TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.111.506
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Zitat: |
Original von PeterSt
TR5, im Benehmen mit dem BMWi am 27.1.2015 erstellt, anschließend veröffentlicht und von der EU notifiziert, sagt dazu auf S. 27 oben:
Zitat: |
Die Anforderung, dass die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen, geht wegen § 13 Nr. 1 SpielV ins Leere, denn es dürfen wegen § 13 Nr. 1 SpielV keine Geldäquivalente verwendet werden. § 13 Nr. 2 und Nr. 3 SpielV gelten weiterhin. |
|
(Hervorhebung durch den Zitierenden)
"Bedanken" dürfen wir uns für diesen Mist bei "gmg", "Meike", Prof. Dr. Gerhard Meyer und den Spielbank-Lobbyisten im Bundesrat! |
|
Zitat on aus Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Evaluierung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 30. 06. 2017
Die Umsetzung des Maßgabebeschlusses des Bundesrates vom 5. Juli 2013 zum Entwurf der Sechsten Änderungsverordnung in ein technisch realisierbares Bauartzulassungsverfahren der PTB erfolgte über eine mit allen beteiligten Kreisen abgestimmte Interpretation.
Also mit mir ist NICHTS abgestimmt worden.
Grüße
__________________ gmg
|
|
181
20.11.2018 15:22 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Zitat: |
Original von PeterSt
TR5, im Benehmen mit dem BMWi am 27.1.2015 erstellt, anschließend veröffentlicht und von der EU notifiziert, sagt dazu auf S. 27 oben:
Zitat: |
Die Anforderung, dass die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen, geht wegen § 13 Nr. 1 SpielV ins Leere, denn es dürfen wegen § 13 Nr. 1 SpielV keine Geldäquivalente verwendet werden. § 13 Nr. 2 und Nr. 3 SpielV gelten weiterhin. |
|
(Hervorhebung durch den Zitierenden)
"Bedanken" dürfen wir uns für diesen Mist bei "gmg", "Meike", Prof. Dr. Gerhard Meyer und den Spielbank-Lobbyisten im Bundesrat! |
|
Um dem überforderten Leser eine Übersicht und Klarheit zu verschaffen, sollte man einen Auszug der von dir genannten "TR5 Seite 27 oben
und auch der genannten "SpVd § 13 Nr 1 ebenso §13 Nr 2 und 3" hier einstellen und mit einer kurzen Erklärung versehen.
Halte ich für eine gute Idee.
Im Übrigen sind deine Beiträge imho immer fachlich fundiert und zeugen von großer Kenntnis der Automatenbranche.
Weiter so.
|
|
182
20.11.2018 16:07 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Hallo,
von spielen kann doch hier nicht mehr die Rede sein!!!
Hier mal erste Eindrücken mit der TR 5 Version.
Der Spieler muß erst einmal das Geld in Kredite umwandeln. Um ein flüssiges
Spiel zumachen, sagen wir mal für einen Einsatz von 20 Krediten/Spiel,
bucht er sich für 5€ Kredite auf die Bank. Das dauert ca. 2 Minuten. Jetzt beginnt
er mit dem Spiel. Ist er Risikofreudig und nimmt nicht alle Gewinne an
kommt er durch die 60€ Deckelung in Buchpausen. Da er aber spielen möchte
nimmt er sich ein zweites Gerät (Novo/ADP).
Oder er gewinnt und möchte sein Geld.
Jetzt kann er sein Gerät beobachten wie es in den vorgegebenen Grenzen
(400€/Std.) seine Kredite auf den Geldspeicher transferiert. Da er aber spielen
möchte nimmt er ein zweites Gerät (Novo/ADP).
Dieses System mag halbwegs funktionieren solange die Möglichkeit be-
steht ein zweites Gerät zu bespielen.
Wenn spätestens 2021 nur noch ein Gerät bespielt werden darf, wird
doch kein normal denkender Mensch Geld investieren, um Geräte beim
buchen zu beobachten.
Meiner Meinung nach ist das dann der endgültige Niedergang der Branche.
Zum Abschluß noch eine Frage.
Wenn ich jetzt Geräte von ADP mit TR 5 V2 aufstelle, darf ich dem Kunden doch
nur einen Novoline oder ein ADP Gerät freischalten, oder ?
__________________ Gruß Pit
|
|
183
20.11.2018 16:45 |
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Zitat: |
Original von Pit
(...)
Zum Abschluß noch eine Frage.
Wenn ich jetzt Geräte von ADP mit TR 5 V2 aufstelle, darf ich dem Kunden doch
nur einen Novoline oder ein ADP Gerät freischalten, oder ? |
|
Ja, nur ein Gerät, lieber Pit.
Aber warum willst du das machen?
Wenn du MerkurNet oder ähnliche Systeme benutzt, geht auch bei einer Halle,
bist du auf der sicheren Seite.
Du kannst nix verändern, du kannst nix manipulieren, du kannst alles sauber nachweisen.
Nochmal:
Geräte nach 5.1 ohne backoffice zu betreiben, halte ich für problematisch mit Blick auf eine Steuerprüfung.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von walterf: 20.11.2018 17:24.
|
|
184
20.11.2018 17:15 |
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Mir geht's um die rechtliche Seite. In unserer Nachbarstadt ist ein
Großaufsteller der angeblich alle Geräte (Novo und ADP) mit Freischaltvorrichtung betreibt.
Da wir ein Geschäft in der Nähe betreiben ( ca. 3 KM) will ich dort
mal vorbeischauen und sehen wie die mit der Freischaltung (Geräte/Kunde)
umgehen.
Leider ist es tatsächlich so, dass in unserer Kommune ein mit uns
im Wettbewerb stehender Betreiber die Novoliner
freigeschaltet lässt und die Spieler frei an diesen Geräten spielen können.
Unsere Kunden spielen jetzt natürlich lieber dort.
Mal sehen was das OA dazu sagt.
__________________ Gruß Pit
|
|
185
20.11.2018 17:56 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.111.506
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Zitat: |
Original von Pit
Mir geht's um die rechtliche Seite. In unserer Nachbarstadt ist ein
Großaufsteller der angeblich alle Geräte (Novo und ADP) mit Freischaltvorrichtung betreibt.
Da wir ein Geschäft in der Nähe betreiben ( ca. 3 KM) will ich dort
mal vorbeischauen und sehen wie die mit der Freischaltung (Geräte/Kunde)
umgehen.
Leider ist es tatsächlich so, dass in unserer Kommune ein mit uns
im Wettbewerb stehender Betreiber die Novoliner
freigeschaltet lässt und die Spieler frei an diesen Geräten spielen können.
Unsere Kunden spielen jetzt natürlich lieber dort.
Mal sehen was das OA dazu sagt. |
|
Also die Karten liegen direkt auf den Geräten in dem Kartenrahmen, für jedermann jederzeit frei bespielbar?
Oder der Freischaltcode wird 1 x pro Tag ohne Logout (bzw. Logout ausgeschaltet) eingegeben und das Gerät ist dann ununterbrochen von wem auch immer frei bespielbar?
Davon habe ich auch schon "gehört"....
Grüße
__________________ gmg
|
|
186
20.11.2018 18:06 |
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Zitat: |
Original von Pit
Mir geht's um die rechtliche Seite. In unserer Nachbarstadt ist ein
Großaufsteller der angeblich alle Geräte (Novo und ADP) mit Freischaltvorrichtung betreibt.
Da wir ein Geschäft in der Nähe betreiben ( ca. 3 KM) will ich dort
mal vorbeischauen und sehen wie die mit der Freischaltung (Geräte/Kunde)
umgehen.
Leider ist es tatsächlich so, dass in unserer Kommune ein mit uns
im Wettbewerb stehender Betreiber die Novoliner
freigeschaltet lässt und die Spieler frei an diesen Geräten spielen können.
Unsere Kunden spielen jetzt natürlich lieber dort.
Mal sehen was das OA dazu sagt. |
|
Spreche den Sachbearbeiter, welcher für dich zuständig ist freundlich an.
Biete ihm an, ob Interesse besteht, dass du bei einem Termin in deiner Halle die neuen Geräte erklären darfst.
Zu dieser Zeit wäre natürlich die Halle für Gäste geschlossen.
So habe ich das gemacht und alles war wunderbar ...
Wichtig ist natürlich, dass du ehrlich alles erklärst und du keine Probleme hast mit irgendwelchen Dingen.
Denn alles wird möglicherweise abgefragt und es würde sofort bemerkt werden, wenn bei dir irgendetwas im Argen liegt.
Danach hast du einen netten Sachbearbeiter beim Amt und auf beiden Seiten besteht Vertrauen!
|
|
187
20.11.2018 18:18 |
|
|
PeterSt
Tripel-As
Dabei seit: 27.12.2014
Beiträge: 174
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 595.310
Nächster Level: 677.567
|
|
Zitat: |
Original von walterf:
Um dem überforderten Leser eine Übersicht und Klarheit zu verschaffen, sollte man einen Auszug der von dir genannten "TR5 Seite 27 oben
und auch der genannten "SpVd § 13 Nr 1 ebenso §13 Nr 2 und 3" hier einstellen und mit einer kurzen Erklärung versehen.
Halte ich für eine gute Idee.
Im Übrigen sind deine Beiträge imho immer fachlich fundiert und zeugen von großer Kenntnis der Automatenbranche.
Weiter so. |
|
Erst mal recht herzlichen Dank für die Blumen. Ich werde mir Mühe geben. Es war übrigens Seite 21, nicht Seite 27: sorry.
TR5: TR5, dort S. 21
SpielV: § 13
§ 13 Nr. 2 und 3 regeln die Mindestzeitabstände zwischen Einsätzen und Gewinnen, abhängig jeweils von der Höhe (20 ct Einsatz und 2 Euro Gewinn nach 5 sec bis max. 2,30 € Einsatz und 23 Euro Gewinn nach 75 sec).
Alle gewerbespielrechtlichen Anforderungen, auch aus der Vergangenheit zusammen mit den Bundesratsdrucksachen (auf denen die maßgeblichen Kommentierungen gründen) findet man übrigens beim VDAI: www.vdai.de, Stichwort "gewerbliches Spielrecht / Spielverordnung"
__________________ PeterSt
|
|
188
20.11.2018 18:37 |
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von Pit
Mir geht's um die rechtliche Seite. In unserer Nachbarstadt ist ein
Großaufsteller der angeblich alle Geräte (Novo und ADP) mit Freischaltvorrichtung betreibt.
Da wir ein Geschäft in der Nähe betreiben ( ca. 3 KM) will ich dort
mal vorbeischauen und sehen wie die mit der Freischaltung (Geräte/Kunde)
umgehen.
Leider ist es tatsächlich so, dass in unserer Kommune ein mit uns
im Wettbewerb stehender Betreiber die Novoliner
freigeschaltet lässt und die Spieler frei an diesen Geräten spielen können.
Unsere Kunden spielen jetzt natürlich lieber dort.
Mal sehen was das OA dazu sagt. |
|
Also die Karten liegen direkt auf den Geräten in dem Kartenrahmen, für jedermann jederzeit frei bespielbar?
Oder der Freischaltcode wird 1 x pro Tag ohne Logout (bzw. Logout ausgeschaltet) eingegeben und das Gerät ist dann ununterbrochen von wem auch immer frei bespielbar?
Davon habe ich auch schon "gehört"....
Grüße |
|
__________________ Gruß Pit
|
|
189
20.11.2018 18:47 |
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Nochmal Pit:
Spreche den Sachbearbeiter, welcher für dich zuständig ist freundlich an.
Biete ihm an, ob Interesse besteht, dass du bei einem Termin in deiner Halle die neuen Geräte erklären darfst.
Zu dieser Zeit wäre natürlich die Halle für Gäste geschlossen.
So habe ich das gemacht und alles war wunderbar ...
Wichtig ist natürlich, dass du ehrlich alles erklärst und du keine Probleme hast mit irgendwelchen Dingen.
Denn alles wird möglicherweise abgefragt und es würde sofort bemerkt werden, wenn bei dir irgendetwas im Argen liegt.
Danach hast du einen netten Sachbearbeiter beim Amt und auf beiden Seiten besteht Vertrauen!
---------------------------------------------------------------------------
-------------------------
Und dann spreche ihn auf deine Probleme mit deinen Mitbewerbern an!
|
|
190
20.11.2018 19:15 |
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Irgendwie klappt das mit dem editieren nicht bei mir
Wir haben einen recht guten Kontakt zum Ordnungsamt. Da die Thematik
auch für das OA ziemlich verwirrend ist hat man mir vor ca. 3 Wochen eine
zuständige Stelle in Arnsberg genannt. Mit der dort für das Spielrecht zuständigen
Dame habe ich dann telefoniert.
Und Ihr Standpunkt ist völlig klar.
An einem Gerät mit Freischaltvorrichtung darf nur der Gast spielen der durch das Personal dafür legitimiert wurde
und für den das Gerät freigeschaltet wurde.
Das heißt für mich, dass wenn ein Gerät nicht bespielt ist und nicht ins Logout geht muss mein Personal dafür Sorge tragen
dass nur ein durch das Personal legitimierter Gast das Gerät weiter nutzt.
Da es teilweise schwierig ist das unter Kontrolle zu halten, haben wir die Logoutzeit auf 1 Minute gestellt um eine Mehrfachbespielung
an Geräten mit Freischaltvorrichtung möglichst zu vermeiden.
Hallo gmg,
am letzten Freitag war eine meiner Angestellten dort um die befreundete
Servicekraft zu besuchen. Es waren alle Geräte freigeschaltet (keine Karte
aufliegend). Auf Anmerkung das es so nicht erlaubt sei sagte die Servicekraft,
der Chef meint, dass es eine Lücke in der Spieleverordnung gibt die das zulässt.
Morgen ist eine Verbandsitzung. Aber am Donnerstag werde ich Zeit finden
selbst Vorort zu testen was geht.
__________________ Gruß Pit
|
|
191
20.11.2018 19:52 |
|
|
dieter116
König
Dabei seit: 24.03.2006
Beiträge: 884
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.853.653
Nächster Level: 6.058.010
|
|
Zitat: |
Original von gmg
Hallo Pit,
Du kennst sicherlich auch die -vorsichtigen- Ausführungen des Verbandes zu dieser Sache:
Zusammenfassung zum Gutachten bezüglich der Verwendung gerätegebundener, personenungebundener Identifikationsmittel ab dem 10.11.2018 (Gültigkeit TR5.0)
Anmerkung: Die nachfolgenden Ergebnisse geben unsere Auslegung der relevanten Vorschriften unter Berücksichtigung der verfügbaren Quellen einschließlich der hierzu veröffentlichten und zitierten Rechtsprechung und Literatur wieder.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Behörden und/oder Gerichte bei der von ihnen vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zu einer abweichenden Einschätzung gelangen......
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Grüße |
|
Wo kann man das nachlesen ?
|
|
193
21.11.2018 05:46 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.111.506
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Sry Dieter:
Beim Verband mit entsprechender Unterstützung.
Ist nicht öffentlich zugänglich.
Grüße
__________________ gmg
|
|
194
21.11.2018 07:01 |
|
|
petergaukler
Kaiser
Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.339.181
Nächster Level: 8.476.240
Themenstarter
|
|
|
195
21.11.2018 07:34 |
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Hallo gmg,
ich bin kein Jurist, aber inhaltlich verstehe ich das so:
1) Ein Neugerät im spielbereitem Zustand darf von jedem genutzt werden
wenn ich nachweisen kann, das ich meinen Kontrollpflichten nachgekommen
bin um unbespielte aber spielbereite Neugeräte ausfindig zu machen
und auszuloggen.
2) spielt ein nicht erfasster Kunde an solch einem Gerät muß ich Ihn nicht
davon abhalten weil die Mehrfachbespielung nicht verboten ist.
3) legitimiere ich einen Kunden für ein Neugerät und dieser nutzt zusätzlich
ein zweites, nicht ausgeloggtes Gerät, muß ich auch nicht nachweisen
können (im fall einer Kontrolle) das ich Ihn nur für ein Gerät legitimiert habe.
4) strafbar wäre nur eine eigenmächtige Freischaltung um die Geräte
in den spielbereiten Zustand zu versetzen.
eigentlich alles so wie es PeterSt schon in einem anderen Thread beschrieben hat.
Das heißt doch, das die Ordnungsämter sich positionieren müssen mit welcher Rechtsauffassung sie an die Sachlage rangehen.
Und im Endeffekt werden die Betreiber die es auf Klagen ankommen lassen
den größten Wettbewerbsvorteil haben.
__________________ Gruß Pit
|
|
196
21.11.2018 08:20 |
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Zitat: |
Original von Pit
(...)
Und im Endeffekt werden die Betreiber die es auf Klagen ankommen lassen
den größten Wettbewerbsvorteil haben. |
|
Theoretisch ja, aber hast du denn den Eindruck, dass der Umsatz abhängig ist von den Ausloggzeiten?
Ich absolut nicht !
Wenn die Mitarbeiter zügig unterwegs sind und ihre Arbeitszeit nicht mit ihrem Handy
verbringen, klappt das mit dem Ausloggen.
Man muss seine Mitarbeiter durch Ansprache, guten Lohn und vernünftige Einarbeitung
motivieren.
Und alles ist wunderbar.
Aber das ist dir alles bekannt, nur mal zum Anstoß für andere Kollegen.
|
|
197
22.11.2018 15:08 |
|
|
Pit
Tripel-As
Dabei seit: 15.11.2013
Beiträge: 151
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 578.064
Nächster Level: 677.567
|
|
Hallo walterf,
die ausgeloggte Zeit wird doch dazu genutzt das Gerät im freibespielbaren
Zustand zu halten um einen Gast eine Mehrfachbespielung zu ermöglichen.
Und wenn deine Kunden zum Wettbewerb rennen weil sie dort an mehreren
Novolinern gleichzeitig spielen können wirst du das am Umsatz merken.
__________________ Gruß Pit
|
|
198
22.11.2018 17:24 |
|
|
walterf
Routinier
Dabei seit: 26.01.2018
Beiträge: 348
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 798.764
Nächster Level: 824.290
|
|
Zitat: |
Original von Pit
Hallo walterf,
die ausgeloggte Zeit wird doch dazu genutzt das Gerät im freibespielbaren
Zustand zu halten um einen Gast eine Mehrfachbespielung zu ermöglichen.
Und wenn deine Kunden zum Wettbewerb rennen weil sie dort an mehreren
Novolinern gleichzeitig spielen können wirst du das am Umsatz merken. |
|
Hi Pit,
auf keinen Fall darf es sein, dass ein Kunde mehr als 1 Gerät nach V2 bespielt.
Auf keinen Fall darf es sein, dass Geräte nach V2 länger als max 5 min brauchen um auszuloggen.
Das ist die max Zeit, welche ein Kunde braucht um aufzustehen, den Sessel grade zu rücken,
seine Börse einzustecken, seine EDEKA Einkäufe hochzunehmen und sich umzudrehen um zu gehen.
|
|
199
22.11.2018 17:38 |
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.111.506
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Und hier in diesem Bereich sind wohl alle Teilnehmer an dieser Umrüstaktion angenehm überrascht, wie gut diese Aktion funktioniert hat.
Lediglich die Sekundäraufstellung schwächelt noch ein bisschen.
Gut, dass zumindest die adp TR 4 GSG dem Vernehmen nach zum Monatsende (Ende November 2018) automatisch abgeschaltet werden.
Grüße
__________________ gmg
|
|
200
24.11.2018 15:40 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 25.404 | Views gestern: 377.353 | Views gesamt: 895.991.319
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|