Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Neuss,

ich will ja nicht päpstlicher sein als der Papst, aber:

Wenn Sie doch wie erwähnt "Bauchschmerzen" bei der Sache haben, sollten Sie Ihre Vorgehensweise überdenken.

Eine in der Anhörung offerierte Zwangsgeldandrohung erfüllt den Zweck besser und die Möglichkeit der Ahndung bleibt unbenommen.

Bei allem Sinn für pragmatische Lösungen bin ich der Meinung, dass man die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, wenn sie doch wirklich mal in ausreichender Form vorhanden sind, auch sinngemäß nutzen sollte.

Ein angedrohter Bußgeldbescheid sollte meines Erachtens ohne wesentliche Änderung des Sachverhaltes auch ergehen. Der Verstoß ist ja auch nach ergangener Anzeige gegeben. Eine Einstellung des Verfahrens nach erfolgter Anzeige führt das Verfahren ansonsten ad absurdum. Als generelle Praxis halte ich diese, gelinde gesagt, sehr großzügige Anwendung des Opportunitätsprinzips zumindest für fraglich.

Nix für ungut.


Jürgen Schmitz



Gepostet am 27.06.2007 um 10:20 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
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