Versagung der Reisegewerbekarte |
Koy
Jungspund
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Versagung der Reisegewerbekarte |
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Guten Morgen,
bei mir hat ein Kunde einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte gestellt (Feilbieten von Postkarten etc). Dem Führungszeugnis zur Folge ist Herr xy wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit vorbestraft. Also möchte ich den Antrag wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 57 GewO) ablehnen. Und genau hier liegt mein Problem - wer könnte mir ggf. mit einem Musterbescheid aushelfen?
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1
11.09.2006 11:11 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Hej aus Hamm,
ein Muster hätte ich schon, einfach mal eine PN mit Email-Anschrift an mich.
Du solltest dir aber die Akten kommen lassen, damit du den Fall ordentlich beurteilen kannst und dann erst ablehnen.
Hin und wieder hilft auch ein Telefonat mit anschließender Erledigungserklärung, weil eine Ablehnung ja auch im GZR eingetragen wird.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
11.09.2006 11:41 |
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Solon
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Koy
Jungspund
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Ich sollte vielleicht hinzufügen, dass der Antragsteller einer Drückerbande zugehörig war. Als er erfahren hat, dass ich beabsichtige seinen Antrag abzulehen, hat man ihn wohl rausgeschmissen. Inzwischen ist er verzogen. Sollte ich dennoch die Akte anfordern.
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3
11.09.2006 11:59 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Hallo aus Neuss,
Zitat: |
Inzwischen ist er verzogen. Sollte ich dennoch die Akte anfordern.
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Da der Antrag bei Ihnen gestellt worden ist, verbleibt nach § 3 Abs. 2 VwVfG und entsprechende Rechtsprechung des BVerwG die Zuständigkeit hierfür auch nach Wohnsitzwechsel bei der Behörde, die den Antrag entgengenommen hat (s. hierzu Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rdnr. 48 zu § 3 VwVfg). Sie hat dies jedoch mit der nunmehr eigentlich örtlich zuständigen Behörde abzustimmen. Im Zweifelsfall wird die Zuständigkeit durch die Aufsichtsbehörde(n) entschieden.
Grundsätzlich besteht jedoch die pragmatische Möglichkeit, dem Antragsteller ein Zurückziehen des Antrags vorzuschlagen.
Zieht dieser daraufhin den Antrag zurück, ergeht nur noch ein Gebührenbescheid.
Erfolgt keine Rückäußerung auf das Angebot, so muss der Antrag beschieden werden.
Meines Erachtens kann der Wohnsitzwechsel nicht als konkludentes Zurückziehen des Antrages gewertet werden.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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4
11.09.2006 13:06 |
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pmcolonia
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Bei einem Verzicht ergeht nur ein Gebührenbescheid, oder auch eine Eintragung in das GZR Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO?
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5
11.09.2006 14:08 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Hallo aus Neuss,
Ein § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist mir nicht bekannt.
§ 149 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a käme in Betracht, wenn der Antrag abgelehnt und der Ablehnungsbescheid unanfechtbar geworden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Ansonsten könnte der § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO Anwendung finden.
Der § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO bezieht sich ausschließlich auf die Fälle, in denen eine Erlaubnis bereits erteilt worden ist. Im Rahmen eines dann anstehenden Verfahrens auf Rücknahme oder Widerruf der erteilten Erlaubnis kann der Verzicht eingetragen werden, wenn das diesbezügliche Verfahren bereits eingeleitet worden ist.
Eine Rücknahme erfolgt durch die Behörde, wenn der erlassen VA rechtswidrig ist, weil bereits vor der Bescheidung des Antrages Tatsachen vorlagen, die eigentlich zu einer Versagung hätten führen müssen.
Der Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, wenn Sie bereits bei Antragstellung vorgelegen hätten, zu einer Versagung geführt hätten.
In beiden Fällen wurde jedoch, wie bereits erwähnt, ein VA erlassen. Hier soll verhindert werden, dass sich der unzuverlässige Gewerbnetreibende durch den Verzicht um eine nach Rechtskraft der Rücknahme bzw. des Widerrufs fällige Eintragung ins GZR herummogelt.
Hier jedoch befinden wir uns in einem nicht abgeschlossenen Erlaubnisverfahren. Erkennt der Antragsteller die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vor Abschluss des Verfahrens und zieht daraufhin den Antrag zurück, handelt es sich nicht um einen Verzicht i.S.d. § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO.
Also, keine Eintragung.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 11.09.2006 15:45.
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6
11.09.2006 15:34 |
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Koy
Jungspund
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Versagung der Reisegewerbekarte |
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Zunächst möchte ich mich dafür entschuldigen, dass ich gestern nicht mehr geantwortet habe - der Außendienst rief.
Gleichzeitig möchte ich mich für die vielen Antworten bedanken, da lässt sich etwas draus machen ;-)
Allen Kollegen wünsche ich noch einen wunderschönen Tag.
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7
12.09.2006 08:18 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Versagung der Reisegewerbekarte |
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Hallo aus Neuss,
nachdem ich meinen letzten Beitrag noch einmal überflogen habe ist mit aufgefallen, dass mein erster Satz
Zitat: |
Ein § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist mir nicht bekannt.
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nicht besonders freundlich - wenn nicht sogar abschätzig - klingt.
@pmcolonia
Das war nicht so gemeint.
Jeder Beitrag und jede Frage im Forum ist wichtig. Und da wir alle ja neben dem posten auch noch etwas anderes zu tun haben, sind Schreibfehler vollkommen verständlich.
Sollte der Satz also falsch rübergekommen sein, bitte ich ernsthaft um Entschuldigung.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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8
12.09.2006 10:09 |
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Amber
Foren As
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zusammen,
wo wir grade bei den Eintragungen im GZR im Zusammenhang mit der RGK sind:
Ich habe einen Knaben, der dank meiner charmanten Überredungskünsten
im Laufe des Verfahrens nach § 49 VwVfG auf die RGK verzichtet hat. Nun wollte ich die Eintragung ins GZR machen:
8416: Verzicht während eines Widerrufsverfahrens auf die Zulassung zu: Reisegewerbe
Das Teil kam mir jedoch aus Bonn zurück, es sei nicht korrekt ausgefüllt. Jetzt gebe ich zu, dass meine letzte diesbezügliche GZR-Eintragung in grauer Vorzeit war und dass die mir vorliegenden Ausfüllhilfen nicht mehr ganz, ähm, druckfrisch sind
. Aber mir fällt beim besten Willen nicht ein, was ich da sonst nehmen kann oder soll. Wenn mir hier jemand auf die Sprünge helfen könnte, wäre ich dankbar
- ach ja, und muss ich bei einem Verzicht auch den 8424: Angewendete Rechtsvorschrift....eintragen? Soweit ich mich erinnern kann, entfällt das dann doch.....
Also Fragen über Fragen an einem diesigen Mittwoch-Morgen
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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9
13.09.2006 07:14 |
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Bresgen
Haudegen
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zusammen,
@Amber
Haben die vom Bundeszentralregister denn nicht drauf geschrieben woran es liegt?
Ich habe selbst noch keine Eintragungen aus dem Grund machen müssen, habe aber bei anderen Anträgen oder Eintragungen aus bzw. ins GZR die Erfahrung gemacht, dass fehlerhafte oder unvollständige Vordrucke mit einem Beiblatt zurückgesandt wurden. Auf diesem war dann aufgeführt, was die einzelnen Schlüsselzahlen bedeuten, die jemand mit Bleistift in den Vordruck eingefügt hatte. Daran konnten wir uns in den vergangenen Jahren gut orientieren.
Verschlafene Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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10
13.09.2006 07:26 |
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Amber
Foren As
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Hi nach Euskirchen,
leider geht aus dem Beiblatt nichts hervor, nur allgemeines blablubb zu den Kennziffern. Die Eintragung selber ist von denen durchgestrichen worden...
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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11
13.09.2006 08:02 |
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Bresgen
Haudegen
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12
13.09.2006 08:14 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von Bresgen
Ich habe mal in unserem Buch über Führungszeugnisse und GZR geblättert (zugegeben auch nicht mehr ganz neu).
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......da werden Sie geholfen
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13
13.09.2006 08:42 |
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Bresgen
Haudegen
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14
13.09.2006 08:48 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
ich habe auch noch mal in die Muster zur GZRVwV gesehen. Hiernach ist die Ziffer 8416 richtig und eine Eintrag einer Rechtsgrundlage nicht vorgesehen.
Eventuell muss man im Reisegwerbe noch den Gegenstand des Gewerbes angeben?
Ich glaube, Kollege Kramer aus CLP hat da sicher mehr Erfahrung.
Ansonsten kann man aber auch Prima beim Bundeszentralregister anrufen und nachfragen. Die sind dort eigentlich sehr nett.
Ansonsten gibt es die GZRVwV mit Mustern etc. auch H I E R zum Anschauen und Runterladen als PDF.
Diese hilft jedoch auch nicht wirklich weiter, daher empfehle ich den Anruf beim BZR und bitte um ein posten des Ergebnisses.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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15
13.09.2006 09:04 |
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Bresgen
Haudegen
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@OJ Neuss
Ich bin anscheinend nicht die Einzige, die noch verschlafen ist, sonst hätten Sie den gleichen link wie Herr Milbrodt nicht auch noch mal gepostet.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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16
13.09.2006 09:35 |
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Stadt Kassel*Fricke
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GZR-Meldung |
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Hallo aus Kassel!
Es gibt da vielleicht noch zwei Knackpunkte in der GZR-Meldung:
Feld 20: Unanfechtbar/rechtskräftig seit
Hier ist bei den Verzichtes der Eingang des Verzichtes (= Rechtskraft) einzutragen (ist das Feld ausgefüllt?) - vgl. Nr. 1.23.2 2.GZRVwV
Feld 23: Gewerbeschlüssel
Ist das Gewerbe entsprechend Nr. 1.26.3 (auch i. V. m. Nr. 1.26.5) 2. GZRVwV eingetragen?
Ansonsten ist nach den Schilderungen von amber nichts zu bemängeln.
Das Einzige was mir noch einfällt, wäre, dass die Kennzahl nicht im Feld "Kennzahl" steht, sondern im Textraum.
Gruß aus Kassel von
Frank
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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13.09.2006 09:43 |
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OJ Neuss
Haudegen
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@ Bresgen
Ich arbeite daran
, wenn auch ohne Zeitung.
Gruß
Jürgen Schmitz
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18
13.09.2006 09:45 |
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Häßler
Mitglied
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@ OJ Neuss:
Bezüglich den Äußerungen hinsichtlich der Zuständigkeit:
Den Äußerungen kannich inhaltlich voll zustimmen.
Kleiner Hinweis jedoch, RG ist nicht § 3 Abs. 2 VwVfG, sondern wohl eher § 61 GewO. Inhaltlich -wie gesagt- kommt es auf auf dasselbe raus.
Nur für den Fall, dass man die Hausnummer mal benötigt.
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19
13.09.2006 11:09 |
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OJ Neuss
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@ Kollege Häßler
Wie sagt man so schön:
Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah.
Jürgen Schmitz
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20
13.09.2006 11:20 |
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