Eintragungsdatum = Beginn der gew. Tätigkeit ? |
Kranenburg
Mitglied
Dabei seit: 22.06.2005
Beiträge: 44
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 303.375
Nächster Level: 369.628
|
|
Eintragungsdatum = Beginn der gew. Tätigkeit ? |
|
Hallo aus Kranenburg!
Mal eine bescheidene Frage aus der Praxis:
Ich erhalte regelmäßig (und das ist auch gut so) die Eintragungsnachrichten von meinem Amtsgericht bezüglich GmbHs und wie sie nicht alle heissen.
Regelmäßig, und das ist weniger gut so, meinen diese Firmen dann ihre Anzeigepflichten vollständig nachgekommen zu sein und melden nicht mehr nach § 14 GewO bei mir.
Nach dem ersten oder zweiten freundlichen, aber ergebnislosen Schreiben von mir, leite ich ein Owi-Verfahren ein. Aber dabei bekomme ich immer bei einem Punkt Bauchschmerzen:
Darf ich pauschal davon ausgehen, dass eine eingetragene, neue GmbH auch schon automatisch gewerblich tätig ist oder kann eine GmbH bereits seit Monaten im Handelsregister eingetragen sein, ohne dass eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO entstanden ist ?
Schön wäre natürlich, wenn Eintragungsdatum = Beginn der gewerblichen Tätigkeiten im Sinne von § 14 GewO wäre.
|
|
1
26.06.2007 16:34 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.451.076
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Eintragungsdatum = Beginn der gew. Tätigkeit ? |
|
Hallo aus Neuss,
Ihre Bauchschmerzen kann ich gut verstehen. Um so mehr frage ich mich, warum Sie den dritten vor dem zweiten Schritt machen.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht das geeignete Mittel um die Gewerbeanmeldung zu erreichen.
Warum erlassen Sie keine Ordnungsverfügung verbunden mit einem geeigneten Zwangsmittel?
Haben Sie in diesem Verfahren die Gewerbeanmeldung erzwungen, steht auch das Datum des Betriebsbeginns fest.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
2
26.06.2007 17:00 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.564.185
Nächster Level: 3.609.430
|
|
RE: Eintragungsdatum = Beginn der gew. Tätigkeit ? |
|
Hallo aus Euskirchen,
nachdem ich mich nun zweimal bereits abgeschossen habe, hoffe ich, dass der dritte Versuch einer Antwort nun gelingt.
Das Datum der Eintragung im Handelsregister ist leider nicht gleichzusetzen mit dem Beginn der Tätigkeit.
Es gibt ja auch die sog. Vorratsgesellschaften, d.h. Firmen, die zwar gegründet werden, aber noch keine Tätigkeit aufnehmen. Irgendwann kauft dann jemand diese Firma und beginnt erst dann mit der Tätigkeit. Das Thema hatten wir kürzlich
hier (habe ich heute nachmittag zufällig gefunden, als ich was anderes suchte).
Hier ging es unter anderem um eine Firma, die bereits in den sechziger Jahren im Handelsregister eingetragen wurde, aber noch immer kein Gewerbe angemeldet hat.
Wir gehen, bevor wir eine Angelegenheit zum Bußgeld geben, immer auf Nummer Sicher und lassen durch den Außendienst überprüfen, ob die im Handelregister eingetragene Firma auch ein Gewerbe unter der Betriebsstätte ausübt.
Leicht frustrierte (wegen der derzeitigen Wolkenbrüche und der Vielzahl meiner Abstürze bzw. der Abstürze meines PC
)
Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
3
26.06.2007 17:03 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.451.076
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Eintragungsdatum = Beginn der gew. Tätigkeit ? |
|
Hallo aus Neuss,
ich will ja nicht päpstlicher sein als der Papst, aber:
Wenn Sie doch wie erwähnt "Bauchschmerzen" bei der Sache haben, sollten Sie Ihre Vorgehensweise überdenken.
Eine in der Anhörung offerierte Zwangsgeldandrohung erfüllt den Zweck besser und die Möglichkeit der Ahndung bleibt unbenommen.
Bei allem Sinn für pragmatische Lösungen bin ich der Meinung, dass man die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, wenn sie doch wirklich mal in ausreichender Form vorhanden sind, auch sinngemäß nutzen sollte.
Ein angedrohter Bußgeldbescheid sollte meines Erachtens ohne wesentliche Änderung des Sachverhaltes auch ergehen. Der Verstoß ist ja auch nach ergangener Anzeige gegeben. Eine Einstellung des Verfahrens nach erfolgter Anzeige führt das Verfahren ansonsten ad absurdum. Als generelle Praxis halte ich diese, gelinde gesagt, sehr großzügige Anwendung des Opportunitätsprinzips zumindest für fraglich.
Nix für ungut.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
5
27.06.2007 10:20 |
|
|
portawestfalica
Mitglied
Dabei seit: 20.01.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 327.461
Nächster Level: 369.628
|
|
Hallo,
die Einstellung des Owigverfahrens nach getätigter Anzeige halte auch ich für ungeeignet und sehr fraglich in Bezug auf die Gleichbehandlung.
Generell habe ich jedoch mit dem Bußgeldverfahren sehr gute Erfahrungen gesammelt, da die Firmen meistens erst aktiv werden, wenn es ans Portemonaie geht. Wenn dann der Gewerbetreibende die Anzeige vornimmt und mir versichert "es nie wieder zu tun" ;-) komme ich ihm in soweit entgegen, dass ich den Bußgeldbescheid gegen die Zahlung eines Verwarnungsgeldes i.H.v. 25,- € einstelle. Der Betroffene freut sich natürlich, dass er nicht die Geldbuße (100,- € + Gebühren 25,- €) zahlen muss und hält mich für den bürgerfreundlichsten Sachbearbeiter ;-). Wir bekommen immerhin das Verwarngeld für unsere Mühen- und alle sind glücklich und zufrieden.
Die OV mit Androhung des Zwangsgeldes ist natürlich der elegantere und korrekte Weg, aber auch der arbeitsintensivere.
Viele Grüße
Matthias Rinne
|
|
6
27.06.2007 10:57 |
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.648.908
Nächster Level: 4.297.834
|
|
zusammen,
ich sehe die ganze Angelegenheit eigentlich ähnlich wie der Kollege Schmitz.
Eine Androhung eines Zwangsgeldes ist nunmal das geeignetste Mittel, eine Handlung herbeizuführen Ich habe früher den selben Fehler gemacht und erst mit Bußgeld gearbeitet. Da gab es dann aber immer wieder welche, die das Bußgeld bezahlt haben und eine Anmeldung wurde trotzdem nicht nachgeholt!
Und was nun... richtig, Zwangsmittelandrohnung, wie es gleich richtig gewesen wäre!
Und wenn man da einen guten Draht zur Vollstreckungsstelle hat, kann man hier auch ruck zuck "finaziellen Druck" ausüben.
Das beste, wenn denn die Anmeldung erfolgt ist (natürlich unter Angabe des tätsächlichen Beginns mit Unterschrift) kann ich immer noch ein Bußgeld fertig machen und habe das beste Beweismittel, welches es gibt, eigene Angaben!!!
|
|
7
27.06.2007 12:09 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.293
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.646.277
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Kolleginnen und Kollegen,
auch ich kann dem Kollegen Schmitz nur
.
Auch ich sehe die Einstellung eines Owi.-Verfahrens bei Beendigung eines Dauerdeliktes für rechtlich problematisch an, das nämlich ist eine unterlassene Gewerbemeldung, die ich im Übrigen sauber erst bebußen kann, wenn ich weiß, wie groß das Ausmaß der Verspätung ist.
Im Übrigen ist (zumindest bei uns in Hessen) eine ZG-Androhung, so sie denn losgelöst von der zu Grunde liegenden Anordnung ergeht, kostenpflichtig. Man wird dabei nicht reich, aber der Betroffene löhnt schon mal ein paar Euro.
Die Auffassung, dass ein schließlich eingestelltes Owi aufwändiger sei als das Zwangsverfahren teile ich nach etwas Überlegung auch nicht.
Dass das Owi tatsächlich die gleiche Wirkung wie das ZG-Verfahren entfaltet, will ich aber nicht bestreiten, sauber ist die Arbeitsweise aber nicht.
Schlusssatz: Nicht jede GmbH übt ein Gewerbe aus!
aus Wetzlar
Frank Schuster
|
|
8
27.06.2007 15:39 |
|
|
SE-Schwarzarbeit
Routinier
Dabei seit: 06.02.2006
Beiträge: 484
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.226.197
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Interessante Diskussion, hatte ich bei uns im Hause auch schon. Ergebnis war das gleiche, was hier offenbar die Mehrheit hat.
Um aber auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Das Anmeldedatum ist nach meinen Erfahrungen in den seltensten Fällen mit dem Beginn des Gewerbes gleichzusezen. Ich habe so oft mit einer GmbH i.G. zu tun gehabe, die ich dann wegen Verstoß gegen HWO, GewO und/oder SchwArbG herangekriegt habe. Dieses aber erst, nachdem im Rahmen der Außendiensttätigkeit die tatsächlichen Tätigkeiten festgestellt und dann mit den angemeldeten verglichen wurden.
Ich plädiere dafür, dass wohl auch weiterhin bei Eintragung ins Handelsregister ohne Kenntnis der tatsächlichen Tätigkeit erst im Verwaltungsverfahren hinterfragt werden, was da läuft. Bei den beratungsresistenten Betrieben kann ein OWi-Verfahren noch nachgeschoben werden und über den § 17 IV OWiG kann sich das ggf. auch so richtig
lohnen.
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
|
|
9
29.06.2007 09:12 |
|
|
Gewerbe2007
Eroberer
Dabei seit: 29.09.2011
Beiträge: 58
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 267.082
Nächster Level: 300.073
|
|
Hallöchen,
sitze auch gerade über einen Fall, der mir Kopfschmerzen bereitet. Eine UG meldet rückwirkend zum April 2010 an und will mir aber keinen vollständigen Handelsregisterauszug zukommen lassen und die Angaben zu den Geschäftsführern habe ich auch nicht, weil Sie in der GewA 1 die Angaben 3-9 ausgelassen haben.
Der eine GF ist der Meinung, ich soll selber zum Amtsgericht fahren und mir die Unterlagen besorgen. Von ihm gebe es nichts. Sie werden immer netter.
Hat evtl. einer von euch ein Muster für OwiG oder Zwangsgeld?
Vielen herzlichen Dank!
Gewerbe 2007
|
|
10
03.04.2012 13:04 |
|
|
Gewerbe2007
Eroberer
Dabei seit: 29.09.2011
Beiträge: 58
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 267.082
Nächster Level: 300.073
|
|
Es ist eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle. Hauptniederlassung ist nicht mein Zuständigkeitsbereich.
Und da benötige ich nicht die Angaben zu den Geschäftsführern? Nur wenn es eine Hauptniederlassung ist? Was tragt ihr denn dann in euer Gewerbeprogramm ein? Mein Programm möchte da Angaben haben.
|
|
12
03.04.2012 13:50 |
|
|
Rheinhesse
Kaiser
Dabei seit: 02.11.2010
Beiträge: 1.010
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.985.022
Nächster Level: 5.107.448
|
|
aus Rheinhessen,
wenn die Herrschaften keine Angaben machen möchten kommt bei mir N.N. (nicht nötig) in die Felder hinein - in diesem Fall wäre dann aber zwingend ein Betriebsleiter (Feld-Nr. 11) zu benennen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
|
|
13
03.04.2012 13:56 |
|
|
Gewerbe2007
Eroberer
Dabei seit: 29.09.2011
Beiträge: 58
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 267.082
Nächster Level: 300.073
|
|
|
14
03.04.2012 14:18 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 115.759 | Views gestern: 382.219 | Views gesamt: 895.307.782
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|