Alkohol auf Wochenmarkt |
JaKo
Grünschnabel
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Hallo,
der Wochenmarkt in unserer Stadt wurde bislang durch die Kommune betrieben. Nunmehr wurde er privatisiert und nicht mehr festgesetzt. Zum Warensortiment soll jetzt der gelegentliche Alkoholausschank (Glühwein, Bier) bei besonderen Anlässen (jahreszeitlich bedingt; Weihnachtszeit) hinzukommen. Gilt das Alkoholverbot auf Wochenmärkten ebenso für den nicht festgesetzten Wochenmarkt.
Herzlichen Dank für die Unterstützung
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1
07.02.2012 16:10 |
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Solon
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo JaKo,
wo steht denn, daß ich auf einem Wochenmarkt keinen Alkohol ausschänken darf? Ich lese den § 67 GewO so, daß bestimmte alkoholische Getränke nicht zum Warensortiment eines Wochenmarktes gehören sollen
Wenn aber aus "besonderem Anlass" oder auf Dauer ein Gaststättenbetrieb eingerichtet werden soll, sehe ich kein Problem, wenn dieser mit einer Gaststättenerlaubnis bzw. bei euch mit er GAGEV oder § 14- Anmeldung betrieben wird. Das kann m.E. auch anlässlich eines festgesetzten Wochenmarktes stattfinden. So wird bei uns auf dem Wochenmarkt von einem teilnehmenden Imbisswagen immer auch alkoholische Getränke abgegeben. Dieser hat eine Erlaubnis nach § 2 GastG, weil er immer an der gleichen Ecke beim Markt seit Jahren steht.
Oder irre ich??
VG J. Simon
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2
08.02.2012 09:01 |
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Solon
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JaKo
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Alkohol auf Wochenmarkt |
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Der jetzige Betreiber selbst die Kontrolle der Händler durch die Reisegewerbekarte haben, Dienstleistungen anbieten und sich nicht an die Durchführungspflicht binden.
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4
08.02.2012 14:15 |
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Runge
Kaiser
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Hallo J. Simon,
ich sehe das auch so, dass die Bier- und Bratwurstbuden zwar nicht von dem Festsetzungsgegenstand des Wochenmarktes erfasse werden und für sie deshalb die Marktprivilegien dafür nicht gelten, sie ansonsten aber auch nicht verboten sind.
Regina Runge
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5
08.02.2012 14:42 |
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MarcoEuler
Mitglied
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Ich muss das Thema nochmal hochholen:
Ich habe einen Süßwarenstand auf dem Wochenmarkt stehen, welcher gerne auch Wein etc ausschenken möchte.
Ich habe dies bereits im letzten Jahr unter Berufung auf § 67 GewO versagt.
Er hat aber nun Wochenmärkte gefunden, bei denen dies angeblich erlaubt ist.
Die Aussage Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke des § 67 ist aber doch eindeutig? Oder?
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21.02.2017 12:22 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
§ 67 GewO regelt das Feilbieten von Waren. Das Feilbieten von alkoholischen Getränken ist, abgesehen von der Ausnahme in Absatz 1, nicht zulässig. Bzgl. des Ausschanks alkoholischer Getränke, sind die landespezifischen gaststättenrechtlichen Regelungen anzuwenden. Z.B. mittels Gestattung möglich. Somit kann ich J.Simon nur beipflichten.
Gruß
HBinder
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21.02.2017 14:17 |
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Harsefeld
Tripel-As
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Naja würde man nicht die Regelungen des 67 völlig aushebeln?
Wochenmarkt = Alkohol nur unter besonderen Bedingungen
ABER
Mittendrin dann ein "Bierstand" der halt nur zufällig am gleichen Tage dort steht aber ja nun so gar nichts mit dem Wochenmarkt zu tun hat?
§ 67 sagt in Abs. 2 genau was die Landesregierung darf. Ich gehe nicht davon aus, dass eine solche spezielle Rechtsverordnung erlassen worden ist. Andere Gesetze wie z.B. das Gaststättengesetz können hier m. E. nicht herangezogen werden.
__________________ Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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23.02.2017 15:09 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
also bei uns gilt: Alkoholische Getränke gehören zwar zu den auch vom Lebensmittelbegriff umfassten Genussmitteln, aber diese dürfen nur ausnahmsweise auf Wochenmärkten angeboten werden. Es sind nur solche alkoholischen Getränke zulässig, die als selbstgewonnene Erzeugnisse vermarktet werden. Dabei ist der Zukauf von Alkohol zwecks Herstellung von Obstlikören und -geistern, die auf Pflanzen oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen beruhen, durch den Urproduzenten erlaubt.
Fazit: Selbstproduzierter Wein oder Bier dürfte ausgeschenkt werden. Zugekauftes aus dem Supermarkt oder von Drittwinzern nicht. Darüber hinaus ist der für den Wochenmarkt bestimmte Platz räumlich begrenzt - angrenzende Flächen zum Alkoholausschank wären aber vorhanden und dort gibt es auch ein sog. "Marktfrühstück" mit Konzession nach BGastG in den Frühlings- und Sommermonaten.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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9
23.02.2017 15:15 |
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