C. Schröder
König
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Wie war das nochmal: Ich habe einen Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH, welche eine Spielhallenerlaubnis hat.
Persönliche Unterlagen des neuen anfordern. Konzession als solche bleibt. Jedoch trotzdem zur Sicherheit neue ausstellen - oder wie macht ihr das?
Der alte Gf ist vollständig raus.
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1
22.02.2007 14:42 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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RE: Geschäftsführerwechsel |
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Also:
Der GF gehört namentlich nicht in eine Erlaubnis. Dies hat schon aus dem Grunde nicht zu erfolgen, weil sich ansonsten diese nun beschriebenen Probleme ergeben. Es reicht vollkommen aus, wenn eine Erlaubnis an die .... GmbH, z. Händen der Geschäftsleitung adressiert ist.
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16
22.02.2007 15:47 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Geschäftsführerwechsel |
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Hallo aus Raisdorf,
also bislang habe ich den GF in der Erlaubnis immer miterwähnt und damit auch keine Probleme gehabt:
Der XYGmbH, eingetragen beim AG xxx unter HRB Nr. xxxx, z.Zt.vertreten durch den Geschäftsführer Herrn yyyyy, wird gem. ... die Erlaubnis erteilt..... ,
allerdings mit folgendem Hinweis:
Das Ausscheiden bzw. der Eintritt eines Geschäftsführers ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich schriftlich unter Angabe des Austritts- bzw. Eintrittsdatums, bei Eintritt zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung zusätzlich unter Angabe des Familienamens, der Vornamen, des Geburtsdatum, des Geburtsortes sowie der Wohnanschrift anzuzeigen.
Bei Neueintritt wird der GF geprüft, alles o.k., wird´s zur Erlaubnis vermerkt, Tigris wird um den GF ergänzt und gut is - eine Ergänzung oder Neuerteilung der Erlaubnis erfolgt nicht
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31
22.02.2007 16:37 |
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Hubert Steinmetz
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sehe ich auch so. Wir schreiben in der Regel ... xy GmbH, vertreten durch den jeweiligen Geschäftsführer.
Dann kommt in die Erlaubnis mit rein, dass ein Wechsel des Geschäftsführers anzuzeigen ist und das von dem neuen Geschäftsführer FZ und GZR-Auszug einzureichen sind (bei Gaststätten auch Unterrichtungsnachweis).
So gibt es dann auch keine Probleme.
Noch einen angenehmen Restdonnerstag,
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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1
22.02.2007 16:32 |
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C. Schröder
König
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Themenstarter
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Sprich das Wort Lagerfeuer bloß nicht aus. Wir haben hier wieder unsere alljährliche Osterfeuerproblematik. Jetzt wo nicht mehr alle ihr Gartenfeuerchen machen dürfen, wollen die Bürger an Ostern Lagerfeuer entzünden. Eine Stadt voll mit Pyromanen.
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22.02.2007 17:09 |
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Wiebke Kühn
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aus Verden!
Im Bereich der Makler bekommen die GmbH's von uns eine Bestätigung, dass sie den Geschäftsführerwechsel angezeigt haben. Darin wird auch aufgeführt, wer jetzt mit der Geschäftsführung beauftragt ist. Bei Interesse kann ich das Schreiben gerne per Fax oder Email zur Verfügung stellen.
Wiebke Kühn
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1
23.02.2007 07:37 |
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beppo
Mitglied
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Passt zwar nicht ganz zum Thema, weil kein Wechsel des Geschäftsführers ...
Aber nachdem bei uns die Spielhallen dünn gesät, die Phantasie der Betreiber aber umso erstaunlicher ist, muss ich doch mal eine Frage posten:
Folgender Fall:
Ein Einzelunternehmer erhält von uns eine §33i-Erlaubnis. Er zeigt in seiner Gewerbeanzeige an: "Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, Abgabe alkoholfreier Getränke aus Automaten, Betrieb eines Internetcafes". Dieses Gewerbe hat er dann am 09.11.06 zum 01.10.06 abgemeldet.
Jetzt, am 23.05.07 wird auf den gleichen Einzelunternehmer das og. Gewerbe wieder angemeldet - Betriebsbeginn 18.12.2005 (war der Tag, an dem die Spielhalle erstmals geöffnet hatte), allerdings jetzt mit einem Betriebsleiter.
Frage:
Ist die §33i-Erlaubnis mit Abmeldung des Gewerbes zum 01.10.06 erloschen, oder greift der § 49 II GewO mit der Folge, dass die "Unterbrechung" nicht ein Jahr andauerte?
__________________
... und am Abend ein kühles
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von beppo: 17.07.2007 10:56.
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16.07.2007 15:14 |
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tapier
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Also ich bin zwar kein Verwaltungsangestellert aber meines Wissens nach bleibt die Erlaubniss nach §33i für die betreffende Person immer gültig, solange sie nicht explizit von der austellenden Stelle widerufen wird.
Ansonsten wäre es nämlich eine riesen Abzocke, meine hat mich nämlich € 1790.- gekostet, unabhängig davon ob ich nun dieses Gewerbe betreibe oder nicht.
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1
17.07.2007 11:50 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ob Abzocke oder nicht: eine Erlaubnis nach § 33i GewO erlischt gemäß § 49 Abs. 2 GewO, wenn mit dem Gewerbebetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder der Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.
Die Jahresfrist kann allerdings aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 49 Abs. 3).
Th. Mischner
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17.07.2007 13:08 |
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Gewerbemäusle
Doppel-As
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RE: Geschäftführerwechsel |
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Steh grad vor dem gleichen Problem und suche eine Grundlage, um die Auflage bzgl. der Anzeige des Geschäftsführerwechsels in die Spielhallenerlaubnis aufzunehmen.
Kann jemand helfen?
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29.06.2011 14:16 |
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Meike
Foren Gott
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Guten Morgen,
die Rechtsgrundlage steht im §33 i Abs.1 GewO
"Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."
Bei einer Spielhallenkonzession handelt es sich um eine räumlich gebundene Personenkonzession, wobei die juristische Person zwar die Konzession formaljuristisch erhält, aber der Geschäftsführer als Vertreter der juristischen Person auf Zuverlässigkeit geprüft werden muss und dies "zum Schutz der Allgemeinheit", der Rechtsordnung.
D.h. sowohl bei Aufstellererlaubnis, als auch bei Spielhallenkonzession sollte bei einer juristischen person immer auch der natürliche Vertreter mit aufgenommen werden, so dass auch Drittbehörden, wenn dort z.B. Anträge auf Geeignetheitsbescheinigung nach §33c Abs.3 GewO gestellt werden, sofort sehen, wer denn damals auf Zuverlässigkeit überprüft wurde.
Wie es aus dem Gesetz hervorgeht, können entsprechende Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit auch nachträglich erlassen werden.
VG
Meike
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30.06.2011 06:14 |
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