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Hallo,

§ 67 GewO regelt das Feilbieten von Waren. Das Feilbieten von alkoholischen Getränken ist, abgesehen von der Ausnahme in Absatz 1, nicht zulässig. Bzgl. des Ausschanks alkoholischer Getränke, sind die landespezifischen gaststättenrechtlichen Regelungen anzuwenden. Z.B. mittels Gestattung möglich. Somit kann ich J.Simon nur beipflichten.

Gruß
HBinder



Gepostet am 21.02.2017 um 14:17 von:
Benutzer: HBinder
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