Punkte zu Geld-Transfertaste) bei einer Überprüfung nicht funktionieren sollte, dann ist es irrelevant für die Überprüfung, weil diese Taste nicht zulassungsrelevant ist.
Wenn ich Unstimmigkeiten in der Bauartzulassungsprüfung sehe, dann gehe ich nicht in die Öffentlichkeit, um es kund zu tun, beispielsweise über den Spiegel-Verlag. Das ist nicht meine Aufgabe. Ich kann der PTB diese Informationen weiterleiten, wenn ich denn möchte. Sicherlich macht es dann auch Sinn die eine oder andere Inspektorenveranstaltung der PTB zu besuchen.
Wenn ich einen Auftrag habe, welcher mich dazu ermächtigt, ein Gutachten oder ein gutachterliches Schriftstück zu erstellen, dann, aber auch nur dann bin ich (sogar) verpflichtet, die Dinge so darzustellen wie sie sind oder möglicherweise sein müssten.
Die Anschuldigungen Ihrerseits, ich wäre noch bei der PTB beschäftigt sind natürlich lächerlich und an Frechheit kaum zu überbieten.
Ich kann nur davor warnen, mich oder einen anderen Sachverständigen leichtfertig mit einem Abhängigkeitsverhältnis zu diskreditieren. Ich behalte mir vor gegen solche Anschuldigungen rechtlich vorzugehen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Daloglu |
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Es gibt also Novos, die zwei Zulassungsnummern haben ?
Interessant !
Frage:
NoVo Star oder Novo Line oder beide Reihen ?
Und:
Sie sprechen also nicht mit dem SPIEGEL ?
Wenn der SPIEGEL aber hier mitlesen sollte ?
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 01.01.2009 20:10.
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47
01.01.2009 19:14 |
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Sandy
Eroberer
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Es gibt sogar Geräte mit 3 Zulassungsnummern, trotzdem kein Grund zur Sorge - alles im Lack !
Einfach mal ein wenig den Beamtenhorizont erweitern
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49
01.01.2009 21:12 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Sandy
Einfach mal ein wenig den Beamtenhorizont erweitern
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Deswegen frage ich doch Sandy !
Grüße
__________________ gmg
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50
01.01.2009 21:38 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo r2d2,
bitte nicht so persönlich anfeindend.
Ich persönlich finde es klasse, dass zumindest Herr Daloglu sich hier jetzt einer Diskussion stellt.
Darauf sollten wir aufbauen. - Ich hoffe, dass sich noch mehr einer transparenten Diskussion stellen.
Dass der ein oder andere, gerade am Anfang als er sich mit der Gesamtproblematik zu beschäftigen begann,
das ein oder andere übersehen hat / bzw. an das ein oder andere gar nicht gedacht hat, wissen wir doch alle,
das ist mir persönlich auch passiert, da man auch in Fragestellungen reinwachsen muss.
Dieses Zugeständnis, des ständigen Lernprozesses sollten wir jedem gegenüber machen.
Hallo Herr Daloglu,
Ihre Ausführung zur Nicht-Überprüfung der Collect-Taste verstehe ich nicht.
Sie schrieben:
"Wenn eine Collect-Taste (Punkte zu Geld-Transfertaste) bei einer Überprüfung nicht funktionieren sollte,
dann ist es irrelevant für die Überprüfung, weil diese Taste nicht zulassungsrelevenat ist."
Auf der Seite der PTB ist die Ckeckliste für Inspektoren abrufbar und als Kommentar dazu ist nachlesbar:
"Die Anwendungen dieser Checkliste ist nicht verbindlich. Sie benennt den Mindestumfang...."
Gem. der Checkliste heißt es unter 2. "Spielverordnungsrelevante Funktionen".
Die Einsatzleistung an einem Geldspielgerät sind spielverordnungsrelevante Funktionen, oder nicht?
Die PTB definiert eine Einsatzleistung als "Übergabe der Verfügungsgewalt von Geld vom Spieler an das Geldspielgerät" siehe S. 6 TR 4.0.
Mal unabhängig von meiner, wie ich denke, berechtigten Kritik, dass die Def. des Bundesverwaltungsgerichts hätten genommen werden müssen,
müsste doch bei einer Nachprüfung gem. §7 SpielV die Einsatzleistung gem. Def. der PTB zumindest überprüft werden.
Wenn Sie nun sagen, dass für Sie die Überprüfung der "Collect-Taste" "irrelevant" sei, so bitte ich zu erläutern, wie Sie dann die
"Spielverordnungsrelevanten Funktionen" zum Einsatz übrprüfen.
Gruß an alle,
ich persönlich bin bei einer solchen Nachprüfung noch nicht anwesend gewesen und vielleicht könntet Ihr Eure Erfahrungen zu Zeit und Umfang darstellen.
Laut den TR 4.0 Seite 10
"Die Überprüfbarkeit der Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart ist durchführbar.
Die Überprüfung betrifft insbesondere die...."
Das Wort "insbesondere" heißt nicht, dass dann eine abschließende Aufstellung folgt.
Und selbst, wenn nur von einer "Konformitätsprüfung" s. mail von S.1 mit der Bauartzulassung gesprochen wird,
so sollte man schon sehr genau schauen, was denn zur Bauartzulassung gehört, d.h. u.a.
Konformitätserklärungen der Hersteller.
Müssten diese nicht dann überprüft werden?
Nehmen wir das Bsp. des max. Kasseninhalts in der Langzeitbetrachtung, §12 Abs.II a Spielv.
Die PTB fordert für die Bauartzulassung z.Zt. nur eine Konformitätserklärung des Herstellers.
Der Prüfer soll überprüfen, ob das zu überprüfende Geräte tatsächlich der Bauartzulassung entspricht.
Somit doch auch, ob die Konformitätserklärung bei diesem Gerät eingehalten wurde, oder nicht?
Nun hat der Prüfer ein Geldspielgerät mit X Betriebsstunden vor sich.
Wie berechnet er alleine den Zeitintervall ?
gem. Def. Seite 11 der TR 4.0,
"von der Durchschnittsberechnung müssen die Zeiten, in denen sich das Gerät in einer Zwangspause,
in einer frewilligen Pause, in einem Animations-, Demo-, oder Werbemodus, in einem definierten
Ausgangszustand oder in einem anderen Zustand, der als nicht bespielt zu werten ist, befindet, ausgenommen werden."
Gruß
Meike
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51
02.01.2009 08:22 |
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alfi1950
Tripel-As
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Sehr geehrter Herr Daloglu,
alle Achtung für Ihren persönlichen Auftritt hier im Forum. Von etwa 100 Prüfern haben sich nun 2 Prüfer hier eingefunden.
Wenn Ihr Studium in Elektrotechnik mit Schwerpunkt elektronische Systeme bestand, warum wurde die nicht vorhandene Überprüfbarkeit, nicht von Ihnen innerhalb eines Ihrer Gutachten bemängelt?
Ihre von Herrn Jasper angesprochene "besondere Nähe" zur PTB wurde nun von r2d2 "glaubhaft" dargestellt. Warum stehen Sie nicht dazu, oder ist es so schlimm für eine unabhängige Bundesbehörde gearbeitet zu haben. Statt dessen erklären Sie eine "Konformitätsprüfung" aus Ihrer Sicht.
Ist der vom Hersteller beschriebene BGKL (Bargeldkreislauf) aus Ihrer Sicht konform mit der Bauartzulassung? Wie gehen Sie bei der "Konformitätsprüfung" mit diesem "Bargeldkreislauf" um?
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52
02.01.2009 09:42 |
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dieter116
König
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Unter dem , auch hier erwähnten , wirtschaftlichen Druck der Prüfer ( die meisten haben hier wohl mehr erwartet, aber dank der Neurzulassungspraktik von Altgeräten wurde das nicht erfüllt), betrachte ich mal diese Aussagen der Masterartbeit:
Prüfer nur nach Sachgebiet 530 zeigen ein höheres Risiko als Prüfer nach 530/2100.
und wörtlich :
Die Verringerung der benötigten Prüfungen aufgrund des Soll-Prozesses eröffnet grundsätzlich die aus Überlegungen der Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und fachlichen Anforderungen sinnvolle Möglichkeit, ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Sachgebiet 2100 (ggf. mit einer Zusatzqualifikation für Geldspielgeräte) mit der Freischaltung zu betrauen.
Damit wären die Risikofaktoren „Sachverständiger für Sachgebiet 530“ und „zugelassene Stellen“ vollständig ausgeschaltet.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt !
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53
02.01.2009 16:17 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von dieter116
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ! |
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Eine solche Masterarbeit kann man wohl auch nur von jemandem erwarten, der wirtschaftlich unabhängig ist und das Sachgebiet 530 "nebenbei" bearbeitet.
Der Inhalt dieser Masterarbeit entspricht genau dem, was man sich wünscht, um ...... > ja was wünscht man sich überhaupt ???
Ich stelle hier mal eine ganz andere Frage zur Debatte, die mich schon seit dem ersten Studium dieser Masterarbeit bewegt:
Wer hat den Auftrag zur Erstellung und Veröffentlichung dieser Masterarbeit gegeben??
Denkbare Antworten:
1) NIEMAND ! Der Probant ist von selbst drauf gekommen.
2) Ein unabhängiger Aufstellerverband ?
3) Die DESIA ?
4) Hersteller Nr. 1 ?
5) Hersteller Nr. 2 ?
Grüße
__________________ gmg
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54
02.01.2009 16:33 |
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RudiCartell
Tripel-As
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Eine Masterarbeit dient für gewöhnlich dem Leistungsnachweis an einer Hochschule, die Master-Studiengänge anbietet. Eine Art Abschlussarbeit, die vom Thema zwischen betreuenenden ProfessorIen und dem Kanidaten ausgekegelt werden.
Hier scheint mir zunächst Eigeninteresse des zuvor schon tätigen Sachverständigen den primären Ausschlag gegeben zu haben.
Beim Veröffentlichen ist mein Kenntnisstand, wenn es eine eingereichte und bewertete Abschlussarbeit zur Erlangung des Titels ist, so haben die Hochschule und vermutlich der Autor, beide das Recht, diese zu veröffentlichen. (Gilt zum Teil auch des Nachweises, das der Kanditat den wissenschaftlichen Titel "Master of Irgendwas" berechtigt führen darf).
In diesem speziellen Fall ist diie Quasi-Veröffentlichung ja doch wohl eher durch den Brief der PTB an die Prüfer "erzwungen" worden.
Sonst wüssten wir alle noch weniger, welche Grabenkämpfe dort ablaufen.
Die Tendenz Eigenwerbung mit einfliessen zu lassen, halte ich auch nicht komplett für abwegig. Aber im Kern muss uns doch interessieren, ob die verbreiteten Beschreibungen des Istzustandes den tasächlichen Stand wiedergeben. Deshalb sollten auch ruhig die reagieren, die sachlich falsche Dinge darin lesen. Es muss aber nicht als Gutachen eines Sachverständigen (wie der Herr der PTB es ausdrückt), sondern eine wissenschaftlich motivierte Arbeit angesehen werden.
Wenn, denn...
Gruß vom Rudi
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55
02.01.2009 17:39 |
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jasper
Kaiser
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@alfi
Der vom Hersteller beschriebene BGKL (Bargeldkreislauf) mag ja evtl. mit der scheinbar nach allen Seiten hin offenen(!) Bauartzulassung konform sein, ob sie hingegen mit der PTB-Richtlinie oder gar mit der SpielV konform geht, sollte mal überprüft werden, denn da steht in den
Version 3.1 vom 14. Dezember 2005,
Version 3.2 vom 3. November 2006,
Version 3.3 vom 4. Mai 2007,
als auch in der Version 4.0 vom 17. Januar 2008,
unter Pkt. 2.7 Geldannahme und Geldausgabe
„………… Ein Transfer von Geldbeträgen mittels Netzwerken, Karten oder anderer Medien zur Annahme durch ein Geldspielgerät oder im Zuge der Ausgabe von einem Geldspielgerät ist nicht erlaubt.“ PUNKT!
@gmg
zwei weiteren Möglichkeiten wären:
6. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
7. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Ob es eine dieser Möglichkeiten war oder eine andere spielt doch keine Rolle. Allein entscheidend ist doch, dass es sich um eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darstellung innerhalb einer von 3 unabhängigen Professoren geprüften Masterarbeit handelt und nicht nur um eine „glaubhafte Versicherung“ eines Geräteherstellers der bereits durch illegale Bauartveränderungen aufgefallen ist.
@Alle
Seite 39 der Masterarbeit:
"Der aktuelle Ist-Prozess besitzt zwei besondere Schwachstellen, von denen in technischer Hinsicht die meisten Sicherheitsrisiken ausgehen:
>>Software und Hardware des Geräts können problemlos manipuliert werden.
>>Ein sicherer Nachweis dieser Manipulationen ist nicht gewährleistet.
Der Ist-Prozess beinhaltet eine aufwändige, doch letztlich sinnlose Prüfung, die keine Aussagekraft besitzt, aber durch die entstehenden Querverbindungen aus PTB, Hersteller und Prüfer ein erhebliches Sicherheitsrisiko einführt.
Die „Technische Richtlinie“ [ptb2] gibt den Herstellern Implementierungsdetails vor und überlässt deren Einhaltung den Herstellern, die einen Verwaltungsvertrag mit der PTB haben ([dbt1], Seite 3, letzter Satz). Dadurch wird der Ist-Prozess weder überprüfbar, noch lassen sich dessen Risiken reduzieren. Stattdessen wird „Security by Obscurity“ betrieben und die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheit in die Hände Beteiligter geben, die selbst oder deren Mitarbeiter eigene Interessen verfolgen. Dies bietet keinerlei Sicherheit vor Schäden.
Letztlich sind schon die Prüfkonfigurationen A, B und C für die Bauartzulassung derart konzipiert, dass Messungen über die Messschnittstelle jederzeit manipulierte Messwerte von den wichtigsten Kernkomponenten eines Spielgeräts erhalten könnten und somit keinerlei Nachweis über das zulässige Verhalten eines Bauartmusters möglich ist (6.1).
Insbesondere mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 und 10 [spielv2] der Spielverordnung lässt sich der Ist-Prozess bzw. dessen Intention nicht in Einklang bringen:
9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
10. Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann."
Bisher bezog sich die Kritik an der Masterarbeit nur auf den Verfasser und seiner Motivation. Nun wird es Zeit, dass ihr euch mit dem Inhalt auseinandersetzt und wenn, dann begründete Kritik äußern. Oder fällt euch zu diesen Vorhaltungen bzgl. des "aktuelle Ist-Prozesses" nichts ein?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 02.01.2009 18:10.
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02.01.2009 17:50 |
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gmg
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Zitat: |
Original von jasper
Bisher bezog sich die Kritik an der Masterarbeit nur auf den Verfasser und seiner Motivation. Nun wird es Zeit, dass ihr euch mit dem Inhalt auseinandersetzt und wenn, dann begründete Kritik äußert. Oder fällt euch zu diesen Vorhaltungen bzgl. des "aktuelle Ist-Prozesses" nichts ein?
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Korrektur Jasper:
Das war keine Kritik ! Das war nur ein weiterer Gedanke.
Noch einmal meine Frage:
..... ja was wünscht man sich überhaupt ?
Ich bin von dieser Masterarbeit begeistert !
Ein Fachmann mit - zumindest einem bisschen Insiderwissen ( das ist keine Negativbewertung ) - hat detailliert Fakten aufgelistet, die er dann in einer Risikoskala bewertet hat.
Grüße
__________________ gmg
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57
02.01.2009 18:03 |
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Meike
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Hallo Herr Daloglu,
ich bitte um Beantwortung meiner Fragen betr. Ihrer Darstellung was "irrelevant" in der Überprüfung sei,
da es Ihrer Ansicht nach nicht "zulassungsrelevant" sei.
Gruß
Meike
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58
03.01.2009 09:25 |
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daloglu
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@Meike
Sorry. Das ist nicht nur meine Meinung sondern auch die der PTB aus der letzten Inspektorenveranstaltung. Deswegen gibt es auch keine Hinweise auf eine "Colltect-Taste" in der TR 3.3.
Genau das war doch auch der Grund, warum der Hersteller auf der Punkte-Seite machen konnte was er wollte, beispielsweise ein Casino-Spiel ablaufen zu lassen, wo man mit einem Einsatz von 2 Euro 50.000 Euro in einem Spielzug (in Punkten versteht sich und im speziellen Fall nur rein theoretisch - oder doch nicht?) gewinnen konnte.
Bis TR3.3 ist dem Gesetzgeber quasi nicht bekannt gewesen, dass Punkte einen Gegenwert in Geld haben, die dem Spieler gehören sollen.
Vom Geldspeicher in den Punktespeicher transferiertes Geld war gleichbedeutend mit dem Verlust des Geldes aus Spielersicht.
Je mehr man über die Collect-Taste nachdenkt, desto unglücklicher scheint sie zu wirken.
Wenn ich mich beispielsweise an ein Gerät nach TR3.3 in einer Spielhalle setzen würde, und einen kostenlosen Kaffee (+Snacks) nach dem anderen "verputzen" würde, und dabei nur das Geld vom Geldspeicher in den Punktespeicher transferieren würde um es anschliessend mit der "Collect-Taste" wieder in Geld zu transferrieren, dann würde ich rechtlich gesehen spielen.
Eine gute Spielhallenaufsicht würde mich wohl spätestens nach dem fünften kostenlosen Kaffee aus der Halle verweisen.
P.S.
Ich hätte eigentlich gedacht, dass Herr @gmg schnell in die Technische Richtlinie nachschaut und für mich antwortet, weil ihm beispielsweise auch die Anlage adp-5 aus der Masterarbeit so wichtig war. Im übrigen weiss ich gar nichts von einer ADP-Inspektorenveranstaltung, soll heissen, ich habe gar keine Einladung dahin erhalten. Ich finde es schon lustig, wenn ich höre, dass einige SV sich keine Hersteller-Inspektorenveranstaltungen entgehen lasssen....nur die PTB-Inspektorenveranstaltung ist nicht gut genug...hauptsache man hat genug Insider-Wissen, dass es für eine Masterarbeit reicht.....Dem, was @gmg zur Masterarbeit geäussert hat, der Verfasser hätte wenig Insider-Wissen, kann ich nunmehr zustimmen. Wer nicht mal den Zulassungsprozess von Bauarten in D kapiert hat, und das auch noch in seiner Masterarbeit belegt, kann nur von einem weiteren Outsider mit Professor-Titel mit sehr guter Note bewertet werden. Ich frage mich, ob der Herr Professor aus Augsburg die für meine Person geschäftsschädigenden Worte inkl Link auf meine Homepage garnicht mitgeschnittet hat. Herr Professor aus Augsburg, lassen Sie es mich so ausdrücken. Da das Schreiben in der Masterarbeit Ihres "Studenten" von rufmordähnlichem Charaker meiner Person gegenüber(, da geschäftsschädigend) ist, ist auch dass Verlinken auf meine Homepage abmahnfähig. Fürs nächste Mal wissen Sie Bescheid.
Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert, zum letzten Mal von daloglu: 03.01.2009 13:39.
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59
03.01.2009 13:26 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Herr Daloglu,
Sie haben noch immer nicht meine Frage beantwortet.
Wie überprüfen Sie die spielverordnungsrelevanten Funktionen zum Einsatz?
- die sogenannten "Klarstellungen", die auf der Seite der PTB stehen, sind mir genauso bekannt, wie die
Schreiben des BMWI an die PTB, damit diese Ihre TR "evaluiert"-
Ihre Ausführungen zur Collect-Taste zeigen leider, dass Sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Definition des Einsatzes nicht kennen,
ansonsten hätten Sie gewusst, dass dieser bereits für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit definiert war, als noch mit Groschen gespielt wurde,
d.h. weit vor TR 3.3
und ebenfalls für die sogenannten Punktespielgeräte am 30.03.2007 definiert wurde.
Nähere Infos zu den Urteilen finden Sie hier im Forum.
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Sie haben hier nun mehrfach von Diskreditierungen Ihrer Person gegenüber geschrieben und sind nun
sogar zum Tenor "rufmordähnlichem Charkter" gelangt.
Vielleicht erläutern Sie konkret, was Sie z.B. in der Masterarbeit als diskreditierend / herabwürdigend und jetzt sogar
"rufmordähnlich" betrachten.
Nur als gut gemeinter Tip: Sie sind in diesem Punkt in der Beweislastumkehr.
Bevor Sie also nun einem Prof. aus Augsburg Geschäftsschädigung vorwerfen, sollten Sie dies,
genau hinterfragen.
Gruß
Meike
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60
03.01.2009 17:36 |
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