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Zum Ende der Seite springen Geschäftsführerwechsel
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Geschäftsführerwechsel

Wie war das nochmal: Ich habe einen Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH, welche eine Spielhallenerlaubnis hat.

Persönliche Unterlagen des neuen anfordern. Konzession als solche bleibt. Jedoch trotzdem zur Sicherheit neue ausstellen - oder wie macht ihr das?

Der alte Gf ist vollständig raus.
1 22.02.2007 14:42 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Geschäftsführerwechsel

Also:

Der GF gehört namentlich nicht in eine Erlaubnis. Dies hat schon aus dem Grunde nicht zu erfolgen, weil sich ansonsten diese nun beschriebenen Probleme ergeben. Es reicht vollkommen aus, wenn eine Erlaubnis an die .... GmbH, z. Händen der Geschäftsleitung adressiert ist.
2 22.02.2007 15:47 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Moin
sehe ich auch so. Wir schreiben in der Regel ... xy GmbH, vertreten durch den jeweiligen Geschäftsführer.
Dann kommt in die Erlaubnis mit rein, dass ein Wechsel des Geschäftsführers anzuzeigen ist und das von dem neuen Geschäftsführer FZ und GZR-Auszug einzureichen sind (bei Gaststätten auch Unterrichtungsnachweis).
So gibt es dann auch keine Probleme.
Noch einen angenehmen Restdonnerstag,

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)
3 22.02.2007 16:32 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Geschäftsführerwechsel

Hallo aus Raisdorf,

also bislang habe ich den GF in der Erlaubnis immer miterwähnt und damit auch keine Probleme gehabt:

Der XYGmbH, eingetragen beim AG xxx unter HRB Nr. xxxx, z.Zt.vertreten durch den Geschäftsführer Herrn yyyyy, wird gem. ... die Erlaubnis erteilt..... ,

allerdings mit folgendem Hinweis:
Das Ausscheiden bzw. der Eintritt eines Geschäftsführers ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich schriftlich unter Angabe des Austritts- bzw. Eintrittsdatums, bei Eintritt zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung zusätzlich unter Angabe des Familienamens, der Vornamen, des Geburtsdatum, des Geburtsortes sowie der Wohnanschrift anzuzeigen.

Bei Neueintritt wird der GF geprüft, alles o.k., wird´s zur Erlaubnis vermerkt, Tigris wird um den GF ergänzt und gut is - eine Ergänzung oder Neuerteilung der Erlaubnis erfolgt nicht
4 22.02.2007 16:37
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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... jetzt wo ich Manfreds Beitrag gelesen habe ...
das ist unsere Variante B!
Ich könnte jetzt eigentlich nach Delmenhorst fahren und dort ein gemeinsames Lagerfeuer mit dem gesammelten Holz entzünden - will auch in den Ruhestand oder ist jetzt wenigstens bald Feierabend?

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 22.02.2007 16:46.

5 22.02.2007 16:46 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Sprich das Wort Lagerfeuer bloß nicht aus. Wir haben hier wieder unsere alljährliche Osterfeuerproblematik. Jetzt wo nicht mehr alle ihr Gartenfeuerchen machen dürfen, wollen die Bürger an Ostern Lagerfeuer entzünden. Eine Stadt voll mit Pyromanen.
6 22.02.2007 17:09 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Wiebke Kühn   Zeige Wiebke Kühn auf Karte Wiebke Kühn ist weiblich
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Moin aus Verden!

Im Bereich der Makler bekommen die GmbH's von uns eine Bestätigung, dass sie den Geschäftsführerwechsel angezeigt haben. Darin wird auch aufgeführt, wer jetzt mit der Geschäftsführung beauftragt ist. Bei Interesse kann ich das Schreiben gerne per Fax oder Email zur Verfügung stellen.




Wiebke Kühn
7 23.02.2007 07:37 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
beppo   Zeige beppo auf Karte beppo ist männlich
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Passt zwar nicht ganz zum Thema, weil kein Wechsel des Geschäftsführers ...
Aber nachdem bei uns die Spielhallen dünn gesät, die Phantasie der Betreiber aber umso erstaunlicher ist, muss ich doch mal eine Frage posten:

Folgender Fall:
Ein Einzelunternehmer erhält von uns eine §33i-Erlaubnis. Er zeigt in seiner Gewerbeanzeige an: "Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, Abgabe alkoholfreier Getränke aus Automaten, Betrieb eines Internetcafes". Dieses Gewerbe hat er dann am 09.11.06 zum 01.10.06 abgemeldet.

Jetzt, am 23.05.07 wird auf den gleichen Einzelunternehmer das og. Gewerbe wieder angemeldet - Betriebsbeginn 18.12.2005 (war der Tag, an dem die Spielhalle erstmals geöffnet hatte), allerdings jetzt mit einem Betriebsleiter.

Frage:
Ist die §33i-Erlaubnis mit Abmeldung des Gewerbes zum 01.10.06 erloschen, oder greift der § 49 II GewO mit der Folge, dass die "Unterbrechung" nicht ein Jahr andauerte?

__________________
... und am Abend ein kühles

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von beppo: 17.07.2007 10:56.

8 16.07.2007 15:14 beppo ist offline E-Mail an beppo senden Homepage von beppo Beiträge von beppo suchen
tapier
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Also ich bin zwar kein Verwaltungsangestellert aber meines Wissens nach bleibt die Erlaubniss nach §33i für die betreffende Person immer gültig, solange sie nicht explizit von der austellenden Stelle widerufen wird.

Ansonsten wäre es nämlich eine riesen Abzocke, meine hat mich nämlich € 1790.- gekostet, unabhängig davon ob ich nun dieses Gewerbe betreibe oder nicht.
9 17.07.2007 11:50 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Hallo,

ob Abzocke oder nicht: eine Erlaubnis nach § 33i GewO erlischt gemäß § 49 Abs. 2 GewO, wenn mit dem Gewerbebetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder der Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.
Die Jahresfrist kann allerdings aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 49 Abs. 3).

Th. Mischner
10 17.07.2007 13:08 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Geschäftführerwechsel


@Hubert Steinmetz und Manfred Milbrodt...
wo finde ich die Rechtsgrundlage dafür, dass uns der Geschäftsführerwechsel angezeigt werden muss? Meines Wissens gibt es eine Regelung dafür im Gaststättenrecht sowie auch in der MaBV, aber im Spielrecht suche ich gerade vergebens... könne Sie mir auf die Sprünge helfen?
Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadtverwaltung Frankenthal: 27.10.2009 14:04.

11 27.10.2009 14:04 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Geschäftführerwechsel



Steh grad vor dem gleichen Problem und suche eine Grundlage, um die Auflage bzgl. der Anzeige des Geschäftsführerwechsels in die Spielhallenerlaubnis aufzunehmen.

Kann jemand helfen? Danke
12 29.06.2011 14:16 Gewerbemäusle ist offline E-Mail an Gewerbemäusle senden Beiträge von Gewerbemäusle suchen
Meike
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Guten Morgen,

die Rechtsgrundlage steht im §33 i Abs.1 GewO

"Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."



Bei einer Spielhallenkonzession handelt es sich um eine räumlich gebundene Personenkonzession, wobei die juristische Person zwar die Konzession formaljuristisch erhält, aber der Geschäftsführer als Vertreter der juristischen Person auf Zuverlässigkeit geprüft werden muss und dies "zum Schutz der Allgemeinheit", der Rechtsordnung.


D.h. sowohl bei Aufstellererlaubnis, als auch bei Spielhallenkonzession sollte bei einer juristischen person immer auch der natürliche Vertreter mit aufgenommen werden, so dass auch Drittbehörden, wenn dort z.B. Anträge auf Geeignetheitsbescheinigung nach §33c Abs.3 GewO gestellt werden, sofort sehen, wer denn damals auf Zuverlässigkeit überprüft wurde.

Wie es aus dem Gesetz hervorgeht, können entsprechende Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit auch nachträglich erlassen werden.


VG
Meike
13 30.06.2011 06:14 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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