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 Moin  

Naja würde man nicht die Regelungen des 67 völlig aushebeln?

Wochenmarkt = Alkohol nur unter besonderen Bedingungen

ABER

Mittendrin dann ein "Bierstand" der halt nur zufällig am gleichen Tage dort steht aber ja nun so gar nichts mit dem Wochenmarkt zu tun hat?

§ 67 sagt in Abs. 2 genau was die Landesregierung darf. Ich gehe nicht davon aus, dass eine solche spezielle Rechtsverordnung erlassen worden ist. Andere Gesetze wie z.B. das Gaststättengesetz können hier m. E. nicht herangezogen werden.



Gepostet am 23.02.2017 um 15:09 von:
Benutzer: Harsefeld
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