Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen,

die Rechtsgrundlage steht im §33 i Abs.1 GewO

"Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."



Bei einer Spielhallenkonzession handelt es sich um eine räumlich gebundene Personenkonzession, wobei die juristische Person zwar die Konzession formaljuristisch erhält, aber der Geschäftsführer als Vertreter der juristischen Person auf Zuverlässigkeit geprüft werden muss und dies "zum Schutz der Allgemeinheit", der Rechtsordnung.


D.h. sowohl bei Aufstellererlaubnis, als auch bei Spielhallenkonzession sollte bei einer juristischen person immer auch der natürliche Vertreter mit aufgenommen werden, so dass auch Drittbehörden, wenn dort z.B. Anträge auf Geeignetheitsbescheinigung nach §33c Abs.3 GewO gestellt werden, sofort sehen, wer denn damals auf Zuverlässigkeit überprüft wurde.

Wie es aus dem Gesetz hervorgeht, können entsprechende Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit auch nachträglich erlassen werden.


VG
Meike



Gepostet am 30.06.2011 um 06:14 von:
Benutzer: Meike
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